Berufung gegen Schmerzensgeld wegen Beleidigung als aussichtslos verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin berief gegen ein Amtsgerichtsurteil, das ihr wegen beleidigender Äußerungen („Fotze“, „Schlampe“) 600 EUR Schmerzensgeld zusprach. Das Landgericht sieht die Berufung als aussichtslos an und beabsichtigt, sie nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verwerfen. Es bestätigt, dass bei schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG Schmerzensgeld rechtfertigt und die Höhe tatrichterlichem Ermessen unterliegt.
Ausgang: Berufung der Klägerin als aussichtslos angesehen und Verwerfung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Ersatz ideellen Schadens, sofern die Beeinträchtigung schwerwiegend ist.
Die Schwerwieglichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bemisst sich insbesondere nach Ausmaß und Intensität der Ausstrahlung, Nachhaltigkeit der Ruf- oder Interessenbeeinträchtigung, Anlass und Beweggrund des Handelns sowie dem Grad des Verschuldens.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes fällt grundsätzlich in das tatrichterliche Ermessen; eine Überprüfung durch das Berufungsgericht ist nur möglich, wenn die Schätzung gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder die tatsächlichen Grundlagen fehlen.
Grobe, sexualisierende Beleidigungen können eine solche schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellen und zur Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld führen; abweichende Wertungen der Berufung sind unbeachtlich, wenn der Tatrichter die Umstände nachvollziehbar gewürdigt hat.
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 26.10.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck – 6 C 148/09 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur Rücknahme der Berufung, binnen zwei Wochen.
Gründe
Die Kammer ist nach vorläufiger Beratung einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Dass das Amtsgericht für die in Rede stehenden beleidigenden Äußerungen („Fotze“, „Schlampe“) ein Schmerzensgeld von 600 EUR zuerkannt hat, erweist sich bei rechtlicher Würdigung nicht als fehlerhaft. Als Anspruchsgrundlage ist im Falle einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unmittelbar § 823 I BGB iVm Art. 1 I, 2 I GG heranzuziehen, wobei nur eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Ersatz ideellen Schadens zu begründen vermag (Palandt, 68. A. 2009, § 253 Rn. 10).
Ob eine derartige schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ab, also von Ausmaß und Intensität der Ausstrahlung, von der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten sowie dem Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens (BGH, NJW 1995, 861; BGHZ 132, 13, 27). Dabei ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen. Diese besteht in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen widerrechtlichen Eingriff. Sie findet ihre sachliche Berechtigung auch in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gerade bei erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (BGH, NJW 1985, 1617, 1619).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall bereits mit Blick auf die nach den Feststellungen des Amtsgerichts verwendeten Begriffe „Fotze“ und „Schlampe“ eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts gegeben ist, die zum Ersatz ideellen Schadens verpflichtet.
Soweit die Klägerin sich gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes wendet, verfangen ihre Angriffe gegen die amtsgerichtliche Entscheidung nicht. Die Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Seine Beurteilung, für die er durch § 287 ZPO besonders freigestellt ist, kann in aller Regel nicht schon deshalb beanstandet werden, weil sie als zu reichlich oder - was die Klägerin hier geltend macht - als zu dürftig erscheint (vgl. nur BGH, VersR 1976, 967, 968).
Natürlich sind dem tatrichterlichen Ermessen hierbei Grenzen gesetzt: Es muss das Bemühen um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung aller für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände erkennen lassen und darf nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen (BGH a.a.O.). Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Grenzen ist der Tatrichter gehalten, die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung darzulegen.
Den hiermit skizzierten rechtlichen Anforderungen hält das angegriffene Urteil stand: Das Amtsgericht hat sich eingehend mit den äußeren Rahmenbedingungen (verbaler Angriff aus heiterem Himmel im Straßenverkehr) sowie der Angriffsrichtung der Beleidigung, und d.h. deren Sexualbezug, auseinandergesetzt. Auch hat das Amtsgericht die Frage diskutiert, ob sich die Klägerin angesichts des durch den Beklagten geführten Hundes einer besonderen Bedrohungssituation ausgesetzt sah, welche mitunter ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigte. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, der Darstellung der Klägerin, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich gehört worden war, sei insoweit nichts zu entnehmen gewesen. Soweit das Amtsgericht in Würdigung der vorstehend skizzierten Umstände bezogen auf die in Rede stehenden Äußerungen 600 EUR für angemessen erachtet, sind keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der bestehenden rechtlichen Maßstäbe erkennbar.
Schließlich ist der Hinweis auf die Entscheidung des LG Wiesbaden – 6 O 331/88 – nicht geeignet, Fehler in der amtsgerichtlichen Entscheidung aufzuzeigen. Das in der Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes weitgehend freie Amtsgericht hat sich mit der angeführten Entscheidung auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass und weshalb es ein niedrigeres Schmerzensgeld für angemessen erachtet. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass sich das Amtsgericht der Höhe nach durchaus in einem üblichen Rahmen bewegt. So hat das AG Schwedt mit Urteil vom 23.10.2002 (Schmerzensgeld-Tabelle IMMDAT Plus Nr 3595) für eine Beleidigung als „Alte Fotze“ 306,78 EUR (600 DM) für angemessen erachtet. Das AG Düsseldorf hat für die Bezeichnung „Drecks Lesbe“ oder „Scheiß Lesbe“ mit Urteil vom 3.6.2008 (IMMDAT Plus Nr. 3839) 250 EUR zuerkannt.
Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung versucht, ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts zu setzen, so ist ihr dies nach geltendem Recht verwehrt.