Themis
Anmelden
Landgericht Essen·12 O 92/05·28.11.2005

Fahrzeugdiebstahl: Versicherung leistungsfrei wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlungen aus seiner Fahrzeugversicherung wegen eines angeblichen Diebstahls des versicherten BMW. Das Gericht zweifelt am Eintritt des Versicherungsfalls, weil Personen mit Zugang und Schlüsselbesitz den Zugriff ermöglichten und der Vortrag des Klägers widersprüchlich ist. Selbst bei vorausgesetztem Diebstahl hat der Kläger nach Verlust der Schlüssel keine zumutbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen; die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers wegen behaupteten Fahrzeugdiebstahls abgewiesen; Versicherung nach § 61 VVG wegen grober Fahrlässigkeit leistungsfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Leistungshaushalt aus dem Fahrzeugversicherungsvertrag setzt den sicheren Nachweis des eingetretenen Versicherungsfalls (hier: Entwendung) voraus (§ 1 Abs. 1 VVG).

2

Beschränkte oder autorisierte Zugangsberechtigung Dritter sowie widersprüchliche Angaben des Versicherungsnehmers können berechtigte Zweifel an einer gegen den Willen des Versicherungsnehmers erfolgten Entwendung begründen.

3

Nach § 61 VVG wird der Versicherer von der Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt; der Unterlassungsschutzpflichten nach Bekanntwerden eines Schlüsselverlusts gehören hierzu.

4

Unsubstantiiertes oder widersprüchliches Vorbringen des Versicherungsnehmers, das durch Zeugen widerlegt wird, reicht nicht aus, um die Anspruchsgründung gegenüber der Versicherung zu begründen.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 1 Abs. 1 VVG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2005

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht N.

als Einzelrichter

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte als Fahrzeugversicherung in Anspruch. Er behauptet, der von ihm versicherte Pkw BMW Cabrio sei in der Zeit zwischen dem 07.09.2003 und 24.10.2003 aus einer verschlossenen Einzelbox der Tiefgarage an der Kopernikusstraße in H. gestohlen worden. Das Fahrzeug war auf Herrn T. zugelassen, der es auch fahren sollte, weil der Kläger keine Fahrerlaubnis hat. Der Kläger behauptet, T. habe den BMW am 05.09.2003 in der vorbezeichneten Einzelgarage abgestellt. Davon habe er sich selbst am 07.09.2003 überzeugt. Am 10.09.2003 habe er einen Beamer und einen Laptop in das Fahrzeug gelegt, weil er am nächsten Tag eine Reise habe antreten wollen und seine Wohnung ihm als Aufbewahrungsort zu unsicher erschienen sei. In der Zeit vom 11. bis 17.09.2003 habe er mit der Zeugin L. Urlaub gemacht. Während dieser Zeit sei in seine Wohnung eingebrochen worden. Nach Rückkehr aus dem Urlaub habe er festgestellt, dass unter anderem seine Schlüssel, auch die Fahrzeugschlüssel des BMW und der Garagenschlüssel entwendet worden seien. Er habe sich am 18.09.2003 persönlich darüber vergewissert, dass das Fahrzeug noch an seinem Platz in der Garage gestanden habe. Am gleichen Tage sei er in Untersuchungshaft genommen worden und dort bis zum 18.12.2003 verblieben. Am 02.10.2003 habe der Zeuge T. nach einem weiteren Einbruch in die Wohnung des Klägers festgestellt, dass das Cabriodach des BMW aufgeschnitten worden sei. Die in dem Fahrzeug aufbewahrten Beamer und Laptop seien nicht mehr vorhanden gewesen. Am 24.10.2003 habe der Zeuge T. festgestellt, dass der BMW sich nicht mehr an seinem Platz in der Einzelgarage befunden habe. Herr T. habe am gleichen Tag den Diebstahl bei der Polizei angezeigt. Von dem Diebstahl habe er, der Kläger selbst, am 28.10.2003 durch den Zeugen T. erfahren. Der Kläger behauptet, die Zeugin L., mit der er die Urlaubsfahrt unternommen hatte, habe das Fahrzeug entwendet. Er habe nach der Rückkehr aus dem Urlaub den Zeugen T. angewiesen, die Schlösser zu seiner Wohnung und zu seiner Garage auszutauschen, was dieser allerdings nicht getan habe. Die Schadensanzeige des Klägers an die Beklagte datiert auf den 05./14.03.2004. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 32 ff. der Akte Bezug genommen. Darin sind unstreitig vorhandene Vorschäden (Lackschäden durch Hagel, aufgeschlitztes Cabriodach) nicht erwähnt. Der Kläger verweist darauf, dass diese Schäden der Beklagten bekannt seien. Eine frühere Schadensanzeige sei wegen der Untersuchungshaft und wegen versicherungsrechtlicher Unklarheiten aus der Haltereigenschaft des Herrn T. nicht möglich gewesen. Der Kläger behauptet, der Wiederbeschaffungswert des entwendeten Fahrzeuges betrage mindestens 15.000,00 €. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.07.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet den Eintritt des Versicherungsfalles. Die Angaben des Klägers zum Zeitrahmen der angeblichen Entwendung seien wechselnd und damit unglaubhaft. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Kläger die Vorschäden (Lack, Cabriodach) in der Schadensanzeige nicht angegeben habe und weil er nach dem Diebstahl von Fahrzeug- und Garagenschlüssel nichts unternommen habe, um den Pkw gegen die dadurch drohende Entwendung zu sichern. Die Beklagte bestreitet den Wert des Fahrzeugs. Dieser liege laut Gutachten des Sachverständigenbüros M. bei lediglich 11.300,00 €. Davon seinen die bislang bei dem Kläger nicht angefallene Mehrwertsteuer und die Wertminderungen durch die nicht mitgeteilten Vorschäden in Abzug zu bringen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.11.2005 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. I. Der Anspruch aus § 1 Abs. 1 VVG in Verbindung mit dem Fahrzeugversicherungsvertrag setzt den Eintritt des Versicherungsfalles voraus, das heißt hier: die Entwendung des versicherten Pkw. Daran bestehen erhebliche Zweifel. Zwar hat der Zeuge T. glaubhaft bekundet, das Fahrzeug noch am 02.10.2003 in der Garage gesehen zu haben, am 24.10.2003 dagegen nicht mehr, woraus sich das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls ergeben könnte. Hier ist jedoch zu beachten, dass sowohl Herr T. als auch eine dritte Person - wohl möglich aus dem persönlichen Umfeld des Klägers - in der Lage waren, auf das Fahrzeug zuzugreifen. Herr T. war dazu sogar berechtigt. Die weitere Person war im Besitz der aus der Wohnung des Klägers entwendeten Schlüssel. Der Verdacht des Klägers richtete sich zunächst auf den Freund E. der Zeugin L., mit der der Kläger in der Zeit vom 11. bis 17.09.2003 in Urlaub war. Später verdächtigte der Kläger Frau L.. Auch im Zusammenhang mit der Aufbewahrung des Laptops und des Beamers in dem Fahrzeug und dem späteren Abhandenkommen dieser elektrischen Geräte hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass das Fahrzeug gegen den Willen des Klägers aus der Garage entfernt worden ist. II. Jedenfalls ist die Beklagte nach § 61 VVG leistungsfrei geworden. Der Kläger hat den unterstellten Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Aufgrund der vertraglichen Beziehung zu der Beklagten war er dieser gegenüber verpflichtet, die ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintritt des Versicherungsfalles soweit wie möglich zu unterbinden. Gegen diese Verpflichtung hat der Kläger gröblich verstoßen. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub bemerkte er den Verlust der Fahrzeug- und Garagenschlüssel. Die dadurch begründete erhebliche Gefahr einer Entwendung des Fahrzeugs war ihm sofort bewusst, was sich daraus ergibt, dass er umgehend die Garage aufsuchte, um zu überprüfen, ob das Fahrzeug noch dort stand. Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, Maßnahmen zu ergreifen, um den Pkw gegen einen drohenden Diebstahl zu sichern. Auch das war ihm bewusst, denn er behauptet, den Zeugen Sauer gebeten zu haben, die Schlösser zu seiner Wohnung und zu der Garage auszuwechseln. Diese Behauptung des Klägers ist allein deshalb unsubstantiiert und wenig glaubhaft, weil widersprüchlich vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 20.07.2005 (dort Bl. 3 = Bl. 46 der Akte) hat er vortragen lassen, unmittelbar nach seiner Verhaftung habe er den Zeugen T telefonisch angewiesen, die Schlösser auszutauschen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Gericht am 13.09.2005 (Bl. 56 der Akte) hat er erklärt, der Zeuge T. habe ihn einige Tage nach seiner Verhaftung besucht. Dabei habe er den Zeugen um den Austausch der Schlösser gebeten. Unabhängig von der Widersprüchlichkeit der Darstellung des Klägers ist sein Sachvortrag aber durch den Zeugen T. widerlegt, der den Besuch in der Justizvollzugsanstalt zwar bestätigt hat. Der Kläger habe ihn aber nicht gebeten, für die Sicherheit des Fahrzeugs zu sorgen. Er sei im Übrigen auch nicht der Hausmeister, sondern mit der Vermarktung der Wohnungen befasst gewesen. Anlass seines Besuchs in der Justizvollzugsanstalt sei die Klärung des Interesses des Klägers an dem Erwerb der von diesem gemieteten Wohnung gewesen. Der Kläger wäre trotz seiner Verhaftung in der Lage gewesen, Maßnahmen zum Diebstahlschutz durch dritte Personen zu veranlassen, etwa durch die Vermittlung der Polizei, seines Anwalts oder von Bekannten. Es wäre ausreichend Zeit gewesen. Die Erforderlichkeit, Vorsorge zu treffen, war zudem durch den zweiten Wohnungseinbruch und durch das Aufschneiden des Cabriodaches an dem Fahrzeug am 02.10.2003, wovon er zeitnah erfuhr, noch dringlicher geworden. Ein Versicherungsnehmer, der in einer solchen Situation nichts unternimmt, um den drohenden Diebstahl abzuwenden, erfüllt in grob fahrlässiger Weise den Tatbestand des § 61 VVG. Die Versicherung wird dadurch frei. Die weiter streitigen Punkte bedürfen keiner Erörterung. Die Klage war abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.