Berufung: Durchsetzbarkeit pauschalen Verpflegungsentgelts aus Heimvertrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte rückständiges Verpflegungsentgelt aus einem Heimvertrag. Streitpunkt war die Wirksamkeit der pauschalen Verpflegungsvergütung und ein Kürzungsanspruch bei Sondenernährung. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 1.231,61 EUR nebst Zinsen. Die pauschale Abrechnung und die Bezugnahme auf die Pflegesatzvereinbarung wurden als zulässig erachtet.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 1.231,61 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine pauschale Festsetzung des Verpflegungsentgelts in einem Heimvertrag ist wirksam und nicht der Inhaltskontrolle der §§ 9 ff. AGBG zugänglich, wenn sie eine vertragswesentliche Hauptleistungspflicht regelt.
Die Angemessenheit von Entgeltbestandteilen nach § 5 Abs. 7 HeimG gebietet nicht zwingend eine individuelle Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch; Mischkalkulationen sind zulässig, sofern keine erkennbaren Unangemessenheiten vorliegen.
Die unverschuldete Nichtinanspruchnahme einer vertraglich geschuldeten Leistung (z. B. Verpflegung bei Sondenernährung) begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Entgeltminderung; § 5 Abs. 11 HeimG greift nur bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung durch den Träger.
Die Bezugnahme in einem Heimvertrag auf Konditionen aus einem Vertrag der Einrichtung mit öffentlichen Kostenträgern begründet keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter, solange dadurch keine Ansprüche gegen Dritte ohne deren Einverständnis begründet werden.
Eine Schuldmitübernahme führt zur Haftung des Mitübernehmenden für rückständige Entgeltforderungen aus dem Heimvertrag.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 23 C 490/01
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.03.2002 verkündete Urteil des Amts- gerichts Gelsenkirchen-Buer (23 C 490101) teilweise abgeändert und neu gefasst.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.231,61 EUR (i.W.: eintausendzweihunderteinunddreißig und 61/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Ur1eil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifel- haft nicht zulässig ist. Das Gericht lässt eine Revision nicht zu, da die Voraussetzun- gen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen, und der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht einen Betrag von 20.000 EUR, § 26 Nr 8 EGZPO.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten nach § 3 (1) des Heimvertrages, §§ 421 ff BGB einen Anspruch auf Zahlung der gel- tend gemachten 1.231, 61 EUR nebst Zinsen.
Die Kammer geht davon aus, dass der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) nach § 3 (1) des am 27.6.1997 geschlossenen Heimvertrages i.V.m. § 2 (2) der Vereinbarung gemäß § 85 und § 878GB XI über die Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und Kurzzeitpflege zwischen der Klägerin und den öffentlichen Kostenträgern in der Pflegesatzkommission ein Anspruch tür Verpflegung (Unterkunft und Nahrung) von 42,21 DM vom 1.1. - 31.7.01 und 46, 48 DM vom 1.8. - 31.12.01 täglich zusteht, wovon nach erfolgten Zahlungen und in erster Instanz zugesprochener Beträge für 2001 noch 1.231,61 EUR zu titulieren waren.
Die pauschale Festsetzung des Verpflegungsentgeltes ist wirksam.
Eine Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, Art. 229 Abs. 5 Satz 1 § 1 EGBGB besteht nicht. Bei der Zahlungsverpflichtung handelt es sich um die der Beklagten zu 1) obliegenden Hauptleistungspflicht. Eine solche kann nicht einer Inhaltskontrolle gemäß der §§ 9 ff AGBGB unterzogen werden, § 8 AGBG.
Die Kammer vermag auch keine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung nach § 134 BGB i.V.m. § 5 Abs. 7 HeimG feststellen. In § 5 Abs. 7 HeimG heißt es, dass das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile des Heimvertrages im Verhältnis zu den Leistungen angemessen sein müssen. Diese Angemessenheit setzt nicht zwingend eine individuelle Abrechnungsmethodik nach dem tatsächlichen Verbrauch der angebotenen Leistungen voraus. Den Heimträgern soll nicht die Chance einer Abrechnung auf einer Mischkalkulationsbasis genommen werden. Das zeigt die Regelung des § 5 Abs. 8 HeimG deutlich. Darin heißt es, dass im Heimvertrag eine Regelung für den Fall der Abwesenheit des Bewohners vorzusehen ist, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt. Daraus ergibt sich, dass eine Regelung, welche keine Entschädigung bei Abwesenheit vorsieht, nicht unwirksam ist. Bei einer Abwesenheit wird aber stets ein bestimmter Betrag auf Kosten des abwesenden Heimbewohners eingespart. Bei einer Verpflichtung zur individuellen Abrechnung müßte der Heimträger bei jeder Nahrungsaufnahme den Wert der einzelnen individuell verzehrten Speise bestimmen.
Zweifel, dass das aufgrund einer Mischkalkulation festgelegte Entgelt unangemessen hoch ist, sind nicht erkennbar.
Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB bei einer pauschalen Abrechnungsmethodik sieht die Kammer keinerlei Anhaltspunkte.
Durch die Bezugnahme in dem Heimvertrag auf die Vereinbarung gemäß § 85 und § 875GB XI über die Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und Kurzzeitpflege zwischen der Klägerin und den öffentlichen Kostenträgern in der Pflegesatzkommission wird auch kein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter geschlossen. Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter ist dadurch gekennzeichnet, dass Ansprüche gegen Dritte ohne dessen Beteiligung begründet werden sollen. Hier aber vereinbaren die Parteien die Übernahme von Konditionen aus einem Vertrag der Klägerin mit anderen. Ansprüche werden nicht ohne Einverständnis der Beklagten zu 1) begründet.
Ober die Höhe des rückständigen Verpflegungsentgeltes von 1.231, 61 EUR herrscht unter den Parteien kein Streit.
Das durch § 3 (1) des Heimvertrages festgelegte Verpflegungsentgelt ist auch nicht bei Nichtinanspruchnahme der Verpflegung aufgrund einer Sondenemährung nach § 3 Abs. 5 des Heimvertrages zu kürzen. § 3 Abs. 5 des Heimvertrage gilt nur für sonstige Leistungen. Diese wiederum sind unter § 2 (1) f des Heimvertrages ausschließlich aufgezählt worden. Die Nahrungsaufnahme ist nicht erwähnt. Unklarheiten, die nach § 5 AGBG zu Lasten der Klägerin ausgelegt werden müßten, sieht die Kammer aufgrund des eindeutigen Wortlautes und der identischen Begriffsbestimmung in § 3 (5) und § 2 (1) f des Heimvertrages nicht.
Ein Fall des § 3 (4) des Heimvertrages, wonach bei zeitweiser Abwesenheit des Heimbewohners teilweise Ermäßigungen vorzunehmen wären, liegt nicht vor. Die Beklagte zu 1) hat das Heim nicht verlassen. Eine erweiternde Anwendung dieser Klausel verbietet sich, da sie erkennbar nur auf die zeitweise Abwesenheit abstellt. Für den Fall einer über 28 Tage hinausgehenden Abwesenheit trifft § 3 (4) des Heimvertrages keine Regelung. Eine Sondenernährung ist keine kurzfristige Maßnahme, die einer Abwesenheit von bis zu 4 Wochen gleichkäme.
Auch aus § 5 Abs. 11 HeimG kann die Beklagte zu 1) kein Recht auf Kürzung des vereinbarten Entgeltes für Verpflegung aufgrund ihrer Sondenernährung ableiten. Nach dieser Vorschrift, kann der Heimbewohner unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche eine angemessene Kürzung des Heimentgeltes verlangen, wenn der Träger die vertraglichen Leistungen nicht oder nur teilweise erbringt oder diese nicht unerhebliche Mängel aufweisen. Die Klägerin erbringt in vollem Umfang weiterhin ihre Leistung. Die Beklagte zu 1) nimmt sie nur nicht an. Diesen Fall regelt § 5 Abs. 11 HeimG nicht.
Die unverschuldete Nichtinanspruchnahme einer Leistung ist nicht einer fehlenden Leistungserbringung gleichzustellen. Erstere führt nicht zu einer automatischen Verringerung der Zahlungspflicht bei einem Dauerschuldverhältnis. Diesen allgemeinen Grundsatz stellt § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB für das Mietrecht noch einmal ausdrücklich klar.
Die Beklagte zu 2) haftet für die im Berufungsverfahren noch für 2001 verfolgten Ver- pflegungsbeträge unter dem Gesichtspunkt der Schuldmitübernahme. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen
Darüber hinaus steht der Klägerin ein Zinsanspruch auf 5% Zinsen über dem Basis- zinssatz der europäischen Zentralbank aus 1.231,61 EUR ab dem 17.1.2002 nach Art 229 § 5 Abs. 1 EGBGB, §§ 288, 291 BGB a.F. zu
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPo. Die Entscheidung aber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1, § 713 ZPO.