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Landgericht Essen·15 S 147/11·22.08.2011

Berufung: Begrenzung des Kfz-Reparaturersatzes wegen Schadensminderungspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte nach einem alleinverschuldeten Verkehrsunfall Ersatz der vom Privatgutachter geschätzten Reparaturkosten. Die Beklagte wies auf günstigere freie Meisterwerkstätten hin und zahlte bereits Teilbeträge. Das Landgericht hielt die Verweisung auf zumutbare freie Werkstätten für zulässig, begrenzte den erstattungsfähigen Aufwand und sprach dem Kläger 185,22 € zu; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Teils stattgegeben: Kläger erhält 185,22 € nebst Zinsen; restliche Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat der Schädiger oder seine Versicherung den Geschädigten auf eine zumutbare, qualitativ gleichwertige und leicht erreichbare freie Fachwerkstatt hingewiesen, kann der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB erhoben werden.

2

Eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt ist im Allgemeinen nur dann unzumutbar, wenn das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt jünger als drei Jahre ist oder besondere Wartungs-/Instandhaltungsstandards die Inanspruchnahme einer Vertragswerkstatt rechtfertigen.

3

Die Wirksamkeit der Verweisung auf eine freie Werkstatt setzt nicht zwingend die Vorlage eines rechtsverbindlichen konkreten Reparaturangebots voraus; eine einfache, überprüfbare Erkundigung (z. B. Anruf unter Vorlage des Gutachtens) kann genügen.

4

Bei der Bewertung der zumutbaren Kosten sind neben dem Werklohn auch erforderliche Zusatzkosten (z. B. Taxifahrten oder Hol‑/Bringservice) zu berücksichtigen und angemessen zu schätzen.

5

Bei der Ermittlung eines marktüblichen Kostenmaßstabs sind deutlich über- oder unterdurchschnittliche Ausreißer zu berücksichtigen; der Anspruch auf Ersatz beschränkt sich auf die angemessenen durchschnittlichen Kosten einer zumutbaren freien Meisterwerkstatt.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 249, 254 BGB§ 254 Abs. 2 BGB§ 92 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gelsenkirchen, 14 C 7/11

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 11.03.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 185,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 82% und der Beklagten zu 18%, die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 80% und der Beklagten zu 20% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger erlitt mit seinem damals 7 Jahre alten und nicht durchgehend scheckheft-gepflegten PKW Mercedes am 19.07.2010 einen vom Versicherungsnehmer der Beklagten allein zu vertretenden Verkehrsunfall.

4

Ein Privatgutachten vom 29.07.2010 ergab einen notwendigen Reparaturaufwand von netto 3.833,64 €. Die Kalkulation erfolgte auf der Basis der Preise von Vertragswerkstätten; ihre Korrektheit unter dieser Prämisse ist unstreitig.

5

Im September 2010 regulierte die Beklagte die Reparaturkosten in Höhe von 2.814,57 € und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28.09.2010 mit, dass er sein Fahrzeug gleichwertig, aber kostengünstiger als von seinem Gutachter veranschlagt, reparieren lassen könne. Dem Schreiben war ein Prüfbericht vom 10.08.2010 beigefügt, der die Reparaturmöglichkeit in 3 freien Karosserie-Werkstätten zu Preisen zwischen 2.814,57 € und 2.971,97 € darlegte.

6

Der Kläger ließ sein Fahrzeug im Oktober 2010 in einer anderen Werkstatt instand setzen.

7

Er nimmt die Beklagte auf volle Erstattung der mit Privatgutachten geschätzten Netto-Reparaturkosten in Anspruch und behauptet, allenfalls die Reparatur bei der Firma U, einem Eurogarant-Betrieb, hätte sich auf einem adäquaten Qualitätsniveau befinden können. Schon die Verweisung auf eine in einer anderen Stadt gelegenen Werkstatt sei ihm aber nicht zumutbar.

8

Die Beklagte wirft dem Kläger einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor und behauptet, bei allen 3 Werkstätten handele es sich um zuverlässige, zertifizierte Meisterbetriebe, die die komplette Reparatur einschließlich Lackierung erledigen könnten. Die Firmen X und I böten überdies einen kostenlosen Hol- und Bring-Service.

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Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

10

Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und hierzu ausgeführt, der Geschädigte könne nur dann auf eine kostengünstigere Vergleichswerkstatt verwiesen werden, wenn ihm ein konkretes Reparaturangebot der betreffenden Werkstatt vorgelegt werde, denn häufig würden den Versicherungen von Vergleichswerkstätten Lohnverrechnungssätze angegeben, die dem Geschädigten tatsächlich nicht zur Verfügung stünden. Konkrete Reparaturangebote gebe es jedoch nicht. Lediglich die Verbringungs- und Entsorgungskosten seien nicht erstattungsfähig.

11

Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Beklagten mit dem erstinstanzlichen Klageziel der Klageabweisung.

12

Der Kläger verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und trägt vor, er mache sich das Argument des Amtsgerichts zu eigen, dass Werkstätten gegenüber Versicherungen oft unrealistisch niedrige Stundensätze angäben.

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II.

14

Die Berufung ist im Wesentlichen begründet.

15

Hat der Schädiger oder seine Versicherung den Geschädigten auf eine zumutbare günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" hingewiesen, deren Qualitätsstandard demjenigen einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, so kann er seiner Inanspruchnahme auf höhere Reparaturkosten den Einwand einer Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB entgegen halten.

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So auch hier.

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Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war oder aufgrund seines besonderen Wartungs- und Instandsetzungstandards auch bei dieser Reparatur die Inanspruchnahnme einer Vertragswerkstatt rechtfertigte. Diese Voraussetzungen lagen nach den zutreffenden Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils nicht vor.

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Grundsätzlich war es dem Kläger daher zumutbar, den Hinweis der Beklagten zu nutzen und die Reparatur in einem nicht markengebundenen Meisterbetrieb mit gutem Qualitätsstandard ausführen zu lassen.

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Bedenken gegen den Qualitätsstandard der Karosseriewerkstatt U in H, eines Eurogarant-Betriebs, werden vom Kläger nicht erhoben. Sie sind der Kammer auch nicht ersichtlich. Nach unstreitiger Darlegung der Beklagten handelt es sich um einen seit Jahrzehnten bestehenden Meisterbetrieb, der eine überobligatorische Garantie von 2 Jahren gibt, die von ihm ausgeführten Reparaturen auf Wunsch des Kunden innerhalb eines Jahres ab Abnahme kostenlos kontrolliert, moderne Spezialwerkzeuge verwendet, seine Mitarbeiter regelmäßig schult und Mitglied des Zentralverbands der Karosserie- und Fahrzeugtechnik ist.

20

Auch die Entfernung dieses Betriebs von knapp 16 km vom Wohnsitz des Klägers ergibt nicht eine Unzumutbarkeit seiner Inanspruchnahme. Dass der Kläger in I wohnt, der Betrieb sich aber in H befindet, ist ein kommunalrechtlicher Aspekt, der für die tatsächlichen Umstände der Fahrzeugreparatur keine Bedeutung hat. Eine Entfernung von 16 km ist problemlos zu überwinden. Dass sich die dem Kläger nächstgelegene Mercedes-Werkstatt in fußläufiger Entfernung befände, ist nicht ersichtlich. Es geht daher nur um einen etwa 10 km weiteren Weg, den zu überwinden es sich einer Ersparnis von fast 1.000,- € zuliebe jedoch lohnt.

21

Allerdings behauptet die Beklagte nicht, dass die Firma U einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbietet. Da das Klägerfahrzeug nach dem Unfall ausweislich des Gutachtens M jedoch noch verkehrssicher war, wäre es dem Kläger ohne Weiteres zumutbar gewesen, das Fahrzeug selbst dorthin zu bringen und die beiden Wege, bei denen er sein eigenes Fahrzeug nicht benutzen konnte, mit dem Taxi zurückzulegen oder um einen Hol- und Bringservice gegen Zuzahlung zu bitten.

22

Die Kammer teilt jedenfalls im vorliegenden Fall auch nicht das Bedenken des Amtsgerichts, dass ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht nur bei Vorlage eines konkreten Reparaturangebots in Betracht komme.

23

Erstinstanzlich war der Vortrag der Beklagten zu den Stundenverrechnungssätzen der Firma U unstreitig. Das Amtsgericht hatte daher keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass dieser Betrieb auch die Reparatur des Klägerfahrzeugs unter Zugrundelegung der angegebenen Stundensätze ausführen werde. Der entsprechende zweitinstanzliche Vortrag des Klägers ist unsubstantiiert. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, auf welchen konkreten Erkenntnissen die Feststellung des Amtsgerichts und – ihm folgend – der Vortrag des Klägers beruht, U verlange tatsächlich nicht die von der Beklagten angebebenen Stundenlöhne. Eine zumutbare Erkundigung des Klägers ist jedenfalls nicht erfolgt.

24

Ein rechtsverbindliches Reparaturangebot oder auch einen Kostenvoranschlag zu verlangen, ist nach Auffassung der Kammer im Übrigen eine Förmelei, die dem Geschädigten nicht entscheidend weiter hilft und lediglich zur Verteuerung der Regulierung beiträgt. Ist nämlich erkennbar, dass der Geschädigte ohnehin fiktiv abrechnen will, so wird kein Reparaturbetrieb sich die nutzlose Mühe machen, kostenlos ein rechtsverbindliches Reparaturangebot zu erstellen. Hinzu kommt, dass es keiner Werkstatt, sei sie eine Vertragswerkstatt oder eine freie Werkstatt, zumutbar ist, sich verbindlich auf einen Höchstbetrag an Reparaturkosten festzulegen, ohne das betreffende Fahrzeug selbst gesehen zu haben und beurteilen zu können, ob der Privatgutachter den zur Instandsetzung erforderlichen Aufwand zutreffend geschätzt hat.

25

Für den Kläger hätte es bei Erhalt des Prüfberichts nur eines Anrufs bei der Firma U bedurft, um sicherzustellen, dass die Reparatur dort zu den angegebenen Preisen ausgeführt würde. Dass der Gutachter M den Arbeits- und Materialaufwand zutreffend ermittelt hatte, ist unstreitig. Auf dieser Basis und unter Vorlage des Gutachtens hätte er einen Reparaturauftrag erteilen können. Hätte die Firma U den erforderlichen Aufwand ohne triftigen Grund überschritten, so hätte sie insofern keinen Anspruch auf Werklohn gehabt. Das unterscheidet die freie Werkstatt in nichts von der Vertragswerkstatt.

26

Theoretisch denkbar, wenngleich von keiner Partei vorgetragen, ist, dass die Reparatur in einer Mercedes-Fachwerkstatt sofort oder beinahe sofort hätte durchgeführt werden können, der Kläger bei einer Reparatur durch U jedoch eine Wartezeit hätte einhalten müssen. Da die Reparatur jedoch offensichtlich nicht eilig war, kommt es hierauf nicht an.

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Die Kammer schätzt den Aufwand für 2 Taxifahrten, wahlweise einen Hol- und Bringservice, auf 50,- €. Unter Mitberücksichtigung dieser Zusatzkosten hätte die Reparatur durch Firma U daher netto 2.999,79 € gekostet, womit U die teuerste der 3 Vergleichswerkstätten ist.

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Ob die geringfügig günstigeren Vergleichswerkstätten X und I bereits wegen ihres Qualitätsstandard ausscheiden, mag dahin stehen.

29

Dem Geschädigten kann nämlich nicht als Verletzung der Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, sich an einen Reparaturbetrieb gewandt zu haben, den ihm der Schädiger bzw. dessen Versicherung mit den Worten "Ferner stehen Ihnen weitere Reparaturbetriebe zur Auswahl" empfohlen hat.

30

Stellt man aber nicht auf die konkreten Preise der 3 Vergleichswerkstätten ab, sondern auf den geschätzten durchschnittlichen Kostenaufwand bei Reparatur in einer freien Meister-Werkstatt, so haben die deutlich günstigsten Preise als "Ausreißer" bei der Ermittlung des Durchschnittspreises ebenso außer Betracht zu bleiben wie die deutlich höchsten. Bei der Auswahl von nur 3 Reparaturbetrieben in einem Radius von ca. 16 km geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte die teuersten Vergleichswerkstätten bei ihrer Empfehlung schon von sich aus aussortiert hatte.

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Dem Kläger, dem grundsätzlich die Regie der Schadensrestitution zustand, wäre es daher unbenommen geblieben, unter den 3 ihm empfohlenen Werkstätten die teuerste zu wählen.

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Eine Reparatur auf der Basis des Privatgutachtens, d.h. unter Zugrundelegung der Preise von Mercedes-Vertragswerkstätten, kam jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht in Betracht.

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Der Anspruch auf Ersatz des Reparaturaufwands beschränkt sich demnach auf 2.999,79 €. 2.814,57 € sind darauf bereits gezahlt worden.

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Dem Kläger sind daher unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils 185,22 € nebst Zinsen zuzusprechen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.