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Landgericht Essen·12 O 538/09·07.09.2010

Werkmangel: Notfallprogrammierung eines Aufzugs bei Brandmeldung fehlerhaft

ZivilrechtWerkvertragsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betriebshaftpflichtversicherer eines Hotels nahm den Generalunternehmer nach § 86 VVG aus übergegangenem Recht wegen eines Unfalls mit Verbrühungen von Hotelgästen in Anspruch. Streitpunkt war u.a., ob die Notfallsteuerung des Aufzugs mangelhaft war, weil sie nach einer Alarmmeldung im Untergeschoss und einer zweiten im Erdgeschoss in das Untergeschoss fuhr. Das LG bejahte einen Werkmangel und dem Grunde nach Schadensersatz aus §§ 280, 631 BGB; ein Mitverschulden des Hotelbetreibers verneinte es. Dem Feststellungsantrag wurde nur insoweit stattgegeben, als die Klägerin künftig tatsächlich an Geschädigte leistet; weitergehend fehlte es an Aktivlegitimation nach § 86 VVG.

Ausgang: Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach nur für künftig tatsächlich regulierte Personenschäden; weitergehende Feststellung mangels Aktivlegitimation abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Notfallprogrammierung einer Aufzugsanlage ist mangelhaft, wenn sie nach einer Alarmmeldung in einem Gefahrenbereich bei einer unmittelbar folgenden zweiten Alarmmeldung den Aufzug in den zuvor gemeldeten Gefahrenbereich steuert.

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Im Rahmen eines Generalunternehmer-Werkvertrags hat der Unternehmer für mangelhafte Leistungen von Subunternehmern nach § 278 BGB einzustehen.

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Wird der Versicherungsnehmer wegen eines Werkmangels Dritten schadensersatzpflichtig, kann er den daraus folgenden Vermögensschaden als Mangelfolgeschaden nach § 280 Abs. 1 BGB ohne Fristsetzung nach § 281 BGB geltend machen.

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Ein Mitverschulden nach § 254 BGB scheidet aus, wenn die dem Geschädigten vorgeworfene Obliegenheitsverletzung nicht dem Zweck dient, gerade den Schaden aus der Pflichtverletzung des Schädigers zu verhindern.

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Der Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG setzt die tatsächliche Schadensregulierung durch den Versicherer voraus; ohne Leistung fehlt dem Versicherer die Aktivlegitimation für Ansprüche des Versicherungsnehmers.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1, 631 BGB i. V. m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG§ 280 Abs. 1 i. V. m. § 631 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 278 BGB§ 254 BGB

Tenor

Der Klageantrag zu 1. ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den diese aufgrund einer Inanspruchnahme ihrer Versicherungsnehmerin, der N GmbH, durch die aufgrund des Unfalls vom … im Untergeschoss des N1 Hotels und J geschädigten M sowie den Eheleuten N2 ausgleichen wird.

Der weitergehende Feststellungsantrag wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Betriebshaftpflichtversicherer der N GmbH in C. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin nahm im Jahr 2006 das Gebäude F auf dem Grundstück P-Straße … in E als N1 Hotel und J in Betrieb. Zuvor war dieses bereits vorhandene Gebäude zu einem Hotel mit angeschlossener Tiefgarage umgebaut, errichtet und erweitert worden. Dieses Bauvorhaben übertrug die Versicherungsnehmerin der Klägerin (zukünftig Versicherungsnehmerin) im Rahmen eines Generalunternehmervertrages als Globalpauschalvertrag an die Beklagte. Gegenstand der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Versicherungsnehmerin waren insbesondere der Einbau einer Fernwärmeheizungsanlage sowie der Einbau der Aufzugsanlage. Die Arbeiten an der Fernwärmeheizungsanlage wurden seitens der Beklagten an die Streitverkündete zu 3), die Firma C1, sowie die Arbeiten an der Aufzugsanlage an die Streitverkündete zu 1), die Firma P1, jeweils als Subunternehmer weitergereicht.

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Am … kam es gegen 09.30 Uhr im Untergeschoss des N1 Hotels im F im Rücklaufstrang der Kältemaschine zum Fernwärmeheiznetz zu einer Leckage an den Pressverbindungen des dortigen „Flexwell“-Fernheizkabels Nenndruckstufe PN 16, Ausführung A (Wellrohr), mit einem abrupten Austritt von ca. 300 m³ Heißwasser bei einer Temperatur von ca. 115 °C. Das heiße Wasser brach unterhalb des Fußbodens des Wäschelagers durch das Rohrsystem und breitete sich, verbunden mit massiver Dampfbildung, großflächig im Untergeschoss aus und führte zu einem Wasseranstau bis 45 cm Höhe. Aufgrund des Heißwasseraustritts und insbesondere der hiermit verbundenen massiven Dampfbildung wurde zunächst im Untergeschoss Brandmeldealarm ausgelöst. Daraufhin steuerte der Aufzug, Fabriknummer …, automatisch das planmäßig als erste Evakuierungsebene vorgesehene Erdgeschoss an und blieb dort mit geöffneten Türen stehen. Nachdem die späteren Geschädigten N2 und M im Erdgeschoss in den Aufzug gestiegen waren, um in das erste Obergeschoss zu fahren, wurde ein zweiter Alarm im Erdgeschoss ausgelöst, weil die Wasserdämpfe inzwischen das Erdgeschoss erreicht hatten. Die Notfallsteuerung der Aufzugsanlage sah für diesen Fall als zweite Evakuierungsebene das Untergeschoss vor, so dass der Aufzug mit den Geschädigten dort hinsteuerte. Dort  hatte sich das Heizungswasser zwischenzeitlich bereits derart angesammelt, dass es in den Aufzug eindrang. Hierdurch wurden die Hotelgäste der Versicherungsnehmerin der Klägerin mit kochend heißem Leitungswasser getroffen, welches zu Verbrühungen III. Grades und erheblichen Verletzungen führte. Die konkreten Folgen der Verletzungen, der Umfang der erforderlichen Behandlungen und deren Auswirkungen auf den Alltag der Geschädigten sind zwischen den Parteien streitig.

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Die Klägerin behauptet, dass neben der Montage einer unzureichenden Pressverbindung mit der Nenndruckstufe PN 16 statt der erforderlichen Nenndruckstufe PN 25, die letztlich zum Austritt des Wasserdampfes geführt habe, auch die Aufzugsanlage mangelhaft programmiert worden sei. In jedem Fall hätte durch eine entsprechende Programmierung des Notfallsystems verhindert werden müssen, dass ein Aufzug, nachdem er aufgrund einer Brandmeldung im Untergeschoss die erste Bestimmungsebene des Erdgeschosses erreicht habe, nach einer sich zeitlich unmittelbar anschließenden Brandmeldung im Erdgeschoss in das Untergeschoss, mithin in das Geschoss der ersten Brandmeldung fährt.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagten zu verurteilen, an sie 368.013,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2010 zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin, der N GmbH, I-Str. … in … C, sämtliche Schäden zu erstatten, die diesen Personen durch die Verletzung der Frau M sowie den Eheleuten N2 am … im Untergeschoss des N1 Hotels und J (F), P-Straße …, … E, entstehen wird.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Versicherungsnehmerin hätte Obhutspflichten verletzt, weil sie auf sämtliche geöffneten Aufzugstüren im Erdgeschoss durch ihr Personal im Empfangsbereich nicht reagiert und die Geschädigten vom Betreten des Aufzuges abgehalten habe und darüber hinaus trotz visueller Überwachung und einer von ihr behaupteten Dauer des Vorfalls im Erdgeschoss von 50 Minuten keine weiteren Sicherungsvorkehrungen getroffen habe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen C2, das dieser im Verfahren … der StA E erstellt hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 27.05.2008 (Bl. 185 - 226 d. A.) Bezug genommen.

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Wegen des weitergehenden Parteivorbringens sowie der Sachverhaltsdarstellung der Streitverkündeten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Teil-Grund- und Teilurteil im tenorierten Umfang erfolgreich.

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A.Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 631 BGB i. V. m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG dem Grunde nach zu.

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I.Die Klägerin ist aufgrund von § 86 Abs. 1 S. 1 VVG für den geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert, soweit sie gegenüber den Geschädigten einen diesen gegen ihre Versicherungsnehmerin zustehenden Schadensersatzanspruch ausgeglichen hat. Denn soweit ein solcher Ausgleich erfolgt ist, stünde der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte, wie nachfolgend ausgeführt wird, ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 631 BGB zu.

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II.Die Versicherungsnehmerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 i. V. m. § 631 BGB, weil die Versicherungsnehmerin durch einen Werkmangel Schadensersatzforderungen der Geschädigten ausgesetzt war. Bei der Geltendmachung dieses Mangelfolgeschadens am Vermögen der Versicherungsnehmerin ist § 280 Abs. 1 BGB unmittelbar anwendbar, so dass es einer Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB nicht bedurfte.

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III.Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte hatten einen Werkvertrag in Form eines Generalunternehmervertrages, insbesondere auch für die Fernwärme- und Aufzugsanlage, geschlossen.

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IV.Die Aufzugsanlage war mangelhaft, also pflichtwidrig, programmiert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass das Notfallsystem der Aufzugsanlage fehlerhaft programmiert war. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen C2 geht das Gericht davon aus, dass die Aufzugsanlage nach einer Alarmmeldung im Untergeschoss zwar richtigerweise das Erdgeschoss angesteuert hat und dort mit offenen Türen stehengeblieben ist. Fehlerhaft war jedoch, dass der Aufzug auf die zweite Alarmmeldung im Erdgeschoss reagiert hat und in das Untergeschoss, mithin in den ersten Gefahrenbereich gefahren ist. Selbst wenn man unterstellt, dass das N1 Hotel im Untergeschoss Fluchtwege hat, die im Fall einer Alarmmeldung im Erdgeschoss als Rettungswege hätten genutzt werden sollen, ist ohne Weiteres offensichtlich, dass eine solche Fluchtmöglichkeit nicht gegeben ist, wenn zuvor eine Alarmmeldung im Untergeschoss diesen Bereich neben dem Erdgeschoss ebenfalls als Gefahrenbereich gemeldet hat. Eine sachgerechte Programmierung der Aufzugsanlage hätte daher in jedem Fall verhindern müssen, dass im Falle einer zweiten Alarmmeldung der Aufzug gerade auf die Ebene steuert, auf der kurz zuvor ein Alarm ausgelöst wurde. Diese Sicherheitsüberlegungen sind nach Auffassung der Kammer derart offensichtlich, dass es auf die Frage, inwieweit die für die Programmierung von Aufzugsanlagen zuständige DIN hierzu entsprechende Regelungen hält, nicht ankommen kann. Darüber hinaus ist nicht entscheidend, dass das im Hotel vorhandene Notfallsystem vorrangig dem Brandschutz diente, die Alarmmeldung konkret jedoch aufgrund eines Austritts von Wasserdampf erfolgte. Denn die Mangelhaftigkeit der Programmierung ergibt sich vorliegend nicht allein deshalb, weil austretender heißer Wasserdampf den Alarm ausgelöst hat und nicht etwa Rauch durch ein ausgebrochenes Feuer. Vielmehr wäre die Programmierung auch im Brandfall als unzureichend anzusehen. Da das automatische Notfallsystem der Aufzugsanlage darüber hinaus zwischen einer Alarmmeldung durch Rauch und Wasserdampf nicht unterschieden hat, war von ihr ein sachgerechtes Funktionieren in beiden Fällen zu erwarten.

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V.Kausalität zwischen Mangel und eingetretenem Schaden liegt unproblematisch vor. Wäre der Aufzug fachgerecht programmiert worden, wäre er nicht mit den Geschädigten nach der zweiten Alarmmeldung in das Untergeschoss gefahren, so dass die Geschädigten jedenfalls nicht die konkret erlittenen Verletzungen erlitten hätten.

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VI.Die Beklagte hat die Pflichtverletzung, d. h. die mangelhafte Programmierung der Aufzugsanlage zu vertreten, da sie gem. § 278 BGB für ihre Subunternehmer haftet und sich nicht entlastet hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

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VII.Die Versicherungsnehmerin trifft kein Mitverschulden gem. § 254 BGB. Unabhängig von einem Fehlverhalten auf Seiten der Versicherungsnehmerin, etwa durch ein Fehlverhalten deren Mitarbeiter, scheidet ein Mitverschulden aus, weil die von der Versicherungsnehmerin etwaig verletzte Pflicht nicht den Zweck hat, Schäden, die durch eine nicht fachgerechte Notfallprogrammierung entstehen könnten, zu verhindern (vgl. Palandt, 69. Auflage, § 254 Rdnr. 13). Das lässt sich vorliegend feststellen, weil die automatische Notfallprogrammierung gerade unabhängig vom Verhalten Dritter hätte sicherstellen müssen, dass der hier eingetretene Personenschaden durch das Fahren des Aufzugs in das Untergeschoss verhindert wird. Die Versicherungsnehmerin hatte daher nicht die Pflicht, den Wasseraustritt im Untergeschoss zu überwachen bzw. das Betreten des Aufzuges im Erdgeschoss nach der ersten Brandmeldung durch Personal zu verhindern, um Schäden zu verhindern, die durch eine fehlerhafte Programmierung der Notfallautomatik der Aufzugsanlage entstehen könnten.

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VIII.Der Versicherungsnehmerin ist auch ein Schaden entstanden, weil sie ihrerseits aufgrund der fehlerhaften Programmierung der Aufzugsanlage den Geschädigten dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist. Ein solcher Schadensersatzanspruch der Geschädigten besteht gem. § 280 Abs. 1 BGB.

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1.Zwischen den Geschädigten und der Versicherungsnehmerin bestand ein Beherbergungsvertrag.

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2.Im Rahmen des Beherbergungsvertrages trafen die Versicherungsnehmerin Schutzpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB. Zu diesen gehörte u. a., für eine Aufzugsanlage mit fachgerechter Notfallprogrammierung zu sorgen.

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3.Mit einer ordnungsgemäßen Notfallprogrammierung wäre der Aufzug nach der zweiten Alarmmeldung nicht in das Untergeschoss gefahren, so dass den Geschädigten nicht die erlittenen Schäden entstanden wären.

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4.Die Versicherungsnehmerin hat gegenüber den Geschädigten die Verletzung der Schutzpflicht zu vertreten. Denn sie hat sich zur Schaffung eines pflichtgemäßen Zustandes der Aufzugsanlage der Hilfe der Beklagten bedient, so dass sie für deren pflichtwidrige Mithilfe und deren Verschulden für die Programmierung gem. § 278 BGB einstehen muss. Das Verschulden der Beklagten ergibt sich ebenfalls aus § 278 BGB, da die Beklagte für die von ihrer Subunternehmerin verschuldeten fehlerhaften Programmierung des Aufzuges ebenfalls gem. § 278 BGB einstehen muss.

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VII.Der klägerische Anspruch ist nicht verjährt. Noch vor Ende der dreijährigen regulären Verjährungsfrist am 31.12.2009 war die Klage am 28.12.2009 anhängig. Ihre Zustellung erfolgte nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses am 07.01.2010 bei der Beklagten am 25.01.2010 und war daher rechtzeitig im Sinne von § 167 ZPO.

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B.Aufgrund des unter A. dargestellten Schadensersatzanspruches kann die Klägerin den Ersatz desjenigen Schadens von der Beklagten in der Höhe verlangen, in der ihre Versicherungsnehmerin den Geschädigten Schäden aufgrund der durch den streitgegenständlichen Unfall erlittenen Verletzungen ausgleichen wird. Ein weitergehender Feststellungsanspruch besteht nicht, da für einen Forderungsübergang gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Schaden seines Versicherungsnehmers tatsächlich ersetzt. Ohne einen solchen Ausgleich oder sonstige Übertragung von Ansprüchen von der Versicherungsnehmerin auf die Klägerin fehlt letzterer die Aktivlegitimation für ursprünglich ihrer Versicherungsnehmerin zustehende Schadensersatzansprüche. Insoweit war eine Feststellung derartiger Schadensersatzansprüche zugunsten der Klägerin nicht möglich.