Rückforderung nach §5 WoVermG: Verwalterstellung beim Mietvertragsabschluss bejaht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Rückzahlung einer Vermittlungsvergütung nach § 5 WoVermG; das Landgericht gab der Berufung teilweise statt. Streitpunkt war, ob der Beklagte beim Abschluss des Mietvertrags als Verwalter oder als unabhängiger Makler auftrat. Das Gericht wertete die tatsächliche Funktion (Unterschrift mit Zusatz ‚Verwalter‘, Vertretung der Eigentümer, zeitliche Nähe) als Verwaltertätigkeit und sprach die Rückzahlung zu; Zinsen wurden nur ab Rechtshängigkeit gewährt.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Rückzahlungsanspruch nach §5 WoVermG stattgegeben, übrige Klage abgewiesen; Zinsen ab Rechtshängigkeit.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Vermittlungsvergütung nach § 5 WoVermG besteht, wenn der Vermittler beim Abschluss des Mietvertrags als Verwalter und nicht als unabhängiger Makler auftritt.
Die Einordnung als Verwalter richtet sich nach der tatsächlichen funktionalen Stellung und Vertretungsrolle gegenüber den Eigentümern; ein formell späterer Beginn eines Verwaltervertrags schließt eine bereits zuvor ausgeübte Verwaltertätigkeit nicht aus.
Die Unterzeichnung eines Mietvertrags mit dem Zusatz ‚Verwalter‘ sowie die enge zeitliche und sachliche Verflechtung mit den Eigentümern sind Indizien dafür, dass keine unabhängige Maklerstellung vorliegt.
Zinsansprüche aus der Rückforderung unrechtmäßig erhaltener Vermittlungsvergütungen sind nur ab Rechtshängigkeit zu gewähren, wenn kein früherer Zinsbeginn substantiiert dargetan ist.
Leitsatz
Rückforderungsanspruch aus § 5 des Wohnungsvermittlungsgesetzes, Verwalterbegriff
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. April 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen (4 C 98/99) abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.254,00 DM (i.W.: zweitausendzweihundertvierundfünfzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Februar 1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist im wesentlichen begründet. Dem Kläger steht der Rückforderungsanspruch aus § 5 des Wohnungsvermittlungsgesetzes zu. Für die Kammer gibt es keine ernsthafte Zweifel daran, dass der Beklagte im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetzes als Verwalter und nicht nur als Makler beim Abschluss des Mietvertrages tätig war. Der Umstand, dass der zwischen den Wohnungseigentümern und dem Beklagten abgeschlossene Verwaltervertrag seine Wirkung erst mit Beginn 1. September 1996 entfalten sollte, ändert nach Meinung der Kammer daran nichts. Es kann gar kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte, der bereits den Wohnungsankauf für die Vermieter vermittelt hatte, von diesen auch mit den Verhandlungen und dem Abschluss eines Mietvertrags mit den neuen Mietern, hier also dem Kläger und seiner Ehefrau, beauftragt war und der darüber hinaus "mit Wirkung vom 1. September" auch die Verwaltung der Wohnung für die Vermieter betreiben wollte und sollte, bereits bei Abschluss des Mietvertrags tatsächlich auch Verwalter dieser Wohnung war: Dafür spricht nicht nur die geringe zeitliche Differenz zwischen Mietvertragsabschluss -23. August- und Beginn der Verwaltertätigkeit -1. September 1996- , sondern darüber hinaus vor allem auch die sich aus der Unterschrift unter dem Mietvertrag mit dem Zusatz Verwalter ergebende tatsächliche Funktion des Beklagten: Da die Vermieter die Nutzung aus dem Mietverhältnis ab 1. September haben sollten, lag es nahe, den Beginn des Verwaltervertrages mit diesem Termin zu koppeln. Tatsächlich änderte sich in der funktionalen Stellung des Beklagten nichts. Er war in erster Linie Vertreter der Eigentümer mit der sich daraus ergebenden Verantwortlichkeit aus der zweifellos schon anvisierten VerwaltersteIlung nach Beginn des Mietverhältnisses und hatte mithin gerade nicht die unabhängige, zwischen zwei Parteien "schwebende" Stellung eines Maklers. Bei dieser Bewertung der Sach- und Rechtslage konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen, den an ihn gezahlten Vermittlungsbetrag zurückzugeben.
Der geltend gemachte Zinsanspruch konnte allerdings erst ab Rechtshängigkeit zuerkannt werden. Der geltend gemachte frühere Zinsbeginn ist nicht näher dargelegt, dafür sieht die Kammer auch keine Anspruchsgrundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.