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Landgericht Essen·13 S 142/02·23.09.2002

Berufung zurückgewiesen: Kein Schadensersatz für Zugausfall zum Flughafen

ZivilrechtSchadensersatzrechtBeförderungsvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen Schadensersatz wegen Ausfalls eines Zuges, der sie zum Flughafen bringen sollte. Das Landgericht hält Ansprüche nach § 17 EVA für ausgeschlossen und verneint alternativ Verschulden, da ein mutmaßlicher Suizidversuch als höhere Gewalt anzusehen ist. Auch sonstige Vorwürfe zu Informationspflichten rechtfertigen keinen Ersatzanspruch.

Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Schadensersatzansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch wegen Ausfalls eines zum Flughafen führenden Zuges kann durch eine einschlägige Haftungsfreizeichnung nach § 17 EVA ausgeschlossen sein, soweit die Vorschrift auf privatrechtliche Beförderungsverträge anwendbar ist.

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Bei einem Verdacht auf einen Suizidversuch, der zur Streckensperrung führt, liegt ein Akt höherer Gewalt vor, der das Verschulden des Eisenbahnunternehmens für den Zugausfall ausschließt.

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Ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen Verhaltens von Bediensteten setzt das Vorliegen einer konkreten Pflichtverletzung voraus; bloße Unfähigkeit, genaue Ankunftszeiten bei einem unvorhergesehenen Ereignis anzugeben, begründet diese nicht.

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Ein Eisenbahnunternehmen ist bei plötzlich eingetretenen, unvorhersehbaren Störungen nicht verpflichtet, unmittelbar umfassende Umleitungspläne oder genaue Ankunftszeiten für betroffene Folgezüge bereitzustellen; Fahrgäste müssen bei erkennbarer Eilbedürftigkeit eigene geeignete Vorkehrungen treffen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 17 EVA§ 97 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 14. März 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen - 21 C 392/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs 2,313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil kommt nicht in Betracht. Die Kammer lässt die Revision nicht zu, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ausgeschlossen.

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Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.

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Entgegen der Auffassung der Kläger ist ein Schadenersatzanspruch wegen Ausfalls des Zuges, der sie direkt zum Flughafen befördern sollte, gemäß § 17 EVA ausgeschlossen. Die vorgenannte Vorschrift ist privatrechtlicher Art, so dass hinsichtlich der Anwendbarkeit auf den privatrechtlichen Beförderungsvertrag keine Bedenken bestehen (vgl. dazu auch Finger, EVA, § 1 Anm. 1 b). Im Übrigen würde ein Anspruch auch an fehlendem Verschulden der Beklagten scheitern; der Verdacht eines Suizidversuchs, der zur Streckensperrung führte, stellt einen Akt höherer Gewalt dar.

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Das Amtsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch aus positiver Vertragsver- letzung wegen Fehlverhaltens von Bediensteten in Zusammenhang mit dem Vorfall verneint.

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Den von den Klägern im Berufungsverfahren auch nicht angegriffenen zutref-

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fenden Ausführungen des Amtsgerichts zu der Behauptung der Kläger, es sei fälschlich durchgesagt worden, dass von Neuss aus direkt ein Zug zum Flughafen fahre, schließt sich die Kammer an.

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Die weiteren Vorwürfe der Kläger, die Beklagte habe es verabsäumt, genaue Ankunftszeiten durchzusagen oder, falls ihr dies nicht möglich gewesen sein sollte, jedenfalls dies durchzugeben, rechtfertigen ebenfalls keinen Schaden- ersatzanspruch. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht gegeben.

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Dass die Mitarbeiter der Beklagten nicht in der Lage waren, genaue Ankunftszeiten durchzugeben, steht außer Frage. Es handelte sich um ein unvorhergesehenes Ereignis; der Zug stand auch schon länger als vorgesehen auf dem Bahnhof Duisburg, bevor er dann weiterfuhr in Richtung Neuss. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Tagesbericht wurde die Strecke auch erst um 19.45 Uhr gesperrt. Auch im Computerzeitalter kann von der Beklagten nicht verlangt werden, für die dann sofort betroffenen Züge - der Zug der Kläger erreichte den Bahnhof Duisburg erst um 19.50 Uhr - umgehend einen Umleitungsplan mit genauen Ankunftszeiten anbieten zu können.

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Die Beklagte musste auch nicht darauf hinweisen, dass ihr die Angabe genauer Ankunftszeiten nicht möglich war, weil sie davon ausgehen konnte, dass die Fahrgäste dies ohne weiteres selbst erkennen konnten. Die Gäste mussten davon ausgehen, dass es sich hier um ein unvorhergesehenes Ereignis handelte, weil die Bahn sonst Verspätungen oder Umleitungen schon frühzeitig mitgeteilt hätte und nicht erst in Duisburg. Da der Zug erstens in Duisburg schon verspätet weiterfuhr und zweitens jetzt umgeleitet wurde, lag auch mehr als nah, dass es insgesamt zu erheblichen Verspätungen kommen konnte, die die Beklagte nicht genau vorausberechnen konnte. Ein Hinweis der Beklagten, dass Fahrgäste, die es besonders eilig hatten, zum Flughafen zu gelangen, ein Taxi nehmen sollten, war erst recht entbehrlich. Da die Beklagte nicht wissen konnte, welchen Flug welcher Fahrgast zum Flughafen noch erreichen musste, war hier die Eigeninitiative jedes einzelnen Gastes erforderlich. Gerade die Kläger, die spätestens um 21.00 Uhr zum Einchecken am Flughafen sein mussten, konnten sich, für sie selbst erkennbar, bei dem Stopp in Duisburg mit ungewissen Aussichten auf den weiteren Zeitablauf bei Benutzung der Bahn auf keinerlei Experimente einlassen und hätten vernüntti- gerweise von sich aus ein Taxi nehmen müssen. So war z. B. auch noch völlig offen, wieviel Zeit das von der Beklagten mitgeteilte erforderliche Umsteigen in Neuss erfordern würde. Davon, dass die Fahrgäste derart naheliegende vernünftige Überlegungen selbst anstellen würden, durfte die Beklagte auch ausgehen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Ziff. 11

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713 ZPO.