Vollkasko: Kein Leistungsanspruch mangels Nachweis des Unfallereignisses
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer Vollkaskoversicherung Ersatz für einen angeblichen Leitplankenunfall. Der Versicherer berief sich u.a. auf eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung wegen nicht angegebener Vorschäden und stellte zudem die Unfallkompatibilität in Abrede. Das LG verneinte eine Leistungsfreiheit wegen des offen gelassenen Feldes „Vorschaden“, da ohne Nachfrage und bei bereits bekanntem Vorschaden keine relevante Gefährdung der Versichererinteressen vorliege. Die Klage wurde dennoch abgewiesen, weil der Kläger Unfallhergang und Schadenskausalität nach dem Sachverständigengutachten nicht beweisen konnte; Einwendungen gegen das Gutachten wurden als verspätet behandelt.
Ausgang: Klage auf Kaskoentschädigung abgewiesen, weil Unfall und Schadenskausalität nicht bewiesen sind.
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Offenlassen der Rubrik „Vorschaden“ in einer Kasko-Schadensanzeige begründet regelmäßig keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, solange der Versicherer nicht nachfragt und der Versicherungsnehmer daraufhin untätig bleibt.
Eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung setzt voraus, dass die unvollständige Angabe generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers zu gefährden; dies scheidet aus, wenn dem Versicherer der betreffende Umstand bereits bekannt ist.
Bestreitet der Versicherer Unfallereignis und Schadenskausalität substantiiert, trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der behauptete Unfall stattgefunden hat und den geltend gemachten Schaden verursacht hat.
Ergibt ein überzeugendes Sachverständigengutachten, dass wesentliche Schadensbilder technisch nicht zum behaupteten Unfallablauf passen, ist der Nachweis des Versicherungsfalls nicht geführt.
Einwendungen gegen ein schriftliches Sachverständigengutachten sind innerhalb der Frist des § 411 Abs. 4 ZPO anzubringen; verspätetes Vorbringen kann als präkludiert behandelt werden, wenn es den Rechtsstreit verzögern würde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.000,- EUR vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs Daimler-Benz S 320, Farbe Silber,
Fahrzeugidentitätsnummer: W.............. Erstzulassung 09.02.1999,
das bei dem Beklagten vollkaskoversichert ist.
Unter Vorlage einer von der Autobahnpolizei Hilden aufgenommenen Unfallmitteilung vom 29.01.2000 meldete er dem Beklagten einen Unfallschaden am Fahrzeug. Dieser ließ den Schaden gutachterlich von der DEKRA feststellen. Mit Gutachten vom 02.02.2000 ermittelte diese einen Schadensaufwand von 24.143,79 DM. Zugleich wurde in dem Gutachten ausgeführt, dass bei der Besichtigung ein reparierter Vorschaden festgestellt worden war. Tatsächlich hatte das Fahrzeug bereits einen unter dem 10.03.1999 ebenfalls durch ein Gutachten der DEKRA Düsseldorf festgestellten Schaden erlitten.
Unter dem 08.02.2000 ließ der Kläger durch die als Zeugin benannte Elisabeth C... die von dem Beklagten zugesandte Schadensanzeige ausfüllen und unterschrieb diese schließlich "blind". Dabei blieb die in dem Formular vorgesehene Rubrik "Vorschaden" unausgefüllt. Auf der letzten Seite des Schadensanzeigeformulars wird darauf hingewiesen, dass bewusst unwahre und unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungschutzes führen, auch wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil entsteht.
Mit Schreiben vom 24.05.2000 verweigerte der Beklagte eine Regulierung des Schadens mit der Begründung, es sei ein Vorschaden verschwiegen worden.
Der Kläger behauptet, der Inanspruchnahme des Beklagten liege folgendes Unfallereignis zugrunde: Am 29.01.2000 gegen 22.50 Uhr habe er mit dem Fahrzeug die BAB 59 in Fahrtrichtung Düsseldorf befahren. In Höhe Kilometer 11,480 sei er bei Dunkelheit und regen nasser Fahrbahn in die Ausfahrt Mohnheim gefahren, die - unstreitig - zunächst gerade parallel zur Autobahn verlaufe und erst später nach rechts abknicke. Er habe abgebremst, wodurch der Wagen ins Schleudern geraten sei. Dabei sei das Fahrzeug zunächst mit der linken Leitplanke der Ausfahrt kollidiert, sei dann über die Fahrbahn gerutscht und sodann in die rechte Leitplanke geprallt. Aufgrund des Unfallschocks könne er nicht mehr genau sagen, wie häufig er die Leitplanke berührt habe. Von den unfallaufnehmenden Beamten der Autobahnpolizei Hilden seien die dort aufgenommenen Beschädigungen der Leitplanke sowie der Umstand festgestellt worden, dass die Unfallspuren zum Fahrzeug des Klägers passten und beide Unfallspuren frisch seien. Zu den Umständen betreffend das Ausfüllen der Schadensanzeige behauptet der Kläger, dass er das Formular vor dem Unterschreiben nicht habe prüfen können, da er des Lesens und Schreibens nicht mächtig sei. Im Übrigen habe die auch als Zeugin benannte Z... K..., :dem
Sachverständigen G... vor dessen Gutachtenerstellung vom 02.02.2000
mitgeteilt, dass das Fahrzeug bereits den mit Gutachten vom 1 0.03.1999
festgestellten Unfallschaden erlitten habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11.833,20 EUR (23.143,73 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.06.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, eine Versicherungsleistung sei bereits aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung des Klägers ausgeschlossen. Diesen könne nicht entlasten, dass sich der Vorschaden - unstreitig - aus dem von ihr eingeholten Gutachten der DEKRA ergebe. Der Versicherer müsse sich, so meint sie, ohne eigene Nachforschungen allein auf die Angaben des Versicherungsnehmers verlassen können. Darüber hinaus sei, so behauptet sie, der Hinweis auf Vorschäden in dem Kaskogutachten auch nicht dem Kläger zu verdanken. Vielmehr habe der Gutachter G... von sich aus Spuren eines Vorschadens festgestellt. Um welche Art Vorschäden es sich gehandelt habe, habe nur deshalb festgestellt werden können, weil zufälligerweise auch das Gutachten vom 10.03.2000 - unstreitig- bereits von der DEKRA in Düsseldorf erstellt worden sei. Der Vorschaden habe
mithin nur durch Zufall aufgedeckt werden können. Im Übrigen vertritt der Beklagte die Auffassung, dass auch das Nichtbeantworten einer im Schadensformular gestellten Frage eine Verletzung der Aufklärungspflicht darstelle. Schließlich sei dem Kläger auch Vorsatz anzulasten. Soweit der Kläger das Formular ohne Prüfung unterschrieben habe, könne ihn dies nicht entlasten. Im Übrigen bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass der Kläger nicht schreiben oder lesen könne.
Darüber hinaus behauptet der Beklagte, die Schäden an dem klägerischen Fahrzeug ließen den dringenden Verdacht auf einen manipulierten Unfall zu. Dies ergebe sich aus einer von ihr vorsorglich durch das Sachverständigenbüro L... eingeholten Kompatibilitätsprüfung einschließlich einer Überprüfung der vom Kläger angegebenen Unfallörtlichkeit. Danach seien Verformungen und Spuren am vorderen Abschnitt des Radlaufs und am Seitenschenkel des Stoßfängers nicht zuordnungsfähig. Dies spreche dafür, dass mit dem vom Kläger angegebenen Unfallereignis ein bereits vorhandener nicht reparierter Altschaden habe überdeckt werden sollen. Für eine willentliche Herbeiführung des Unfallschadens sprächen schließlich auch die Verschrammungen an den Seitenteilen.
Es ist Beweis erhoben worden gem. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen S... und B... vom 28.11.2001 Bezug genommen. Beweisbeschluss vom 06.03.2001. Mit richterlicher Verfügung vom 04.12.2001, dem klägerischen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 20.12.2001, ist den Parteien aufgegeben worden, innerhalb von drei Wochen mitzuteilen, ob der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutern soll. Auf Antrag des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 09.01.2002 ist die Stellungnahmefrist um eine Woche verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 21.03.2002 hat der klägerische Prozessbevollmächtigte Einwendungen zum Sachverständigengutachten erhoben.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus der für den eingangs bezeichneten Pkw abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen des Schadensfalles vom 29.01.2000 keine Entschädigung zu.
Zwar ist der Anspruch des Klägers nicht bereits wegen Vorliegens einer zur Leistungsfreiheit des Beklagten führenden Obliegenheitspflichtverletzung im Rahmen des Ausfüllens der Schadensanzeige ausgeschlossen, § 6 Abs. 3VVG i. V. m. § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB, V Abs. 4 AKB.
Das Nichtausfüllen der Schadensanzeige in der Rubrik "Vorschaden" stellt keine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. Sofern sich der Beklagte darauf beruft, dass auch die Nichtbeantwortung der Frage nach dem Vorschaden als Pflichtverletzung zu werten sei, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Entgegen früherer Rechtsprechung (auch OLG Hamm, Versicherungsrecht 1985, 387), kommt die Leistungsfreiheit des Versicherers beim Offenlassen von Fragen nur dann in Betracht, wenn der Versicherer Nachfrage stellt und der Versicherungsnehmer auch darauf nicht reagiert (vgl. OLG Hamm, Versicherungsrecht 1996, 53; OLG Köln, OLGR 1997, 208). Diese Wertung hält die Kammer auch für sachgerecht. Wenn der Versicherer die fehlende Beantwortung der Frage in der Schadensanzeige unter den hier vorliegenden Umständen - dem Beklagten lag bereits das von ihr selbst eingeholte Gutachten vom 02.02.2000 vor, aus dem sich der Vorschaden ergab - nicht beanstandet, zeigt dies, dass auf die vollständige Beantwortung der Schadensanzeige kein Wert (mehr) gelegt wurde. Darüber hinaus ist das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich des Ausfüllens der Schadensanzeige auch aus einem weiteren Grund zu verneinen. Zum Zeitpunkt, als der Beklagte die Schadensanzeige des Klägers erhielt, waren ihm bereits die Vorschäden aufgrund des von ihr selbst eingeholten Gutachtens bekannt. Dieses datiert bereits vom 02.02.2000. Damit war aber das Nichtausfüllen nicht generell geeignet, die Interessen des mit dem nicht mitgeteilten Vorschaden ohnehin betrauten Beklagten zu gefährden (vgl. dazu OLG Frankfurt, OLGR 1997, 205). Ist bereits aus vorgenannten Gründen eine Obliegenheitspflichtverletzung betreffend das Ausfüllen der Schadensanzeige zu verneinen, kommt es auf die grundsätzliche Frage, inwieweit überhaupt des Nichtausfüllen einer Vemeinung gleichzustellen ist, nicht an.
Allerdings ist der Beklagte deshalb nicht zur Leistung verpflichtet, weil der Kläger den Nachweis für das von ihm behauptete Unfallereignis nicht geführt hat.
Soweit der Beklagte sowohl das von dem Kläger dargestellte Unfallereignis als auch die Ursächlichkeit dieses Geschehens für den geltend gemachten Schaden bestreitet, trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der behauptete Unfall stattgefunden hat und hierdurch der behauptete Schaden eingetreten ist (vgl. dazu OLG Köln, NJW RR 1995, 546). Dies gilt insbesondere, weil der Beklagte sowohl das Unfallereignis als auch die Ursächlichkeit zwischen behauptetem Unfallereignis und geltend gemachtem Schaden unter Zuhilfenahme der Fotos und offensichtlich einer ihm gegenüber abgegebenen gutachterlichen
Stellungnahme des Sachverständigen K... (Sachverständigenbüro L...
substantiiert bestritten hat. Der Einwand des Klägers, dass diese Behauptungen "völlig ins Blaue hinein" aufgestellt seien, ist insofern nicht berechtigt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens ist davon auszugehen, dass nicht sämtliche Schäden am Fahrzeug des Klägers durch den von ihm behaupteten Unfall am 29.01.2000 verursacht worden sind und der behauptete Unfallablauf technisch kaum nachvollziehbar ist. Der Sachverständige ist mit plausiblen Ausführungen zu dem Ergebnis gelangt, dass nur ein Teil der im DEKRA-Gutachten dokumentierten Schäden einem Anstoß gegen eine Leitplanke zugerechnet werden kann. Der Sachverständige hat insofern aufgezeigt, dass zwar typische Anstoßspuren aus einem Leitplankenkontakt vorhanden sind und hierbei darauf hingewiesen, dass es sich, da die Spuren sich auf einem differierenden Höhenniveau befinden, um einen doppelten Anstoß gehandelt haben muss. Darüber hinaus hat der Sachverständige jedoch auch festgestellt, dass sich im hinteren Teil der linken Flanke, einsetzend an der Hinterkante der Fondstür bis in das Seitenteil hinein, eine weitere Spurzeichnung findet, deren Entstehung aus einem Leitplankenkontakt aus technischer Sicht nicht darstellbar ist. Gleiches hat der Sachverständige teilweise für Schäden an der rechten Flanke festgestellt. Soweit er im Übrigen bei den Schäden, die er einem Leitplankenkontakt zugeordnet hat, differierende Anbringungshöhen der Leitplanken berücksichtigt hat, wird deutlich, dass der Sachverständige bei seinem Ergebnis, dass die weiteren Spurzeichnungen nicht einem Leitplankenkontakt zurechenbar seien, nicht etwa den Aspekt, möglicher Höhenunterschiede der Leitplanke bei den Anstößen außer Acht gelassen hat. Darüber hinaus hat der Sachverständige auch den vom Kläger behaupteten Unfallhergang in Zweifel gezogen. Er hat zwar eingeräumt, dass es aus technischer Sicht nicht auszuschließen ist, dass es an der angegebenen Unfallstelle zu einem oder mehreren Kontakten des Pkw mit der Leitplanke gekommen ist. Allerdings hat der Sachverständige auch hier ins Feld geführt, dass bei diesem Unfallgeschehen die vorbezeichneten weiteren Spurzeichnungen nicht verursacht worden sein können. Darüber hinaus hat der Sachverständige hervorgehoben, dass die klägerische Darstellung, nach der das Fahrzeug unmittelbar beim Abbremsen unkontrolliert ins Schleudern geraten sei, aus technischer Sicht nur bedingt nachvollziehbar sei, da das Fahrzeug neben ABS und einer Antischlupfregelung auch mit einem elektronischen Stabilitätsprogramm ausgerüstet gewesen sei. Hierzu hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass, soweit das klägerische Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit in die Ausfahrt hineingefahren wurde, die auch nur annähernd dazu geeignet war, die Ausfahrt auch zu befahren, ein mehrfacher Kontakt gegen die linke Leitplanke nicht plausibel nachzuvollziehen sei. Insoweit sei es ohne Probleme möglich gewesen, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs soweit zu reduzieren, dass zumindest nach einem Kontakt der linken kurvenäußeren Leitplanke eine spurstabile Fahrzeugbewegung vorgelegen hätte
Soweit der Kläger schließlich mit Schriftsatz vom 21.03.2002 zu dem Sachverständigengutachten Stellung bezogen hat, und darauf verwiesen hat, dass die weiteren Spurzeichnungen auch von den Leucht- und Haltepfosten sowie dem Buschbewuchs neben der Ausfahrt verursacht sein können, hält die Kammer dieses Vorbringen für verspätet. Innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist des § 411 Abs. 4 ZPO hat der Kläger keine Stellung zum Gutachten genommen. Soweit er nunmehr Einwendungen gegen das Gutachten erhebt, hätten diese auch zu Verzögerungen des Rechtsstreits geführt. Denn der Sachverständige war zum Termin am 16.04.2002 nicht mehr zu laden. Darüber hinaus hält die Kammer den Antrag auch deshalb für rechtsmissbräuchlich, weil das schriftliche Gutachten vollständig und überzeugungsfähig ist, die Begründung des Klägers, nach der eine Ergänzung des Gutachtens erforderlich sei, hingegen in sich bereits nicht nachvollziehbar ist (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl., § 411 Rdnr. 5 a). Wie sich aus den vom Kläger selbst zu den Akten gereichten Fotos ergibt, können die nicht zuordnenbaren Spurzeichnungen nicht durch Haltepfosten oder Buschbewuchs entstanden sein. Sämtliche Pfosten befinden sich hinter dem Leitplankenband, so dass ein solcher Kontakt auszuschließen ist. Im Übrigen ist auf den Fotos ersichtlich dass die Begrünung nicht bis an das Leitplankenband heranragt. Soweit der Kläger darüber hinaus darauf verweist, dass sich- sein Fahrzeug gedreht habe und nicht lediglich unter Beibehaltung- der Richtung gegen die Leitplanken geschleudert sei, stellt dies im Übrigen einen modifizierten Sachvortrag dar. In der Klageschrift ist jedenfalls lediglich ausgeführt, dass das Fahrzeug ins Schleudern und sodann zunächst in die linke und folgend in die rechte Leitplanke geraten sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.