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Landgericht Essen·12 O 613/98·11.03.1999

Klage auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Rückzahlung und Nutzungsentschädigung wegen einer 1993 gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Streitpunkt war die korrekte Berechnung nach der Aktiv‑Passiv‑Methode und ob eine Überzahlung vorliegt. Das Landgericht bestätigt die Neuberechnung der Beklagten als rechtskonform und weist die Klage sowie den Anspruch auf Nutzungsentschädigung ab. Die Bankschätzungen für Verwaltung und Risiko sind zulässig.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung überzahlter Vorfälligkeitsentschädigung und auf Nutzungsentschädigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vorfälligkeitsentschädigung darf nach der Aktiv‑Passiv‑Methode bestimmt werden; maßgeblich ist die Differenz aus vertraglichem Effektivzins und laufzeitkongruenter Wiederanlagerendite, vermindert um angemessene Abzüge für ersparte Verwaltungskosten und Risiko sowie anschließend abzuzinsen.

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Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass eine Zahlung den geschuldeten Entschädigungsanspruch der Bank übersteigt; eine bereicherungsrechtliche Rückforderung ist nur bei nachgewiesener Überzahlung gegeben.

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Schätzungen der Bank für ersparte Verwaltungskosten und ein Risikoabschlag sind in einem angemessenen Rahmen zulässig und nicht schon deshalb zu beanstanden, wenn sie nachvollziehbar und moderat angesetzt sind.

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Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für zu viel gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung entsteht nicht, wenn keine Überzahlung festgestellt wird.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 2.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beklagte gewährte dem Kläger am 01.10.1992 zwei getrennte Darlehen über 235.000,00 DM und 595.000,00 DM mit einer jeweils festen Laufzeit der Darlehen bis zum 30.12.1995. Zur Sicherheit für diese Darlehen bestellte der Kläger zugunsten der Beklagten zwei Grundschulden an seinem Grundstück.

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Im März 1993 einigten sich die Parteien auf eine vorzeitige Aufhebung beider Darlehensverträge. Der Kläger zahlte deshalb am 06.04.1993 an die Beklagte insgesamt 851.569,74 DM zurück. In diesem Betrag sind unstreitig 31.751,04 DM enthalten, die die Beklagte als Vorfälligkeitsentschädigung berechnete und geltend gemacht hatte. Im Jahre 1998 holte der Kläger hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung ein Gutachten der Firma X GmbH ein. Diese erstellte ihm im Dezember 1998 ein schriftliches Gutachten über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Auf der Basis dieses Gutachtens beanspruchte der Kläger von der Beklagten eine Rückerstattung überzahlter Vorfälligkeitsentschädigungen. Die Beklagte ihrerseits nahm wegen der Ansprüche des Klägers eine Neuberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vor. Sie ermittelte nach dieser Berechnung vom 08.09.1998 eine Entschädigung für beide Darlehen von insgesamt 36.083,69 DM. Bezüglich der Einzelheiten dieser Berechnung wird auf die Aufstellung Bl. 45 d. A. verwiesen.

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Der Kläger meint gestützt auf das von ihm eingeholte Gutachten, daß die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Beklagte zum April 1993 mit 31.751,04 DM um 9.960,49 DM zu hoch berechnet sei. Auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und der danach zulässigen Aktiv-Passiv-Schadensmethode errechne sich nämlich für beide Darlehen nur eine Vorfälligkeitsentschädigung von 21.790,55 DM. Die Differenz zur gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung sei dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten. Darüber hinaus stehe ihm eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 08.04.1993 bis zum 08.12.1998 in Höhe von 6,5 % aus dem zu viel gezahlten Betrag von 9.960,49 DM zu. Diese Nutzungsentschädigung errechne sich auf insgesamt 4.271,37 DM.

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Auch die neue Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Beklagte aus September 1998 sei unzutreffend, weil bei dieser Berechnung die Beklagte insbesondere:

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-          für die gesamte Restlaufzeit der Darlehen von einem Restkapital von 819.361,75 DM ausgehe, ohne die laufenden Tilgungen zu berücksichtigen, die bei Vertragsdurchführung erfolgt wären,

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-          auf den vertraglichen Effektivzinssatz abstelle. Dies sei bei der angewendeten Aktiv-Passiv-Methode nicht zutreffend.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.231,86 DM zu zahlen,

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2. die Beklagte weiter zu verurteilen, Nutzungen in Höhe von 6,5 % p. a. auf 9.960,49 DM ab dem 09.12.1998 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte meint, ihre erneute Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aus September 1998 entspreche den Vorgaben des Bundesgerichtshofes und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. Danach liege die vom Kläger gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung noch unter der zutreffend berechneten.

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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung einer überzahlten Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu. Desgleichen ergibt sich kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

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Der Anspruch des Klägers auf Erstattung eines Teils der von ihm gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Betrag von 31.751,04 DM wurde von dem Kläger nicht ohne Rechtsgrund an die Beklagte gezahlt.

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Eine solche ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten kommt nur in Betracht, wenn die Beklagte mit diesem Betrag mehr an Vorfälligkeitsentschädigung erlangte, als ihr nach der Rechtsprechung über die zulässige Berechnung der Entschädigung zustehen würde (vgl. OLG Hamm in WM 1998, 1811).

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Eine solche Überberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung kann nicht festgestellt werden. Die von der Beklagten im September 1998 vorgenommene Neuberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung. Sie ergibt, daß mit dem Betrag von 31.751,04 DM der Anspruch der Beklagten nicht überzahlt wurde.

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Bei dieser Berechnung ist die Beklagte von der sogenannten Aktiv-Passiv-Methode ausgegangen. Ausgangspunkt für diese Berechnungsmethode ist die Differenz zwischen dem vereinbarten effektiven Jahreszins und der Rendite aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in sicheren Kapitalmarkttiteln. Diese Differenz ist um angemessene Beträge für die ersparten Verwaltungskosten und für ein Risiko zu kürzen. Damit ergibt sich ein Differenzzinssatz, mit dessen Hilfe sich die Vermögenseinbuße der Bank aus der vorzeitigen Vertragsauflösung ergibt. Diese Einbuße ist anschließend abzuzinsen, so daß sich daraus der Entschädigungsbetrag ergibt. Der Bank steht darüber hinaus noch eine angemessene Entschädigung für den mit der vorzeitigen Auflösung verbundenen Verwaltungsaufwand zu (vgl. hierzu: OLG Hamm in WM 1998, 1811, 1812, m.w.N.).

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Diese Anforderung hat die Beklagte bei ihrer Neuberechnung aus September 1998 eingehalten:

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Die Beklagte ist von unstreitig zutreffend vertraglichen Effektivzinssätzen von 9,77 % bis 10,65 % ausgegangen. Zur Ermittlung des Differenzzinssatzes hat sie des weiteren eine erzielbare Rendite von 6,03 % in Ansatz gebracht. Auch diese erzielbare Rendite ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Den daraus resultierenden Differenzzinssatz hat sie des weiteren um insgesamt 0,15 % für ersparte Verwaltungskosten und Kosten für das Risiko vermindert. Für diese Position ist der Beklagten ein Schätzrahmen zuzubilligen. Die von der Beklagten vorgenommene Schätzung ist nicht zu beanstanden. Der Aufwand für beide Faktoren kann nämlich relativ gering bemessen werden, weil der nach der hier erfolgten Auszahlung beider Kredite im wesentlichen nur noch buchhalterische Arbeiten anfallen, die mit wenig Aufwand EDV-mäßig vorgenommen werden können (vgl. dazu: OLG Hamm in WM 1998, 1811, 1812; OLG Hamm in WM 1998, 1812, 1813).

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Der Differenzzinssatz ist mit 3,59 % damit zutreffend von der Beklagten berechnet. Auf dieser Basis errechnet die Beklagte einen Bruttoentschädigungswert von 52.008,61 DM. Der Vertreter der Beklagten hatte im Termin erläutert, daß sich dieser Betrag aus der Multiplikation des Restschuldbetrages mit Differenzzinssatz und der Restlaufzeit ergibt. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden.

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Die bezüglich dieses Entschädigungswertes anschließend noch vorzunehmende Abzinsung ist ebenfalls von der Beklagte durchgeführt worden. Der Vertreter der Beklagten hat im Termin erläutert, daß diese Abzinsung mittels der sogenannten Barwertmethode erfolgte. Auch diese Abzinsungsmethode ist nicht zu beanstanden.

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Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind damit erfüllt. Es verbleibt keine Überzahlung der der Beklagten zustehenden Entschädigung. Dementsprechend fällt auch eine weitere Nutzungsentschädigung nicht mehr an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.