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Landgericht Essen·15 S 120/08·27.10.2008

Klage der Krankenkasse auf Übermittlung der Pflegedokumentation abgewiesen

SozialrechtKrankenversicherungsrechtPflegerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Krankenkasse) verlangt die Übermittlung der Pflegedokumentation einer Versicherten zur Prüfung von Regressansprüchen. Streitpunkt ist, ob das Einsichtsrecht der Versicherten auf die Kasse übergeht. Das Landgericht weist die Klage ab: Einsichtsrechte sind höchstpersönlich und nach § 399 BGB nicht übertragbar; § 294a SGB V findet auf Pflegeheime keine Anwendung.

Ausgang: Klage der Krankenkasse auf Übermittlung der Pflegedokumentation wird abgewiesen; Einsichtsrecht als höchstpersönlich und nicht übertragbar angesehen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Einsicht in die Pflegedokumentation ist ein höchstpersönlicher Anspruch, der aus dem Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Betroffenen resultiert und nicht auf Dritte übergeht (§ 399 BGB).

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Der Übergang einer Forderung nach §§ 401, 412 BGB führt nicht zum Übergang höchstpersönlicher Einsichtsrechte in Pflegedokumentationen.

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Ein Auskunfts- oder Einsichtsanspruch der Krankenkasse ergibt sich nicht aus § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 412, 401 BGB, soweit die Dokumentation persönliche Intimsphären des Versicherten betrifft.

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§ 294a SGB V gewährt keinen unmittelbaren Einsichtsanspruch gegenüber Pflegeheimen; eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Pflegeeinrichtungen kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.

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Fehlende gesetzliche Regelungen für Einsichtsrechte der Krankenkassen in Pflegeeinrichtungen begründen keine richterliche Lückenschließung; bei divergierender Rechtsprechung ist die Zulassung der Revision geboten.

Relevante Normen
§ 116 (1) S 1 SGBX§ 116 Abs. 1 SGB X§ 401 BGB§ 412 BGB§ 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit §§ 412, 401 BGB§ 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X

Leitsatz

Auskunft Übermittlung der Pflegedokumentation

Tenor

Auf die Berufung wird das am 03. April 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen (18 C 462/07) abgeändert und neugefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

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Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übermittlung der Pflegedokumentation in Kopie geltend betreffend die bei der Klägerin krankenversicherte Frau F.

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Sie möchte Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten prüfen und eventuell durchsetzen.

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Frau F erhält seit etlichen Jahren vollstationäre Pflegeleistungen im L-Seniorenzentrum in ...., dessen Träger der Beklagte ist. Sie ist schwerst pflegebedürftig, kann beispielsweise Lageveränderungen im Bett nur mit personeller Hilfe vornehmen.

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Frau F wurde am 21.11.2006 wegen eines Sakraldekubitus stationär in den Kliniken C in ..... aufgenommen, wo sie auch operiert wurde. Hierfür sind der Klägerin Aufwendungen in Höhe von 9.452,69 € entstanden.

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Vorprozessual haben sowohl der Beklagte als auch seine Haftpflichtversicherung die Übermittlung der Pflegedokumentation abgelehnt.

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Die Klägerin hat vorgetragen, bei der Versicherten sei das Risiko für die Entstehung von Dekubitus deutlich erhöht gewesen, weil sie in ihrer Mobilität gravierend beeinträchtigt gewesen sei. Die Pflegekräfte im L-Seniorenzentrum hätten darauf nicht adäquat reagiert und insbesondere keine ausreichende Prophylaxe betrieben. Bei der Aufnahmeuntersuchung im C hätte sich eine 4 cm lange Hautläsion gezeigt, die deutlich in die Tiefe ausgedehnt gewesen sei.

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Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, die (im Einzelnen aufgelistete) Pflegedokumentation betreffend den Aufenthalt von Frau F, geboren am ....., im Pflegeheim L-Seniorenzentrum für die Zeit vom 01.08.2006 bis einschließlich 30.11.2006 zur Einsichtnahme in Kopie zu übermitteln.

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Es hat ausgeführt, der Versicherten stehe ein Einsichtsrecht in die Pflegeunterlagen zu, dieses sei gemäß §§ 116 Abs. 1 SGB X, 401, 412 BGB als Hilfsrecht auf die Klägerin übergegangen.

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Das von der Klägerin geltend gemachte Einsichtsrecht sei auch nicht missbräuchlich erfolgt, weil sie in nachvollziehbarer Weise dargelegt habe, dass die Pflegekräfte keine ausreichende Prophylaxe betrieben hätten.

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Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten. Er hält die Klägerin nicht für berechtigt zur Einsichtnahme in die Pflegedokumentation und beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

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Dass die Versicherte den Beklagten ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden hat, wie die Klägerin in der Klageschrift unwidersprochen vorgetragen hat, bedeutet nicht, dass sie die Klägerin ermächtigt hat, das ihr, der Versicherten, zustehende Einsichtsrecht auszuüben. An der Wirksamkeit einer solchen Ermächtigung würden auch Zweifel bestehen, weil Frau F unwidersprochen hinsichtlich Ort, Zeit und Person desorientiert ist.

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Ein Einsichtsrecht der Klägerin ergibt sich nach Ansicht der Kammer nicht aus § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit §§ 412, 401 BGB.

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Ein eventuell gesetzlicher Schadensersatzanspruch der Frau F wegen schlechter Pflegeleistungen mag zwar entstanden sein und gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen sein. Gemäß §§ 401, 412 BGB gehen Auskunftsansprüche als Hilfsrechte mit über, weil sie zur Durchsetzung der Forderung benötigt werden, vgl. Palandt/Grüneberg, 67. Aufl., § 401 Rn. 4. Das ist hier indes nach Ansicht der Kammer nicht der Fall, weil es sich bei dem unstreitig bestehenden Einsichtsrecht des Pflegeheimbewohners in die Pflegedokumentation um einen aus dem Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten resultierenden persönlichen Anspruch handelt, für den ein Übergang ausgeschlossen ist, § 399 BGB, vgl. Palandt/Grüneberg, § 399 Rn. 6.

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Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der BGH (NJW 1983, 2627) ausgeführt hat,

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dass der vertragliche Einsichtsanspruch in Krankenhausdokumentationen nicht in vollem Umfang ein "höchst persönlicher" sei, er dürfe auch legitimen wirtschaftlichen Belangen dienen, hält die Kammer den dort entschiedenen Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht für vergleichbar. Dort waren die Hinterbliebenen/Erben, also dem Verstorbenen nahe stehende Personen, unter bestimmten Bedingungen für einsichtsberechtigt gehalten worden. Vorliegend geht es um die persönlichen Daten der Versicherten selbst, deren intimste Bereiche der Klägerin, ihrer Krankenkasse, bei stattgebender Entscheidung offenbart würden. Hierzu bedarf es nach Ansicht der Kammer einer speziellen gesetzlichen Regelung. Eine solche greift aber nicht ein.

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§ 294 a SGB V scheidet als unmittelbare Anspruchsgrundlage für ein Einsichtsrecht der Klägerin in die Pflegedokumentation aus. Der dort geregelte Akteneinsichtsanspruch der Krankenkassen richtet sich nur gegen Krankenhäuser, Vertragsärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen, zu denen das L-Seniorenzentrum nicht zählt.

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Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Pflegeheime kommt nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht, weshalb dahinstehen kann, ob ein solcher Anspruch auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen wäre. Es besteht zwar eine Gesetzeslücke, denn Krankenkassen haben gegenüber den Pflegeeinrichtungen bei Vorliegen von Verdachtsmomenten anders als gegenüber ärztlichen Einrichtungen keinen Einsichtsanspruch, obwohl sie für die Geltendmachung von Regressansprüchen Leistungsdaten benötigen. Es kann aber nicht von einer dem Gesetzgeber unbewussten oder versteckten Gesetzeslücke ausgegangen werden. Die Gesetzesinitiative des Arbeitskreises II der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkasse in Bergisch-Gladbeck vom 04.04.2006 hat die Problematik thematisiert und verdeutlicht. Das Sozialgesetzbuch V und § 104 SGB XI, der die Pflegekassen zu gewissen Angaben verpflichtet, sind noch am 26.04.2007 geändert worden, ohne dass die bekannte Lücke geschlossen wurde. Gleiches gilt für das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, das am 01.07.2008 in Kraft getreten ist.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 10.

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Wegen der vielen konträren Entscheidungen der unteren Gerichte hat die Kammer zur

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Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen, § 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO.

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R’in LG X ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert

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gez. I gez. I gez. C