Berufung als unzulässig verworfen wegen Nichtvertretung durch Rechtsanwalt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein; das Landgericht verwarf sie als unzulässig. Zentrale Frage war die Formgültigkeit der Berufung unter Anwaltszwang. Die Beklagte reichte die Berufung persönlich ein und lehnte die Beauftragung eines Rechtsanwalts sowie die angebotene Prozesskostenhilfe ab; daher erfolgte Verwerfung nach § 522 Abs. 1 ZPO. Die Kosten wurden der Beklagten auferlegt und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt.
Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durch einen Rechtsanwalt eingelegt wird, soweit § 78 ZPO Anwaltszwang vorsieht.
Wird eine formelle Mängelrüge erhoben und die Partei nach ordnungsgemäßer Aufklärung nicht innerhalb gesetzter Frist tätig, kann die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO verworfen werden.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; hierfür ist § 97 ZPO maßgeblich.
Ein Gericht kann die Vollstreckung eines angefochtenen Urteils ohne Sicherheitsleistung vorläufig zulassen, insbesondere nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Mitteilung über die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe entbindet die Partei nicht von der Verpflichtung, die formellen Vertretungs- und Einlegungsanforderungen zu erfüllen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck (6 C 8/18) vom 10.07.2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 851,76 EUR festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 08.08.2018 beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.
Die Beklagte hat die Berufung nicht formgerecht eingelegt, da sie diese ausschließlich persönlich und nicht über einen Rechtsanwalt eingelegt hat (§ 78 ZPO). Mit Schreiben des Gerichts vom 03.08.2018 ist sie auf den bestehenden Anwaltszwang sowie die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung gem. §§ 522 Abs. 1, 97 ZPO hingewiesen worden. Ihr wurde eine Frist von einer Woche ab Zustellung gesetzt, um die Berufung ggf. zurückzunehmen. Außerdem wurde sie auf die am 16.08.2018 ablaufende Berufungseinlegungsfrist und die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe hingewiesen. Mit Schreiben vom 04.08.2018, eingegangen bei Gericht am 07.08.2018, teilte sie mit, dass sie den Rechtsanwaltszwang nicht anerkenne und keine Kosten tragen könne, da sie Hilfe zum Lebensunterhalt beziehe. Das „Angebot“, Prozesskostenhilfe zu erhalten, lehne sie ab. Im Übrigen wird auf das Hinweisschreiben vom 03.08.2018 Bezug genommen. Die Berufung war infolgedessen mit Ablauf der Berufungsfrist als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.