Berufung wegen Schadensersatz nach Umknicken zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Berufung gegen die Abweisung ihrer Schadensersatzklage nach einem Umknicken beim Aufstehen ein. Zentral war, ob die Geschäftsführerin der Beklagten ein Verschulden traf. Das Landgericht verneint eine Haftung: Ein unwillkürliches Umknicken begründet regelmäßig keine Verschuldenshaftung, und es fehlten konkrete Anhaltspunkte für Vorhersehbarkeit oder Pflichtwidrigkeit. Die Berufung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen Abweisung der Schadensersatzforderung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Unwillkürliche Körperbewegungen wie plötzliches Stolpern oder Umknicken begründen allein keine Verschuldenshaftung.
Eine Haftung wegen Unterlassens setzt voraus, dass der Handelnde mit dem Schadensereignis rechnen musste; die bloße abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintritts genügt nicht.
Die Pflicht zur Gefahrenvorsorge erstreckt sich nur auf naheliegende Risiken; es ist nicht zu verlangen, gegen alle denkbaren abstrakten Gefahren Vorsorge zu treffen.
Das sichtbare Abstellen eines Gegenstands begründet nur dann Schadensersatzpflicht, wenn aus den konkreten Umständen die Vorhersehbarkeit des Schadens folgt.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 30. Januar 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen – 22 C 694/90 – wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die – zulässige – Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten verneint. Die insofern in Betracht kommenden vier Anknüpfungspunkte für eine Haftung erfüllen im Ergebnis nicht die – jeweils ein Verschulden voraussetzenden – Haftungstatbestände.
So stellt sich das durch Umknicken herbeigeführte Stolpern als eine unwillkürliche Körperbewegung dar, die jedenfalls im Zeitpunkt des Stolperns selbst vom menschlichen Bewußtsein nicht mehr kontrolliert werden kann; solche Körperbewegungen aber vermögen eine Verschuldenshaftung nicht zu begründen (vgl. BGH, Versicherungsrecht 86, 1241; BGHZ 39, 106).
Soweit die Kläger der Geschäftsführerin der Beklagten vorwerfen, beim Aufstehen aus der gebückten Haltung durch besondere Obachtwaltung ein Umknicken nicht verhindert zu haben, vermag die Kammer jedenfalls nicht ohne weitere Anhaltspunkte nachzuvollziehen, inwieweit eine Form der Nachlässigkeit zum Umknicken des Fußes geführt haben soll. Selbst wenn unterstellt würde, die Geschäftsführerin hätte bei ganz besonderer Konzentration auf ihre Körperbewegung ein Stolpern verhindern können, steht ein Verschulden damit noch nicht fest. Denn Anlaß für eine solche Obacht hätte nur dann bestanden, wenn mit einem Umknicken zu rechnen gewesen wäre. Im Regelfall ist aber bei einem gesunden Menschen zu erwarten, daß er sich – ohne die Gewalt über seinen Körper zu verlieren – wieder aufrichten kann. Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Eine Vorsorge für alle abstrakt denkbaren Schadensrisiken kann nicht verlangt werden, vielmehr muß die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung bestehen (vgl. Palandt-Heinrichs, § 276 BGB Anm. 4 b). Als eine solche naheliegende Möglichkeit kann das plötzliche Umknicken mit dem Fuß nicht angesehen werden.
Da die Geschäftsführerin mit einem Umknicken beim Aufstehen nicht rechnen mußte, kann es auch nicht als pflichtwidrig angesehen werden, daß sie sich überhaupt in die Nähe des Klebstoffeimers hingekniet hat.
Soweit der Klägervertreter in der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Geschäftsführerin der Beklagten habe die Klebstoffeimer auf den Teppichboden abgestellt, ist auch damit ein schuldhaftes Handeln noch nicht dargetan. Denn unstreitig war der Eimer für jedermann sichtbar abgestellt; mit dem späteren unvorhersehbaren Geschehensablauf brauchte auch hier nicht gerechnet zu werden.
Die Berufung war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.774,36 DM.