Themis
Anmelden
Landgericht Essen·12 O 547/88·27.04.1989

Verkehrsunfall: Vorfahrtverstoß und überhöhte Geschwindigkeit – Haftungsquote 60/40

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Motorradunfall vollen Ersatz von Sachschaden und Schmerzensgeld. Streitpunkt war, ob der Kläger die Vorfahrt verletzte und ob eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des bevorrechtigten Pkw unfallursächlich war. Das Gericht bejahte einen nicht ausgeräumten Anscheinsbeweis für den Vorfahrtverstoß des Klägers, stellte aber ein erhebliches Mitverschulden des Pkw-Fahrers wegen ca. 70 km/h statt 50 km/h fest. Es nahm eine Haftungsquote von 60:40 zu Lasten des Klägers an und sprach u.a. 40% des Schadens sowie Schmerzensgeld zu; weitergehende Ansprüche wies es ab.

Ausgang: Klage wegen Mitverschuldensquote (60/40 zulasten des Klägers) nur teilweise erfolgreich; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtverletzung (§ 8 StVO) ist nur ausgeräumt, wenn der Wartepflichtige Tatsachen beweist, aus denen folgt, dass er den Vorfahrtsberechtigten auch bei größter Sorgfalt nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte.

2

Eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten begründet ein Mitverschulden und ist unfallursächlich, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit nach sachverständiger Rekonstruktion vermeidbar gewesen wäre.

3

Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG sind neben dem Vorfahrtverstoß und der Geschwindigkeitsüberschreitung auch besondere örtliche Sichtverhältnisse zu berücksichtigen, die das Einbiegen für den Wartepflichtigen erschweren.

4

Ein Bestreiten typischer Verletzungsfolgen ist unsubstantiiert und unbeachtlich, wenn der Geschädigte die behauptete Folge durch ärztliche Bescheinigung belegt.

5

Prozesszinsen auf Sachschaden wegen Verzugs können nur in gesetzlicher Höhe verlangt werden, wenn ein höherer konkreter Zinsschaden nicht nachgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 823, 847 BGB a. F.§ 7 StVG§ 17 StVG§ 823 BGB§ 847 BGB§ 3 PflichtversG

Leitsatz

Verkehrsunfall, Schmerzensgeld, Gehirnerschütterung, Schlüsselbeinbruch

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.148,-- DM (i.W: zweitausendeinhundertachtundvierzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen von 948,-- DM seit dem 8. Januar 1988 und von weiteren 1.200,-- DM seit dem 25.0ktober 1988 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/5 dem Kläger, zu 2/5 den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 2.400,-- DM. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 300,-- DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 30.09.1987 im Einmündungsbereich der B-Straße in die I-straße ereignete.

3

Der Kläger befuhr am Unfalltag gegen 21.00 Uhr mit seinem Leichtkraftrad Yamaha, amtliches Kennzeichen ... die B-Straße. Er wollte nach links in die bevorrechtigte I-straße einbiegen.

4

Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Pkw, ..., amtliches Kennzeichen ... die I-straße in Richtung W-Straße, also aus Sicht des Klägers von links kommend. Er hatte zuvor die C-Straße befahren und war von dieser nach rechts in die I-straße eingebogen. Diese Abbiegung ist ca. 14,5 Meter von der Einmündung der B-Straße, die der Kläger befuhr, entfernt.

5

Wegen weiterer Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf die polizeiliche Unfallskizze (Bl. 4 der Beiakte) und die in der Beiakte befindlichen Lichtbilder (Bl. 49 und 50 der Beiakte) verwiesen.

6

Etwa auf der Mittellinie der I-straße kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge. Der Kläger wurde dabei schwer verletzt.

7

Gegen den Beklagten zu 1) wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens ist der Sachverständige Dipl.-Ing. T der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden. Der Sachverständige hat folgende Feststellungen getroffen:

8

Ausgehend von einer Bremsspur von 28,1 Meter ist von einer Ausgangs-geschwindigkeit des Pkw von 70 bis 75 km/h auszugehen. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h wäre der Unfall vermeidbar gewesen.

9

Wegen weiterer Einzelheiten der Berechnung des Sachverständigen und der daraus gezogenen Feststellungen wird auf das Gutachten vom 07.04.1988 (Bl. 40 ff der Beiakte) verwiesen.

10

Gestützt auf dieses Gutachten verlangt der Kläger von den Beklagten vollen Schadensersatz.

11

Ergänzend behauptete der Kläger, der Unfall habe sich auf der Gegenfahrbahn des Beklagten zu 1) ereignet. Dieser sei beim Abbiegen infolge der hohen Geschwindigkeit dorthin geraten. Er, der Kläger, habe sich schon fast auf der Mitte der Fahrbahn befunden, als der Beklagte zu 1) ihn erfaßt habe.

12

Der Kläger macht folgenden Schaden geltend:

13

Wiederbeschaffungswert für das Krad 2.150,-- DM

14

Wiederbeschaffungswert für den

15

beim Unfall getragenen Helm 190,-- DM

16

Kostenpauschale 30,-- DM

17

Gesamtschaden 2.370,-- DM

18

Außerdem beansprucht er ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000,-- DM und tragt vor, er habe sich, was unstreitig ist, vom 30.09. bis 05.10.87 in stationärer Behandlung befunden. Er habe eine Gehirnerschütterung und ein Schlüsselbeinbruch links erlitten. Außerdem seien multiple Schürfwunden am linken oberen Sprunggelenk entstanden. Die ambulante Behandlung des Klägers dauerte laut Bescheinigung des Q in F bis zum 09.11.87. Der Kläger konnte zwei Wochen die Schule nicht besuchen und sechs Wochen keinen Sport treiben. Bleibende Narben sind im Bereich der linken Achselhöhle und des linken Außenknöchels vorhanden, außerdem besteht eine Stufenbildung im Bruchbereich.

19

Ergänzend behauptet der Kläger, unter dem Rucksackverband habe sich eine schmerzhafte Entzündung gebildet, die ihn erheblich beeinträchtigt habe. Hierzu hat er eine Bescheinigung des Q vom 23.09.88 (B 1. 56 G A) vorgelegt.

20

Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 07. Januar 88 vergeblich auf, den Sachschaden auszugleichen.

21

Er behauptet, er nehme Bankkredit zu einem Zinssatz von 8,75 % in Anspruch.

22

Der Kläger beantragt,

23

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.370,-- DM nebst 8,75 % Zinsen aus 2.370,-- DM seit dem 08.01.1988 sowie 4 % Zinsen aus 3.000,-- DM seit dem 25.10.1988 zu zahlen.

24

Die Beklagten beantragen,

25

die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagten behaupten, der Kläger habe die Vorfahrt verletzt. Das Hineinrutschen in die Gegenfahrbahn sei allein durch die Vollbremsung des Beklagten zu 1) verursacht worden. Das im Rahmen des Strafverfahrens eingeholte Gutachten gehe von falschen Voraussetzungen aus. Die Blockierspur des klägerischen Fahrzeugs habe nämlich lediglich 19,7 Meter betragen. Die von dem Polizeibeamten zusätzlich eingezeichnete Spur von 8,4 Metern sei einem anderen Unfallgeschehen zuzuordnen. Eine überhohte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) habe demzufolge nicht vorgelegen. Eine eventuell erhöhte Geschwindigkeit sei auch nicht ursächlich für den Unfall geworden. Die vom Sachverständigen angenommene Reaktion des Beklagten zu 1) in einer Entfernung von 35 Metern von der Unfallstelle könne so nicht zutreffen, da der Beklagte zu 1) sich dann noch im Abbiegestreifen befunden haben müsse. Sicht auf die Einmündung der B- Straße bestehe an dieser Stelle nicht.

27

Zum Schmerzensgeld wenden die Beklagten ein, der Kläger habe, was unstreitig ist, einen zweiten Helm am rechten Arm mit sich geführt. Die Verletzungen des Klägers seien im wesentlichen auf diese Tatsache zurückzuführen. Außerdem sei das Fahrverhalten des Klägers dadurch beeinträchtigt gewesen. Die schmerzhafte Entzündung unter dem Rucksackverband sei nicht kausal, sie sei möglicherweise durch eine unzutreffende Behandlung hervorgerufen worden.

28

Die Akten 44 Js 111/88 der Staatsanwaltschaft Essen lagen vor und waren urkundenbeweislich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

29

Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen F, S und C. Wegen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 03.02.89 und 28.04.89 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalls gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von 40 % des ihm entstandenen Schadens gem. §§ 7, 17 StVG, 823, 847 BGB, 3 PflichtversG.

32

Der Kläger kann von den Beklagten lediglich 40 % seines Schadens ersetzt verlangen, weil er den Unfall im wesentlichen selbst verursacht hat, weil er die Vorfahrt des Beklagten zu 1) nicht beachtete.

33

Der Kläger hat den gegen ihn sprechenden Anschein einer Vorfahrtsverletzung und damit eines Verschuldens nicht ausraumen können, er hat insbesondere nicht dargelegt, daß es ihm nicht möglich war, den Beklagten zu 1) rechtzeitig zu sehen. Der Anscheinsbeweis im Rahmen von § 8 StVO ist aber nur dann ausgeräumt, wenn der Wartepflichtige Tatsachen beweist, aus denen sich der Schluß ziehen läßt, daß er auch bei größter Sorgfalt den Vorfahrtsberechtigten nicht sehen konnte. Dieser Beweis ist dem Kläger jedoch nicht gelungen.

34

Den Beklagten zu 1) trifft allerdings ein erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls, denn er hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h urn 20 bis 25 km/h überschritten und dadurch den Unfall mitverursacht.

35

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inhalt der Beiakte ist die Kammer davon überzeugt, daß der Beklagte zu 1) mindestens mit 70 km/h von der C-Straße in die I-straße eingebogen ist. Die Kammer folgt dabei den gutachterlichen Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. T. Die Angriffe der Beklagten gegen dieses Gutachten sind nämlich nicht erfolgreich.

36

Zutreffend ist der Gutachter bei seinen Berechnungen von einer Blockierspur von 28,1 Metern ausgegangen. Denn es spricht alles dafür, daß auch die zweite abgeknickte Blockierspur von 8,40 Meter dem vorliegenden Unfallgeschehen zuzuordnen ist. Ein Anschein dafür ergibt sich bereits daraus, daß diese Spur unmittelbar hinter den Reifen des stehenden Pkw des Beklagten zu 1) begann. Sollte sie einem anderen Unfallgeschehen zuzuordnen sein, so hätte sich der daran beteiligte Pkw mithin in der gleichen Stellung wie der Wagen des Beklagten zu 1) befinden müssen, was bereits äußerst unwahrscheinlich ist. Im übrigen hat sich auch der Gutachter von dem Vorhandensein dieser Spuren an Ort und Stelle nochmals überzeugt und sie in seinem Gutachten eindeutig dem rekonstruierten Unfallhergang zuordnen können. Er hat nämlich ausgeführt, das Abknicken der Spur sei im Zusammenhang mit der Kollision der Fahrzeuge erfolgt und mit der Fahrlinie des Krads in Einklang zu bringen. Dies alles bildet bereits eine starke Vermutung dafür, daß die zweite Blockierspur auch dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zuzuordnen ist. Hinzu kommen die Angaben der Polizeibeamten. Diese hatten zwar verständlicherweise an die konkret festgestellten Unfallspuren keine genaue Erinnerung mehr, der Zeuge S hat aber glaubhaft versichert, die Brems- und Blockierspur sei nur dann so eingezeichnet worden, wenn sie auch frisch gewesen sei und ihrer Auffassung nach zu dem verunfallten Pkw gehört habe. Der Zeuge C hat dies bestätigt.

37

Den Angaben des vom Beklagten zu 1) benannten Zeugen F vermochte die Kammer demgegenüber keinen Glauben zu schenken. Der Zeuge machte auf die Kammer einen recht unsicheren Eindruck und hat auch das Geschehen nicht einleuchtend und im Zusammenhang dargestellt. So erscheint es lebensfremd, daß der Beklagte zu 1) den Zeugen gebeten haben soll, die Bremsspur nachzumessen, ohne ihm dafür einen Grund mitzuteilen.

38

Soweit die Beklagten vortragen, eine eventuelle Geschwindigkeitserhöhung sei nicht kausal für den Unfall geworden, vermag die Kammer auch dem nicht zu folgen. Es kann zugunsten des Beklagten zu 1) unterstellt werden, daß dieser sich noch im Bereich der Abbiegespur befand, als er zu bremsen begann. Daß der Beklagte zu 1) in einer Entfernung von ca. 35 Metern von der späteren Unfallstelle reagierte, ist unstreitig. Mangels anderer Anhaltspunkte muß die Kammer davon ausgehen, daß der Beklagte zu 1) deshalb reagierte, weil er das Krad des Klägers in der B-Straße stehen sah und damit rechnete, daß der Kläger anfahren werde. Jedenfalls hat der Beklagte zu 1) keine anderen Gründe mitgeteilt, die ihm im Bereich der Abbiegespur zum Bremsen hätten veranlassen können. Dann muß aber unterstellt werden, daß der Beklagte zu 1) auch an dieser Stelle mit einer Reaktion begonnen hätte, wenn er nur 50 km/h gefahren wäre. Dann aber wäre er nach den Berechnungen des Sachverständigen ca. 10 Meter vor der Kollisionsstelle zum Stillstand gekommen. Damit steht nach Auffassung der Kammer eindeutig fest, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung nach den zutreffenden Berechnungen des Sachverständigen auch kausal für den Unfall geworden ist.

39

Bei der im Rahmen des § 17 StVG vorzunehmenden Schadensquotelung hält die Kammer bei Berücksichtigung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Fahrzeugführer eine Quote von 60:40 zu Lasten des Klägers für angemessen.

40

Grundsätzlich nimmt die Rechtsprechung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich von 30 bis 50 % eine Mithaftungsquote des bevorrechtigten Fahrers von 1/3 an. Diese Quote wäre aber vorliegend zu niedrig angesetzt, weil zu berücksichtigen ist, daß die Sichtverhältnisse für den Kläger in die abbiegende Straße äußerst ungünstig waren. Dazu hat der Sachverständige auf Bl. 8 seines Gutachtens ausgeführt, bei höherer Fahrgeschwindigkeit von der C-Straße in die I-straße einbiegender Fahrzeuge könne das Abbiegen aus der B-Straße in die I-straße problematisch sein. Damit hat der Beklagte zu 1) vorliegend durch die erhöhte Geschwindigkeit einen größeren Verursachungsbeitrag geleistet als dies bei anderen Überschreitungen in der Regel der Fall ist.

41

Der Höhe nach kann der Kläger 40 % des unstreitigen Sachschadens ersetzt verlangen. Ferner steht ihm gem. §§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeld zu.

42

Die Kammer hält dabei aufgrund der Verletzungen, der Behandlungsdauer, der Beeinträchtigungen des Klägers und der Dauerschäden ein Schmerzensgeld von insgesamt 3.000,-- DM für angemessen. Auch die schmerzhafte Entzündung unter dem Rucksackverband war hierbei zu berücksichtigen. Denn das Bestreiten der Beklagten zu dieser Position ist unsubstantiiert und damit unerheblich, nachdem der Kläger eine Bescheinigung des Krankenhauses vorgelegt hat. Daß sich unter einem Rucksackverband eine schmerzhafte Entzündung bildet ist auch als typische Verletzungsfolge anzusehen.

43

Soweit die Beklagten vortragen, die schwere Verletzung sei nur deshalb eingetreten, weil der Kläger am rechten Arm einen weiteren Helm mitgeführt hatte, vermag die Kammer auch dem nicht zu folgen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum das Mitführen des Helmes am rechten Arm zu einem Schlüsselbeinbruch des Klägers am linken Arm führen konnte. Hierzu hatten die Beklagten schon nähere Einzelheiten mitteilen müssen.

44

Zinsen stehen dem Kläger auf den Sachschaden aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ab dem 08.01.88 zu. Er kann allerdings nur Zinsen in Höhe von 4 % beanspruchen, weil er die angekündigte Bankbescheinigung nicht vorgelegt hat.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.