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Landgericht Essen·13 S 137/10·12.03.2012

Berufung zu fiktiver Schadensberechnung: Erstattungsfähigkeit von UPE und Verbringungskosten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat in Berufung Zahlungen für UPE‑Aufschläge und Verbringungskosten sowie Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Das Landgericht hat ihm die genannten Schadenspositionen im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung und ein Schmerzensgeld von 400 € zugesprochen. Die Beklagte hatte die Erstattungsfähigkeit nicht ausreichend bestritten; die Kausalität der länger anhaltenden Beschwerden sah das Gericht als nicht sicher gegeben.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Zahlung von 396,98 € zzgl. Zinsen und 400 € Schmerzensgeld zugesprochen; übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei fiktiver Schadensberechnung nach § 249 Abs. 2 BGB gehören unmittelbare Bestandteile der Schadenskompensation, wie UPE‑Aufschläge und Verbringungskosten, zu den ersatzfähigen Positionen, wenn sie im sachverständigen Gutachten als erforderlich benannt sind.

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Die in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Beschränkung auf tatsächlich angefallene Umsatzsteuer ist nicht analog auf andere Schadenspositionen wie Verbringungskosten oder UPE‑Aufschläge anzuwenden.

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Die Darlegungslast des Schädigers, Erstattungspositionen zu negieren, erfordert substantiierten Vortrag; eine pauschale Behauptung, Fachwerkstätten verfügten regelmäßig über eigene Lackierereien, reicht nicht aus, um Verbringungskosten auszuschließen.

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Für die Festsetzung von Schmerzensgeld ist maßgeblich die glaubhafte Schilderung der Schmerzen, die durch Sachverständigengutachten zu stützen ist; langandauernde Beschwerden sind nur insoweit zuzurechnen, als ein ursächlicher Zusammenhang zum Unfall überwiegend festgestellt werden kann.

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Außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten sind nur geltend zu machen, wenn die geltend gemachte Kostenrechnung vorgelegt wird; § 10 RVG ist hierfür Voraussetzung. Zinsansprüche wegen Schadensersatz folgen aus §§ 280 Abs.1, 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ BGB § 249 Abs. 2§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 5 C 71/10

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 14.09.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 396,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 € zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits des ersten Rechtszugs tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 812,02 €.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Die Kammer lässt eine Revision nicht zu, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer einen Betrag von 20.000,00 Euro nicht übersteigt.

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II.

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Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Der Kläger kann gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG die Erstattung der mit der Berufung weiter verfolgten Schadenspositionen „UPE-Aufschläge“ (118,02 €) und „Verbringungskosten“ (94 €) fordern, wobei die Haftung der Beklagten für die Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls dem Grunde nach außer Streit steht und angesichts des Verkehrsregelverstoßes des Fahrers des beklagtenseits versicherten Fahrzeugs auch nicht zweifelhaft ist.

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Beide Positionen können auch im Rahmen der hier stattgehabten fiktiven Schadensberechnung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzt verlangt werden, denn sie gehören zu den im als solchen nicht angezweifelten Schadensgutachten benannten erforderlichen Schadensbeseitigungskosten. Die Herausnahme einzelner Schadenspositionen aus diesem der fiktiven Schadensberechnung zu Grunde liegenden Gutachten ist nicht zulässig; vielmehr wäre es willkürlich, würden einzelne unmittelbare Bestandteile der Schadenskompensation als nur dann erstattungsfähig angesehen, wenn sie tatsächlich angefallen sind (vgl. OLG Düsseldorf, U. v. 16.06.2008, 1 U 246/07).

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Etwas anderes folgt auch nicht aus der Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Erstattungsfähigkeit der auf die Umsatzsteuer entfallenden Beträge nur zulässig ist, wenn diese tatsächlich angefallen sind. Die Regelung ist nicht direkt anwendbar; sie ist auch nicht analog auf die Frage der Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge anzuwenden, da die genannten Schadenspositionen nicht mit der Position „Umsatzsteuer“ vergleichbar sind. Insbesondere betrifft die Vorschrift die Umsatzsteuer als einen an die einzelnen Bestandteile der Schadenskompensation anknüpfenden Anfall von Kosten, wohingegen die Verbringungskosten und UPE-Aufschläge gerade unmittelbare Bestandteile des entstandenen (fiktiven) Schadens darstellen.

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Schließlich hat die Beklagte auch nicht mit der Erwägung Erfolg, Verbringungskosten seien nicht erstattungsfähig, weil die Fachwerkstätten in der Region regelmäßig über eine eigene Lackiererei verfügten (vgl. hierzu BGH, U. v. 13.07.2010, VI ZR 259/09 –bundesgerichtshof.de-). Sie hat lediglich vorgetragen, dass „die in der Region ansässigen Fachwerkstätten regelmäßig über eine Lackiererei verfügen“. Dabei handelt es nicht um eine ausreichend substantiierte Darlegung; es wird nicht ausdrücklich und plausibel behauptet, dass „alle Fachwerkstätten“ der Region über eine eigene Lackiererei verfügen (vgl. BGH a. a. O.), was eine Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten ausgeschlossen hätte.

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Der Kläger kann gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB weiter die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 400,00 € verlangen.

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Die Kammer ist aufgrund der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der sachverständigen Angaben in dem schriftlichen Sachverständigengutachten einschließlich des Ergänzungsgutachtens der Überzeugung, dass der Kläger infolge des Unfalls an einer schmerzhaften Distorsion der Halswirbelsäule gelitten hat. Seine persönlichen Angaben waren in Bezug auf seine erlittenen Schmerzen glaubhaft und plausibel. Der Sachverständige hat zudem nachvollziehbar und überzeugend bestätigt, dass bei der stattgehabten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung unmittelbar nach dem Unfall für eine Dauer von bis zu maximal 6 Wochen derartige Schmerzen an der Halswirbelsäule auftreten können. Die Kammer hält es jedoch für möglich, dass die weiteren – monatelangen und bis heute währenden – Beschwerden, die der Kläger weiter beschrieben hat, nicht ursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Der Gutachter hat diesbezüglich unter einsichtiger Darlegung der Zusammenhänge von Geschwindigkeitsänderung und der menschlichen Konstitution zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, dass derartige, erhebliche Beschwerden nicht sicher auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückgeführt werden können und ihre Ursache daher jedenfalls woanders, etwa in der konkreten körperlichen Konstitution des Klägers, zu suchen sein kann.

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Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an.

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Nach Abwägung der für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe maßgeblichen Faktoren, namentlich der (unfallursächlichen) Dauer und Intensität der Schmerzen, hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 € für angemessen und ausreichend.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.

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Ein Anspruch auf Freistellung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten scheidet aus. Der Kläger hat eine an ihn adressierte Kostenrechnung nicht vorgelegt, die gemäß § 10 RVG Voraussetzung für die Geltendmachung der angefallenen Kosten ist.

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Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.