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Landgericht Essen·15 S 157/13·07.08.2013

Berufung wegen Zugang zum Garten: Berufung mangels Beschwer über 600 € verworfen

ZivilrechtMietrechtMängelbeseitigungsanspruch / MietminderungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Mieter klagte auf Gewährung des Zugangs zu seinem Mietgarten über einen Wirtschaftsweg; das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers wurde vom Landgericht als unzulässig verworfen, weil die erforderliche Beschwer von mehr als 600 € nach § 511 Abs. 2 ZPO nicht erreicht ist. Die Kammer bemisst die Beschwer nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der angemessenen Minderung und berücksichtigt einen 5%-Zuschlag für Gartennutzung; wegen nur teilweisem Nutzungsverlust liegt die Beschwer deutlich darunter. Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts wegen Unterschreitung der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulässigkeit der Berufung setzt eine Beschwer von mehr als 600,00 € voraus; ist diese nicht erreicht, ist die Berufung unzulässig zu verwerfen (§ 511 Abs. 2 ZPO).

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Bei Klagen auf Beseitigung einer Störung des Mietgebrauchs bemisst sich die Beschwer nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der angemessenen Minderung.

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Für die Bemessung der angemessenen Minderung können Zuschläge für Gartennutzung nach Mietspiegel als sachgerechter Anhaltspunkt herangezogen werden.

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Ein nur eingeschränkter Zugang zum Garten, der die Nutzung nicht vollständig verhindert, rechtfertigt nur eine anteilige Minderungsbemessung und nicht zwingend den vollständigen Wegfall des Nutzungsanteils.

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Bei unzulässiger Berufung sind die Kosten dem Berufungsführer aufzuerlegen (§ 97 ZPO); der Gebührenstreitwert richtet sich nach dem einfachen Jahresbetrag der angemessenen Minderung (GKG).

Relevante Normen
§ 511 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ GKG

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 29.05.2013 wird auf seine Kosten verworfen.

Der Gebührenstreitwert für beide Instanzen wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Beklagte hat dem Kläger ein Reihenhaus vermietet. Der Netto-Mietzins beträgt 208,94 €/Monat. Ein Zuschlag von 5% für die zum Mietgebrauch gehörende Gartennutzung ist darin enthalten.

4

Der Kläger beanstandet, dass die seit langer Zeit bestehende Möglichkeit, den zum Mietobjekt gehörenden Garten von der Straße her über einen um die rückseits gelegenen Gärten führenden Weg zu erreichen, nun nicht mehr gegeben ist, sodass er nur durch das Haus in seinen Garten gelangt.

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Er nimmt die Beklagte klageweise auf Gewährung des Zugangs zum Garten über einen Wirtschaftsweg in Anspruch.

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Die Beklagte tritt der Klage entgegen.

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Mit Urteil vom 08.05.2013 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

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Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.05.2013 zugestellt worden.

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Der Kläger greift das Urteil mit form- und fristgerechter Berufung und Berufungsbegründung an.

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II.

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Die Berufung ist mangels berufungsfähiger Beschwer unzulässig.

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Erforderlich ist eine Beschwer von mehr als 600,00 €, § 511 (2) Ziffer 1 ZPO.

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Diese ist hier nicht erreicht.

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Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Vermieterin, auf Beseitigung einer Störung des Mietgebrauchs in Anspruch. Es handelt sich also um eine Klage auf Mängelbeseitigung, bei der die Beschwer dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der angemessenen Minderung entspricht.

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Eine Bewertung der Gartennutzung mit 5% der Miete entsprechend dem hierauf gemäß Mietspiegel entfallenden Zuschlag ist plausibel.

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Die Gartennutzung entfällt jedoch aufgrund der eingeschränkten Erreichbarkeit des Gartens nicht gänzlich, denn der Garten kann nach wie vor vom Haus aus erreicht werden. Es besteht lediglich die relativ geringfügige Unbequemlichkeit, Gartengeräte bei ihrer Anschaffung und späteren Entsorgung durch das Wohnzimmer zu transportieren, Gartenabfälle im Sack durch das Haus zu tragen und Fahrräder nicht im Garten abstellen zu können. Selbst wenn man – hoch gegriffen – die Minderung entsprechend mehr als dem hälftigen Zuschlag für Gartennutzung mit 3 % bemessen würde, betrüge der dreieinhalbfache Minderungsbetrag nur ca. 500,00 €. Dabei geht die Kammer angesichts des unwidersprochenen Hinweises vom 18.07.2013 davon aus, dass die Bruttomiete nicht über 400,00 € liegt.

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Die Berufung ist demnach mit der Kostenfolge gemäß § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

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Der Gebührenstreitwert entspricht gemäß § GKG dem einfachen Jahresbetrag der angemessenen Minderung.