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Landgericht Essen·15 S 120/08·29.09.2010

Herausgabe von Pflegedokumentation: Kosten dem Beklagten auferlegt

SozialrechtKrankenversicherungsrechtEinsicht in PflegeunterlagenSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Krankenkasse klagte auf Herausgabe der Pflegedokumentation zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen; das Heim hatte die Übermittlung außergerichtlich abgelehnt. Nach Zurückverweisung durch den BGH erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt. Das Landgericht legt die Kosten nach §91a ZPO dem Beklagten auf, da dieser außergerichtlich nachgegeben hat und die Klägerin aller Voraussicht nach obsiegt hätte; die Betreuerin verfügte über Gesundheitsfürsorge und hat eine Schweigepflichtsentbindung unterzeichnet.

Ausgang: Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten nach §91a ZPO auferlegt, da er dem Klagebegehren außergerichtlich nachgekommen ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erledigung des Rechtsstreits sind die Kosten nach §91a ZPO nach billigem Ermessen so zu verteilen, dass insb. derjenige die Kosten trägt, der ohne das erledigende Ereignis aller Voraussicht nach obsiegt hätte.

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Gibt die Beklagte dem Klagebegehren außergerichtlich nach, führt dies regelmäßig dazu, dass ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind.

3

Ein Einsichtsrecht eines gesetzlichen Krankenversicherers in Pflegedokumentation kann sich aus §116 Abs.1 SGB X in Verbindung mit §401 Abs.1 analog und §412 BGB ergeben, soweit ein sachliches Interesse besteht.

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Die Einwilligung der gesetzlichen Betreuungsperson in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge ersetzt die Einwilligung des Betreuten; eine erneute Anhörung des Betreuten ist entbehrlich, wenn dessen Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht gegeben ist.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 401 Abs. 1 analog, § 412 BGB

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe

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I.

3

Die Klägerin hat mit der vorliegenden  Klage als gesetzlicher Krankenversicherer den beklagten Heimträger auf  Herausgabe der Pflegedokumentation bzgl. einer  näher bezeichneten, bei ihr  versicherten Heimbewohnerin zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen in Anspruch genommen.

4

Die Betreffende ist seit Jahren in vollstationärer Pflege. Sie ist schwerstpflegebedürftige Liegendpatientin, die Lageveränderungen nur mit personeller Hilfe durchführen kann. Sie wurde am 21.11.2006 wegen eines Sakraldekubitus stationär operiert und die für die Behandlung des Durchliegegeschwürs entstandenen Kosten von der Klägerin getragen. Vorprozessual haben der Beklagte und sein Haftpflichtversicherer die begehrte Übermittlung der Pflegedokumentation für die Zeit vom 01.08. bis zum 30.11.2006 zur Einsichtnahme in Kopie abgelehnt.

5

Das Amtsgericht F hat der entsprechenden Klage stattgegeben, die Kammer in der Berufung dieses Urteil am 28.10.2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hin wurde vom BGH durch Urteil vom 23.03.2010 das Urteil der Kammer aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

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Anspruchsgrundlage für das Begehr der Klägerin sei § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 401 Abs. 1 analog, 412 BGB. Eine abschließende Entscheidung des BGH sei nicht möglich gewesen, auch wenn hier das notwendige sachliche Interesse zur Einsichtnahme nach Aktenlage bejaht werden könne, weil noch weitere Feststellungen des Berufungsgerichts zur Einsichts- und Urteilsfähigkeit der Versicherten oder gegebenenfalls zu einer Schweigepflichtsentbindungserklärung und Herausgabegenehmigung seitens eines gesetzlichen Betreuers nachgeholt werden müssten. Denn das geltend gemachte Einsichtsrecht bestehe nur dann, wenn die Einwilligung des Heimbewohners  vorliege oder von seinem vermuteten Einverständnis ausgegangen werden könne.

7

Nach Auskunft  der Beklagten wurde die zugehörige Betreuungsakte … des Amtsgerichts F1 beigezogen.

8

II.

9

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten im Rahmen des § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Entscheidung wird in der Regel danach gefällt, wer aller Voraussicht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne das erledigende Ereignis in der Hauptsache obsiegt hätte (vgl. dazu Zöller/Vollkommer § 91 a ZPO, Rdnr. 24 m.weit. Nachw. z.d. Rspr.). Da die Beklagte dem Klagebegehren außergerichtlich gefolgt ist, führen die betreffenden Erwägungen vorliegend wie im Regelfall dazu, dass die Kosten der Beklagten aufzuerlegen sind.

10

Aller  Voraussicht nach hätte die Klägerin im vorliegenden Verfahren letztendlich obsiegt. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass erst durch das Urteil des BGH die grundsätzliche Pflicht zur Herausgabe der Pflegeunterlagen feststand und dass die Kammer den Sachverhalt zunächst anders gesehen hat. Die vom BGH noch für erforderlich gehaltene Anhörung der Betroffenen erübrigte sich nach dem Inhalt  der Betreuungsakte … des Amtsgerichts F1.  Aus dieser ergibt sich, dass die Betreuung mit den Wirkungskreisen Vermögensfürsorge und Gesundheitsfürsorge erstmals durch einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 20.03.1997 angeordnet und damals der Ehemann  als Betreuer eingesetzt worden war (Bl. 30 d.BA). Dieser ist am … verstorben. Durch Beschluss vom 18.12.2000 wurde dann die Tochter S zur Betreuerin eingesetzt (Bl.55 d.BA). Letzte Überprüfung der Notwendigkeit der Betreuung durch Anhörung seitens des Gerichts vor dem hier maßgeblichen Behandlungszeitraum 01.08. bis 30.11.2006 war am 28.02.2002 (Bl. 92 d.A.). Der Amtsrichter konnte sich mit der unter Betreuung Stehenden verständigen. Sie war mit der Betreuung durch Frau S durchaus einverstanden. Die allerletzte Überprüfung der Betreuung erfolgte am 22.03.2007 (Bl. 195 d.A.). Die damals vorliegende ärztliche Diagnose von dem Hausarzt B vom 08.01.2007 lautete: Parkinson Syndrom und dementielle Entwicklung (Bl. 149). Die Betreute konnte zu ihrem Befinden zwar noch mit „gut“ antworten und sich damit einverstanden erklären, dass sich die Betreuerin wie bisher fürsorglich um ihre Belange kümmere, sonst wurde ein Gespräch nicht festgehalten.  Nach allem war nicht zu erwarten, dass man im Jahr 2010 der unter Betreuung Stehenden den komplexen Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits noch hätte vermitteln können. Vielmehr gehört die erforderliche Einwilligung als Annex zum auf die Betreuerin übertragenen Wirkungskreis Gesundheitsfürsorge. Die Betreuerin hat am 13.07.2010 eine Schweigepflichtsentbindungserklärung unterzeichnet.