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Landgericht Essen·13 S 35/93·17.05.1993

Berufung: Halbe Haftung bei unklarem Auffahrunfall (Betriebsgefahr)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin berief gegen das Urteil nach einem Auffahrunfall und begehrte Schadensersatz. Streitpunkt war, ob ein Verschulden einer Partei mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist oder ob Betriebsgefahr greift. Das Landgericht sprach der Klägerin die Hälfte des Schadens zu (1.201,97 DM) und wies die Klage im Übrigen ab, da kein feststellbares Verschulden vorlag. Zur Höhe des Schadens wurde der nicht kausal zurechenbare Frontschaden abgezogen und die Minderung nach § 287 ZPO geschätzt.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Hälfte des Sachschadens von 1.201,97 DM nebst 4 % Zinsen seit 31.7.1992 zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei wechselseitiger Ungewissheit über ein schuldhaftes Fahrverhalten führt die Betriebsgefahr zur Haftung beider Parteien je zur Hälfte.

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Bei Auffahrunfällen trifft grundsätzlich ein Anscheinsbeweis den Auffahrenden; dieser wird aber erschüttert, wenn konkrete Umstände (z. B. grundloses, plötzliches Bremsen in Verbindung mit festem Hindernis) das Verhalten des Voranfahrenden als ursächlich erscheinen lassen.

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Nur für das dem gegnerischen Fahrzeug zurechenbare Schadensteil ist Ersatz zu gewähren; nicht ursächliche Reparaturpositionen sind vom zu ersetzenden Sachschaden abzuziehen.

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Bei der Schätzung von Wertminderung und Auslagen kann das Gericht § 287 ZPO heranziehen; Zinsen sind nach § 297 ZPO ab Rechtshängigkeit zu gewähren.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 297 ZPO§ 92 ZPO§ 249 ff. BGB§ 543 Abs. 1 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Dezember 1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hattingen – 15 C 128/92 – teilweise abgeändert und neugefaßt.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.201,97 DM (i. W.: eintausendzweihunderteins 97/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Juli 1992 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/5, die Beklagten zu 2/5.

Rubrum

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin konnte nur zum Teil Erfolg haben.

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Die Kammer konnte sich aufgrund der Aussagen I keine sichere Überzeugung dazu bilden, daß die Klägerin den Unfall vom 05.02.92 durch zu scharfes, grundloses Abbremsen verschuldete: Die Zeugen I haben naturgemäß nur ihren Eindruck von der Unfallsituation widergeben können. Sie haben keinerlei konkrete Entfernungs- und Geschwindigkeitsangaben gemacht und wohl auch nicht machen können, so daß eine konkrete Feststellung dazu, ob die Klägerin überscharf oder zu spät oder technisch ungeschickt abgebremst hat, nach Auffassung der Kammer mit hinreichender Sicherheit nicht getroffen werden kann.

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Aber auch ein Verschulden der Beklagten kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Zwar handelt es sich um einen Auffahrunfall, bei dem üblicherweise aus der Tatsache, daß das nachfolgende Fahrzeug auf das voranfahrende Fahrzeug auffährt, geschlossen werden kann, daß der Fahrer des folgenden Fahrzeugs entweder den Sicherheitsabstand zu gering bemessen, die Geschwindigkeit übersetzt oder aber die konkrete Situation fahrlässig falsch eingeschätzt hat und daher ein Anscheinsbeweis für schuldhaftes Fahrfehlverhalten den auffahrenden Fahrer trifft. Im vorliegenden Fall kann es sich um eine „grundlose zu plötzliche Bremsung“ der Klägerin gehandelt haben, bei der sie an einem Stein zum Halten gekommen ist, so daß sie durch das Auffahren auf ein festes Hindernis den Anhalte- und Bremsweg verkürzt hat. Bei dieser Situation sind die Grundlagen für einen Anscheinsbeweis erschüttert, so daß schuldhaftes Fahrfehlverhalten zum Nachteil der Beklagten nicht festgestellt werden kann.

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Da mithin für keine der beiden Seiten ein schuldhaftes Einstehen für die Unfallschäden in Betracht kommt, verbleibt es bei der Betriebsgefahr, die zu einer für beide Seiten gleichen Haftung für die unfallursächlichen Schäden führt.

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Die im Gutachten vom 21. Februar 1992 festgestellten erforderlichen Reparaturmaßnahmen am Fahrzeug der Klägerin betreffen auch, wie die Beklagten zu Recht gerügt haben, den Frontschaden.

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Nach der Aussage der beiden Zeugen I ist das Fahrzeug der Klägerin aber ins Schleudern geraten und dann gegen die Randsteine geraten, bevor der Beklagte auffuhr. Damit fehlt es an der erforderlichen Ursächlichkeit des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. für diesen Schaden. Die Kammer hat aus dem Gutachten die Positionen für die Frontspoilerreparatur mit 240,-- DM für das Material, 49,80 DM für die Montage und 130,80 DM für das Lackieren zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer herausgerechnet und den Gesamtbetrag von 479,48 DM vom Sachschadensbetrag des Gutachtens in Höhe von 2.733,42 DM in Abzug gebracht, so daß als Sachschaden 2.253,94 DM zugrundezulegen sind. Als Wertminderung hat die Kammer zugrundegelegt: den Gutachterbetrag von 150,-- DM verkürzt um einen auf den Frontschaden zurückzuführenden Betrag von 30,-- DM und deshalb 120,-- DM als angemessene Minderung geschätzt, § 287 ZPO. Hinzuzurechnen ist die Auslagenpauschale mit 30,-- DM, so daß der Gesamtschaden sich auf 2.403,94 DM beläuft, von dem der Klägerin der hälftige Betrag, also 1.201,97 DM zusteht; dieser Betrag ist nach § 297 ZPO mit 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. In dem Umfang war die Berufung erfolgreich und auf die Klage hin zu erkennen. Im übrigen war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.