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Landgericht Essen·13 S 127/02·24.06.2002

Berufung: Unwirksamkeit 10-jähriger Laufzeitklausel bei Miete einer Telefonanlage

ZivilrechtMietrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Mietzinsrückstände für April–September 2001 aus einem Mietvertrag über eine Telefonanlage. Das Landgericht hielt die 10-jährige feste Laufzeitklausel nach §9 AGBG für unangemessen und damit unwirksam, weil der Beklagte eine bestehende Anlage übernommen hatte und eine Aufrüstung unverhältnismäßige Mehrkosten verursachte. Nach §6 Abs.2 AGBG findet gesetzliches Recht Anwendung; das Mietverhältnis endete damit vor dem 1.4.2001. Ansprüche nach §557 BGB a.F. scheitern, weil kein Rücknahmewille der Klägerin vorlag.

Ausgang: Klage auf Zahlung rückständiger Mietzinsen abgewiesen; 10-jährige Laufzeitklausel als AGB unwirksam erklärt, Mietverhältnis vor dem 1.4.2001 beendet

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine feste Vertragslaufzeit von zehn Jahren vorsieht, ist nach §9 AGBG unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

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Bei Übernahme einer bereits vorhandenen Telefonanlage können Amortisationsgründe eine lange Laufzeit nicht ohne Weiteres rechtfertigen; in solchen Fällen ist eine kürzere Laufzeit angemessen.

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Kommt eine erforderliche technische Aufrüstung nur gegen erhebliche Mehrkosten in Betracht und bleibt das Endergebnis technologisch unter dem Marktniveau, kann die Bindung durch eine lange Laufzeit zu einer unzulässigen Wettbewerbsbenachteiligung führen.

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Ist eine AGB-Laufzeitklausel unwirksam, tritt nach §6 Abs.2 AGBG Gesetzesrecht an ihre Stelle; bei Mietverhältnissen über bewegliche Sachen ist insoweit §565 Abs.4 Ziff.2 BGB a.F. anzuwenden, sodass die Kündigung vor dem streitigen Zeitpunkt wirksam werden kann.

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Ein Anspruch des Vermieters auf Zahlung nach §557 BGB a.F. wegen Vorenthaltung setzt einen Rücknahmewillen des Vermieters voraus; wird die Wirksamkeit der Kündigung bestritten und auf Fortsetzung bestanden, fehlt ein solcher Rücknahmewille, sodass der Anspruch entfallen kann.

Relevante Normen
§ 535 BGB§ 9 Abs. 1, Abs.2 Nr. 2 AGBG§ 9 AGBG§ 6 Abs. 2 AGBG§ 565 Abs. 4 Ziff. 2 BGB a.F.§ 557 BGB a.F.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.02.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hattingen - 7 C 447/01 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Zur Darstellung des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im an- gefochtenen Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung rückständiger Mietzinsen In Höhe von 2.095,30 DM für die Zeit von April 2001 bis September 2001 aus dem Mietvertrag vom 14.3.1995 (§ 535 BGB ).

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Das Mietverhältnis wurde durch die Kündigung des Beklagten, die der Klägerin am 19.6.2000 zugegangen ist, wirksam beendet.

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Gegenüber dieser Kündigung kann sich die Klägerin nicht auf die vereinbarte feste Vertragslaufzeit von 10 Jahren berufen, weil diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Beklagten gemäß § 9 Abs. 1, Abs.2 Nr. 2 AGBG unwirksam ist.

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Gemäß § 9 AGBG sind Bestimmuncgen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertrags- partner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Klausel, in der der Verwender mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vomherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

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Die Kammer verkennt nicht, dass die obergerichtliche Rechtsprechung die Vereinba-

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rung einer Laufzeit von 10 Jahren bei Mietverträgen für Telefonanlagen wegen der einerseits hohen Anschaffungs- und Installationskosten seitens des Vermieters und andererseits des Interesses des Kunden an langfristiger Planung für wirksam er- achtet. Die Rspr. hat diese lange vertragliche Bindung aber immer als kritisch ange- sehen und deshalb besondere Umstände auf der Seite des Klauselverwenders ge- fordert. Im Einzelfall - wenn die Telefonanlage veraltet war - hat sie die lange Bin- dung deshalb durchaus auch als unangemessen angesehen

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Dieser Fall liegt nach der Auffassung der Kammer hier vor.

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Der Beklagte hat im Jahre 1995 die bereits vorhandene Telefonanlage seines frühe- ren Geschäftspartners übernommen. Sein Vertrag stellt somit die Fortsetzung eines schon länger laufenden Vertrages dar. Damit Ist das übliche Argument der Klägerin für die 10 jährige Laufzeit, die hohen Entwicklungs- und Vorhaltekosten müssten amortisiert werden, nicht mehr tragfähig. In diesem Einzelfall hätte ihren Interessen auch durch eine geringere Laufzeit Rechnung getragen werden können.

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Darüber hinaus würde das Festhalten an dem Vertrag eine gravierende Benachteili- gung für den Beklagten darstellen. Zwar hat er grundsätzlich die Möglichkeit, die Te- lefonanlage aufrüsten zu lassen, um sie auf einen moderneren Stand der Technik bringen zu lassen, es verbleiben jedoch gravierende Nachteile bei ih(n. Die Klägerin macht die Aufrüstung der Anlage davon abhängig, dass der Beklagte erhebliche Mehrkosten übernimmt. Andererseits ist unstreitig, dass die Anlage nicht mehr ISDN- fähig gemacht werden kann, obwohl eine ISDN-Anlage für einen Geschäftsbetrieb heute bereits technischer Standard ist. Dies führt dazu, dass der Beklagte, obwohl er nach der Aufrüstung eine Anlage hat, die immer noch nicht dem neuesten Standard entspricht, mehr zahlen muss, als er bei einem Konkurrenten für eine neue Anlage. zahlen müsste. Diese erheblichen Mehrkosten kann er nach den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Klägerin nur umgehen, indem sich die Laufzeit des Vertra- ges noch weiter verlängert, was dazu führt, dass der Beklagte demnächst im Wett- bewerb beeinträchtigt ist, weil moderne Kommunikationsanlagen im Wettbewerb ein Aushängeschild und dementsprechend ein gewichtiges Werbemittel sind.

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Die gemäß § 9 AGBG gebotene Gesamtabwägung der für und gegen die langfristige Bindung sprechenden Gesichtspunkte und die Frage ihrer Angemessenheit führt dazu, dass sie keinen Bestand haben kann.

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Gemäß § 6 Abs. 2 AGBG tritt an die Stelle der unwirksamen Laufzeitbestimmung

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Gesetzesrecht. Für das Mietvertragsrecht regelt § 565 Abs. 4 Ziff. 2 BGB a.F., dass die Kündigung bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis endigen soll, zulässig ist. Dies bedeutet hier, dass das Mietverhältnis auf jeden Fall vor dem 1.4.2001 be- endet war.

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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 2.095,30 DM aus § 557 BGB a.F., denn der Beklagte hat die Telefonanlage der Klägerin nicht vorenthalten. Ein Vorenthalten im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Vermieter den Willen hat, die Mietsache vom Mieter zurückzuerhalten. Hier hat die Klägerin jedoch die Wirksamkeit der Kündigung des Beklagten bestritten und auf der Fortsetzung des Mietvertrages bestanden, so daß ein Rücknahmewille der Klägerin nicht vorlag.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.