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Landgericht Essen·13 S 432/00·23.01.2001

Berufung: Betreiberhaftung in der Waschstraße bei ungewöhnlicher Wischerstellung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schadensersatz wegen Beschädigung eines Scheibenwischers in einer Waschstraße. Streitgegenstand war, ob der Betreiber seine Hinweispflichten verletzt hat. Das Landgericht hielt deutlich sichtbare Warnschilder und Hinweise im Bereich der Waschstraße für ausreichend. Bei einer ganz außergewöhnlichen Stellung des Scheibenwischers trifft den Betreiber keine weitergehende Warnpflicht; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten wird stattgegeben; Klage des Klägers abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Betreiber einer Waschstraße erfüllt seine Hinweispflicht, wenn er deutlich sichtbare und unübersehbare Warnhinweise anbringt, die auf die Gefährdung vorstehender Fahrzeugteile hinweisen.

2

Eine weitergehende Warnpflicht besteht nicht, wenn der Schaden auf einem ganz außergewöhnlichen und sorgfaltswidrigen Verhalten des Fahrzeugführers beruht, das außerhalb dessen liegt, wovor der Betreiber hätten warnen müssen.

3

Die Zurechenbarkeit eines Schadens zum Betreiber fehlt, wenn der Benutzer durch ungewöhnliche Stellung eines Fahrzeugteils (z. B. Scheibenwischer außerhalb der Ruheposition) ein eigenes, offensichtlich erhöhtes Risiko geschaffen hat.

4

Offenkundige Verhaltensregeln (z. B. geschlossene Türen/Fenster, nicht bewegte Bauteile während des Waschvorgangs) müssen nicht gesondert durch den Betreiber belehrt werden, wenn die Gefährdung allgemein bekannt und erkennbar ist.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 23 C 623/99

Tenor

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2001

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht H.

den Richter am Landgericht I.

und die Richterin am Landgericht A.

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten-wird das am 23. August 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer (23 C623/99) abgeändert.

Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich.

4

Die Kammer vermag entgegen der Ansicht von Kläger und Amtsgericht einen Verstoß gegen Hinweispflichten im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Der Kläger war nach Auffassung der Kammer hinreichend gewarnt: Wie jeder Waschstraßenbenutzer weiß, sind vorstehende Teile an der Karosserie immer gefährdet, sie bedürfen im Zweifel sorgfältiger Verwahrung vor Beginn des Waschvorgangs. Darauf hat die Beklagte auch, wie die im Sachverständigengutachten abgelichteten Hinweis-schilder am Beginn der Waschstraße zeigen, deutlich und unübersehbar hingewiesen. Die Benutzer waren in diesen Hinweisen aufgefordert, eventuelle Dachaufbauten zu entfernen, falls diese demontierbar waren, Antennen einzufahren, einzuschieben oder ganz abzuschrauben, den Heckscheibenwischer mit Sauglaschen zu sichern. Dadurch war der Kläger nochmals auf mögliche Gefahren für vorstehende Teile am Fahrzeug aufmerksam gemacht worden. Dass Scheibenwischer in normaler Ruhestellung am Vorderfenster keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, darüber sind sich die Parteien einig. Dies entspricht auch den Ausführungen des Sachverständigen. Der Verbleib der Scheibenwischer in einer Position außerhalb der Ruhestellung ist eine ganz außergewöhnliche und liegt selbstverständlich im Risikobereich des Fahrzeugführers. Dass ein Scheibenwischer während des Waschvorgangs nicht bewegt werden sollte, ist offensichtlich auch allen Beteiligten hinreichend klar, dafür verlangt auch der Kläger keine weitere Belehrung. Dass ein Benutzer mit einer Scheibenwischerstellung außerhalb der Ruheposition den Waschvorgang beginnt, ist sicherlich ein ganz außergewöhnlicher Vorgang und beruht auf so unsorgfältigen Erwägungen des Fahrzeugführers, dass nach Auffassung der Kammer den Betreiber keine weitere Hinweispflicht trifft, wie etwa auch nicht besonders darauf hinzuweisen ist, dass der Waschvorgang mit ge- schlossenen Fahrzeugtüren, geschlossenen Fenstern und geschlossener Motorhaube durchzuführen ist. Bei dieser Bewertunq der Sach- und Rechtslage kann der Kläger aber mit seiner Klage keinen Erfolg haben.

5

Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung war deshalb die Klage abzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.