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Landgericht Essen·13 S 446/94·30.01.1995

Klage auf Zahlung/Schadensersatz wegen Mehrwertsteueranteil abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Zahlungen aus dem Kauf einer Eigentumswohnung und stützte hilfsweise auf § 812 BGB. Das Landgericht hält den Anspruch für unbegründet und weist die Klage ab. Der Kaufpreis von 84.000 DM sei als vereinbartes Gesamtentgelt einschließlich Mehrwertsteueranteil zu verstehen. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über die Umsatzsteueroption ist nicht substantiiert dargetan.

Ausgang: Klage des Klägers wegen Zahlungs-/Schadensersatzanspruchs abgewiesen; Kosten trägt der Kläger

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Herausgabe geleisteter Zahlungen nach § 812 BGB besteht nur, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist; ist die Zahlung als vertraglich geschuldetes Entgelt vereinbart, fehlt der Rechtsgrundentzug.

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Bei der Auslegung eines Kaufvertrags ist auf den erkennbaren Parteienwillen und den Vertragstext abzustellen; eine pauschal vereinbarte Gesamtsumme schließt die Annahme einer gesondert auszuweisenden Mehrwertsteuer aus.

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Zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Aufklärung über die Umsatzsteueroption bedarf es einer dargelegten Hinweispflicht, ihres schuldhaften Verstoßes sowie eines kausal entstandenen Vermögensschadens.

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Zur Schadensermittlung genügt nicht die bloße Hypothese eines anderweitigen Erwerbs; der Kläger muss konkretisieren, welcher wirtschaftliche Nachteil durch die Unterlassung tatsächlich entstanden ist.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 812 BGB§ 2§ 9 Umsatzsteuergesetz§ 91 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. August 1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts MarI - 9 C 506/94 - teilweise abgeändert und neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Rubrum

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist begründet.

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Dem Kläger steht der zuerkannte Anspruch nicht zu.

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Das Amtsgericht hat den in erster Linie geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers für begründet gehalten, indem es den Anspruch auf § 812 BGB gestützt hat.

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Dabei hat es nach Auffassung der Kammer die Grenzen des Streitgegenstandes verkannt, da der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich als Schadensersatzanspruch geltend gemacht hatte. Der Kläger macht sich jedoch, wie seine Erwiderung auf die Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 30.01.1995 zeigt, diese nunmehr aus-drücklich zu eigen. Tatsächlich sind die Voraussetzungen des § 812 BGB nach Auffassung der Kammer jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben:

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Auch der "Mehrwertsteueranteil" des Kaufpreises steht nämlich dem Beklagten nach dem Vertrag der Parteien als vereinbartes Entgelt für den Kauf der Eigentums-wohnung zu, so daß auch die darauf entfallenden Zahlungsbeträge mit Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB geleistet sind. Nach Auffassung der Kammer ist eindeutig, daß der Beklagte als Kaufpreis 84.000,00 DM zu leisten hatte, nicht jedoch einen auszurechnenden Preis von 84.000,00 DM abzüglich einer darin enthaltenen 14 %igen Mehrwertsteuer. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung des Vertrages, weiter aus der Tatsache, daß diese 14 %ige Mehrwertsteuer tatsächlich nicht ausgerechnet ist; schließlich daraus, daß auch der Kläger selbst, wie seine Klageschrift noch ausweist, dies nie anders verstanden hat, auch wenn er ausdrückt, daß die Wohnung "wirtschaftlich nur 73.684,21 DM" kosten sollte.

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Die vom Amtsgericht vorgenommene Vertragsauslegung des § 2, in dem zugegebenermaßen mißverständlich der Einbezug der Mehrwertsteuer zum Ausdruck gebracht war, liegt nach Auffassung der Kammer deshalb neben der Sache. Damit scheitert aber die Klage, soweit sie auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird.

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Soweit der Kläger auch in der Berufungsinstanz jedenfalls wohl hilfsweise den ursprünglichen Schadensersatzanspruch weiterverfolgt, ist eine zureichende Anspruchsgrundlage nicht zu erkennen. In Betracht käme eine positive Forderungs-verletzung des Beklagten daraus, daß er den Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrages im Hinblick auf die in § 2 enthaltene Mehrwertsteuerklausel nicht darauf hingewiesen und darüber aufgeklärt hat, daß er nicht gemäß § 9 Umsatz-steuergesetz zur Umsatzsteuer optiert hatte. Selbst wenn man eine derartige Pflicht des Beklagten unterstellt, erscheint eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht schon fraglich: Es sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen der Beklagte hätte schließen können, daß dies für den Kläger überhaupt von Bedeutung sein würde. Darüber gesprochen haben die Parteien nicht. Es ist auch nicht erkennbar, daß der Beklagte von der Absicht des KIägers gewußt hatte, seinerseits das erworbene Lokal gewerblich weiter zu vermieten. Bei dieser Situation erscheint eine schuldhafte Verletzung einer Hinweis- und Aufklärungspflicht denkbar problematisch. Jedenfalls aber fehlt es an einem kausal durch Verletzung der Hinweispflicht entstandenen und dargelegten Schaden auf Seiten des Klägers: Dieser könnte sich nur aus einem Vergleich der Vermögenssituation wie sie jetzt besteht, im Vergleich zu der hypothetischen bei Erfüllung der Hinweispflicht ergeben. Hätte der Beklagte aber seine Hinweispflicht erfüllt, so hätte der Kläger vor der Wahl gestanden, die Wohnung entweder so zu erwerben, wie der Beklagte sie verkaufen wollte, also tatsächlich ohne Mehrwertsteueranteil, oder gar nicht. Worin dann der Schaden gegenüber der jetzigen Situation bestehen soll, läßt sich dem Klagevortrag nicht entnehmen. Keinesfalls ergibt sich der Schaden aus der Tatsache, daß der Beklagte nach dem Kaufvertrag den "Mehrwertsteueranteil", richtiger gesagt, die vollen 84.000,00 DM Kaufpreis zu bezahlen hat.

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Nach alledem ist aber das Klageverlangen nicht begründet.

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Auf die Berufung des Beklagten war daher die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.