Themis
Anmelden
Landgericht Essen·13 S 113/13·07.01.2014

Berufung verworfen: Zuständigkeitskonzentration nach §72 GVG bei WEG-Streitgenossen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeit/GerichtsorganisationVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung der Beklagten zu 2) wurde als unzulässig verworfen, weil das Landgericht Essen örtlich unzuständig ist. Das Gericht stellte fest, dass für Streitigkeiten nach §43 Nr.1 WEG gemäß §72 Abs.2 GVG die Berufungszuständigkeit ausschließlich beim Landgericht Dortmund liegt und sich diese Zuständigkeit auf Streitgenossen erstreckt. Die Berufung der Beklagten zu 1) ist durch Zurücknahme verlustig; die Kosten werden den Beklagten auferlegt.

Ausgang: Berufung der Beklagten zu 2) als unzulässig verworfen; Beklagte zu 1) durch Zurücknahme verlustig erklärt; Kosten den Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuständigkeitskonzentration des §72 Abs.2 GVG gilt für Streitigkeiten nach §43 Nr.1 WEG und begründet die ausschließliche Berufungszuständigkeit des dort genannten Landgerichts.

2

Die Zuständigkeit nach §72 Abs.2 GVG erstreckt sich auf Streitgenossen, sodass bei gemeinsamer Klage eine Aufspaltung der Berufungszuständigkeit vermieden wird.

3

Eine Verweisung des Rechtsstreits an das gemäß §72 Abs.2 GVG zuständige Landgericht nach §281 ZPO kommt in der Regel nicht in Betracht.

4

Die Zurücknahme der Berufung führt gemäß §516 Abs.3 ZPO zum Verlust des Rechtsmittels und begründet die Kostenfolge.

Relevante Normen
§ 43 WEG, 72 Abs. 2 GVG§ 522 Abs. 1 ZPO§ 43 Nr. 1 WEG§ 72 Abs. 2 GVG§ 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG§ 43 WEG

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Amtsgerichts Gladbeck (51 C 14/12) vom 25.06.2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte zu 1) ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig.

Die Kosten der Berufung werden den Beklagten auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

1. Die Berufung der Beklagten zu 2) ist als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO), da das Landgericht Essen für die Entscheidung über das Rechtsmittel örtlich unzuständig ist.

3

Verfahrensgegenstand im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 1) ist vorliegend eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG, für die gemäß § 72 Abs. 2 GVG im Bezirk des Obelandesgerichts Hamm eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund gegeben ist.

4

Die Zuständigkeit für die Berufung der Beklagten zu 2) folgt der Zuständigkeit, die gegenüber der Beklagten zu 1) begründet ist. Die Zuständigkeitskonzentration gemäß § 72 Abs. 2 GVG gilt auch für einen Streitgenossen, der - im Falle getrennt geführter Prozesse - nicht dem Anwendungsbereich des § 43 WEG unterfallen würde (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 589 f.; LG Duisburg, NJW-RR 2011, 302 ff.; Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 72 GVG Rn. 7a). Denn entsprechend dem Zweck des § 72 Abs. 2 GVG, durch die Konzentration der Berufungen auf ein einziges Landgericht – hier das Landgericht Dortmund – die Qualität der Berufungsentscheidungen in Wohnungseigentumssachen zu sichern (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 72 GVG Rn. 3), muss diese Regelung grundsätzlich auch im Falle der Streitgenossenschaft Anwendung finden (vgl. LG Duisburg aaO.). Würde demgegenüber die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund nur hinsichtlich der Beklagten zu 1) bejaht, würde dies dazu führen, dass es zu einer Aufspaltung der Berufungszuständigkeit und damit zu einer Trennung des Prozesses in dieser Instanz käme. Dieses Ergebnis wäre nicht nur unpraktikabel, nachdem die Prozesse zunächst zusammen geführt wurden, sondern widerspräche sowohl der Vereinfachungstendenz des Gesetzes als auch seinen Zweck, die Rechtssicherheit zu stärken (vgl. BGH, NJW 2003, 2686 für den Fall der Zuständigkeitskonzentration bei den Oberlandesgerichten in Sachen mit Auslandsberührung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG in der vom 01.01.2002 bis 31.08.2009 geltenden Fassung; LG Duisburg aaO.).

5

Die von der Beklagten zu 2) zitierte Rechtsprechung steht dem nicht entgegen: Die Entscheidung des OLG München vom 24.06.2008 (NJW-RR 2008, 1466) betrifft die Frage einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei einer Klage gegen mehrere Streitgenossen, bei denen bei isolierter Betrachtung einerseits das Amtsgericht gemäß § 43 WEG, andererseits das Landgericht gemäß § 71 Abs. 1 GVG zuständig wäre. Dass in einem Fall von vornherein getrennt geführter Prozesse verschiedene Berufungsgerichte zuständig sein könnten – so das OLG München – steht auch für die Kammer außer Frage. Ein solcher Fall ist vorliegend aber gerade nicht gegeben, da die Klägerin – zulässigerweise – die Beklagten als Streitgenossen vor dem Amtsgericht Gladbeck verklagt hat. Entsprechendes gilt auch für den Umstand, dass ein Wohnungseigentümer befugt ist, einen Unterlassungsanspruch (isoliert) gegen den Mieter eines Wohnungseigentümers bei dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht „im Zivilprozessweg“ geltend zu machen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2010, 69 ff.).

6

Die Ausführungen der Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 12.11.2013 rechtfertigen insoweit kein anderes Ergebnis. Aus dem Umstand, dass der Entscheidung des Landgerichts Duisburg (NJW-RR 2011, 302 ff.) eine vorherige Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht vorausging, folgt nicht dazu, dass die dort aufgezeigten Grundsätze für das vorliegende Verfahren – auch nach Rücknahme der Berufung durch die Beklagte zu 1) keine Geltung beanspruchen könnten. Ein Grundsatz, wonach die Zuständigkeitskonzentration nach § 72 Abs. 2 GVG hinter dem Grundsatz der Selbständigkeit der Prozessrechtsverhältnisse gemäß § 61 ZPO zurück treten würde, existiert nicht und wäre auch mit dem oben dargelegten Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentration nicht zu vereinbaren.

7

Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dortmund (§ 281 ZPO) war nicht zu entsprechen. Eine Verweisung an das zuständige Landgericht § 281 ZPO kommt – auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 589 f.) – nicht in Betracht (vgl. Zöller, 30. Aufl., § 72 GVG Rn. 4). Ein vom Bundesgerichtshof anerkannter Ausnahmefall (vgl. BGH, NZM 2010, 166) liegt nicht vor.

8

2. Die Beklagte zu 1) war des Rechtsmittels der Berufung für verlustig zu erklären, da sie die Berufung mit Schriftsatz vom 27.12.2013 zurück genommen hat (§ 516 Abs. 3 ZPO).

9

3. Die Kostenentscheidung folgt für die Beklagte zu 1) aus § 516 Abs. 3 ZPO und für die Beklagte zu 2) aus § 97 ZPO.