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Landgericht Essen·13 S 123/04·13.09.2004

Berufung: Schlichtungsverfahren nach NRWGüSchlG bei abweichendem Versicherungs‑Sitz entbehrlich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtGüte-/SchlichtungsverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; das AG hielt die Klage mangels vorherigem Schlichtungsverfahren für unzulässig. Das LG Essen hob das Teilurteil auf und verwies zurück, weil nach teleologischer Auslegung des § 11 NRWGüSchlG ein Schlichtungsverfahren nicht erforderlich ist, wenn eine beteiligte Haftpflichtversicherung in einem anderen Landgerichtsbezirk sitzt. Die Revision wurde zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Teilurteil aufgehoben und Sache zur weiteren Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterliegt eine Klage nach Landesrecht dem Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens, führt das Unterlassen eines vorgeschriebenen Schlichtungsversuchs grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Klage.

2

Der Begriffsinhalt von "Partei" in § 11 NRWGüSchlG ist teleologisch auszulegen; das Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens besteht nur, wenn die beteiligten Parteien als solche im selben Landgerichtsbezirk wohnen, ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

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Ein Schlichtungsverfahren nach NRWGüSchlG ist entbehrlich, wenn es infolge fehlender Beteiligungsmöglichkeit der tatsächlich einzutretenden Haftpflichtversicherung offensichtlich aussichtslos und damit dem Gesetzeszweck zuwider wäre.

4

Bei der Auslegung der Schlichtungsvorschriften ist der Zweck des Gesetzes (Förderung schneller, kostengünstiger Einigung) maßgeblich; eine Auslegung, die zu unnötigem Aufwand und verhinderter Konfliktlösung führt, ist zu vermeiden.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 NRWGüSchlG§ 11 NRWGüSchlG§ 517 ZPO§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 15a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 NRWGüSchlG§ 11 NRWGüSchG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bottrop, 7 C 282/03

Tenor

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Essen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2004 durch den Richter am Landgericht Dr. P. als Vorsitzenden, den Richter am Landgericht I. und die Richterin Dr. F.

f ü r R e c h t e r k a n n t:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.07.2004 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Bottrop (8 C 282/04) aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Bottrop zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung vorbehalten bleibt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 504,43 Euro.

3

Der Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Halter des Pkw Audi A4 und die Beklagte zu 2) die Beifahrerin. Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich um die Haftpflichtversicherung des Pkw`s Audi A4, die in 1. Instanz mitverklagt war.

4

Vor der Klageerhebung fand kein Güteversuch statt.

5

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 2) habe die Beifahrertüre des Pkw Audi A4 aufgerissen, ohne auf den Pkw der Klägerin zu achten; sie hat vertreten, ein Schlichtungsversuch sei im Falle der gesamtschuldnerischen Haftung von Halter, Fahrer sowie Haftpflichtversicherung entbehrlich.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 504,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2004 zu zahlen.

8

Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Das Amtsgericht Bottrop hat die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) mit Urteil vom 01.07.2004 abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin das gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 NRWGüSchlG vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt habe.

11

Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08.07.2004 zugestellt worden. Er hat am 22.07.2004 Berufung eingelegt und diese am selben Tag begründet.

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Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Klage sei zulässig; die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sei gem. § 11 NRWGüSchlG entbehrlich, da die Beklagte zu 3) ihren Sitz außerhalb des Landgerichtsbezirks Essen habe.

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Die Klägerin beantragt

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das erstinstanzliche Teilurteil des Amtsgerichts Bottrop vom 01.07.2004 aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Beweisaufnahme an das Amtsgericht Bottrop zurückzuverweisen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagten zu 1) und zu 2) vertreten die Auffassung, das Amtsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, da bei einfachen Streitgenossen die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage gesondert zu prüfen seinen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

20

I.

21

Die Berufung ist zulässig.

22

Die Beklagte hat innerhalb der Frist des § 517 ZPO Berufung eingelegt. Sie hat das Rechtsmittel darüber hinaus fristgemäß begründet, § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO.

23

II.

24

Die Berufung ist begründet.

25

Die Klage ist zulässig.

26

Die Prozessvoraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hätte vor der Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren gem. § 15a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 NRWGüSchG durchführen müssen.

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Die Durchführung eines Schlichtungsversuches ist nicht erforderlich, wenn einer der Beklagten (hier: Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) in einem anderen Landgerichtsbezirk als der Kläger ansässig ist (vgl. im Ergebnis AG Lüdenscheid, NJW 2002 S. 1279). Eine teleologische Auslegung des § 11 NRWGüSchG ergibt, dass der Begriff Partei nicht nur das einzelne Prozessrechtsverhältnis betrifft, sondern die Prozessbeteiligten als solche. Nach der genannten Vorschrift ist ein Schlichtungsversuch nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

28

Sinn und Zweck des NRWGüSchlG liegen darin, in vielen Fällen eine zeitnahe, kostengünstige und den beiderseitigen Interessen entsprechende Konfliktlösung ohne die Inanspruchnahme der Gerichte zu erzielen. Das Gesetz soll dazu beitragen, Prozesse zu vermeiden. (Vgl. Begründung der Landesregierung zum Gesetzesentwurf des NRWGüSchlG, S. 1 Quelle: www.streitschlichtung.nrw.de.Begruendung).

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Das NRWGüSchlG fügt sich in den Ansatz der Zivilprozessreform ein, möglichst viele Streitigkeiten zu einem möglichst frühen Zeitpunkt beizulegen (vgl. Dieckmann, NJW 2000, S. 2802). Der Gesetzgeber erwartet, eine gütlichen Einigung in einem frühzeitigen Stadium –dem Schlichtungsverfahren- zu förden. Eine solche Erwartung ist allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn eine dritte Person am Rechtsstreit beteiligt ist, die dem Schlichtungsverfahren nicht unterliegt. Das gilt bei Verkehrsunfällen. Ein Schlichtungsversuch ohne Beteiligung der letztlich eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung ist nämlich faktisch aussichtslos.

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Die Forderung, auch im Rahmen von Verkehrsunfällen müsste der Klage ein Güteverfahren vorausgehen, verkehrt das Ziel des NRWSchlG in sein Gegenteil. Eine solche Verfahrensweise würde zusätzliche Kosten erzeugen und einen überflüssigen personellen Mehraufwand hervorrufen. Die schlichtungsbedürftigen Beteiligten müssten zunächst einen Schiedsmann bemühen. Nach der Durchführung des Schlichtungsverfahrens müßte das Amtsgericht gleichwohl über den Rechtsstreit entscheiden.

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III.

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Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

33

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

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gez. I. gez. I. gez. Dr. F.

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für den urlaubsbedingt

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abwesenden Richter

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am LG. Dr. P.