Abweisung der Klage auf Rücktritt und Schadensersatz beim Gebrauchtwagenkauf trotz Reparaturmängeln
KI-Zusammenfassung
Der Käufer forderte Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen angeblich mangelhafter Reparaturen und fehlerhafter Angaben im Internetangebot. Das Landgericht verwarf die Ansprüche, weil ein wirksamer Gewährleistungsausschluss im schriftlichen Kaufvertrag bestand und keine Beschaffenheitsvereinbarung oder arglistiges Verschweigen vorlag. Internetangaben und Kenntnisstand bei Übergabe änderten daran nichts.
Ausgang: Klage auf Rücktritt und Schadensersatz wegen Sachmängeln als unbegründet abgewiesen (wirksamer Gewährleistungsausschluss, keine Beschaffenheitsvereinbarung)
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer vertraglicher Gewährleistungsausschluss schließt Gewährleistungsansprüche aus, sofern keine entgegenstehende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen oder Arglist bewiesen ist.
Die Bezeichnung eines Schadens als "behoben" begründet für sich genommen keine Zusicherung über die Qualität der Reparatur; eine Instandsetzung mit gebrauchten Teilen kann eine Mangelbehebung darstellen.
Eine bloße Wissenserklärung darüber, dass ein Fahrzeug nach Kenntnis des Verkäufers nicht gewerblich genutzt worden sei, begründet keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung.
Für die Beurteilung vertraglicher Ansprüche ist der schriftliche Kaufvertrag maßgeblich; fehlerhafte Angaben in einer Internetanzeige sind unbeachtlich, wenn der Kaufvertrag den zutreffenden Sachverhalt enthält.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Kfz-Meister und Inhaber einer Kfz-Werkstatt. Am 15.09.2011 kaufte er von dem Beklagten einen gebrauchten PKW H zum Preise von 9.900,00 €. Der Beklagte hatte das Fahrzeug über die Internetplattform ….de angeboten (Blatt 31 der Akte). Es wurde ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen, wegen dessen Inhalt auf Blatt 7 / 8 der Akte Bezug genommen wird. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am Tage des Vertragsschlusses nach Zahlung des Kaufpreises übergeben. Mit Schreiben vom 28.10.2011 (Blatt 10 / 11 der Akte) erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er verlangt Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von 400,00 €, die er für Reparaturen am Fahrzeug ausgegeben hat.
Der Kläger behauptet, der nach Angaben des Beklagten behobene Seitenschaden links und rechts sei tatsächlich nicht fachgerecht behoben. Es seien nur gebrauchte Kotflügel eingebaut, die auch nicht handwerksgerecht verschraubt seien. Die Spaltmaße seien nicht in Ordnung. Auch die Türen seien in gleicher Weise wie bei den Kotflügeln nicht ordnungsgemäß zusammengebaut. All dies sei bei Übergabe des Fahrzeugs nicht feststellbar gewesen. Es handele sich zudem, wie unstreitig, um einen Mietwagen, obwohl der Beklagte im Kaufvertrag angegeben habe, dass das Fahrzeug nicht gewerblich genutzt worden sei. die Fahrzeugpapiere seien dem Kläger erst bei Vertragsschluss übergeben worden. Bei dieser Gelegenheit habe er sie nicht im Einzelnen durchsehen können.
Schließlich habe der Beklagte auch über das Baujahr des Fahrzeugs getäuscht. Im Internetangebot sei, wie unstreitig, die Erstzulassung mit 06/2007 angegeben. Tatsächlich sei aber der Wagen bereits am 19.05.2006 erstmals zugelassen worden (Blatt 32 der Akte).
Der Kläger beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2011 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs H, Fahrzeug-Ident.-Nr. … mit dem seinerzeitigen amtlichen Kennzeichen … zu zahlen,
2.
den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 361,90 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
3.
festzustellen, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass das Fahrzeug unter Gewährleistungsausschluss verkauft worden sei und eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen worden sei. Erklärungen zur Qualität der durchgeführten Reparatur habe er nicht gegeben. Der Beklagte habe die früheren Unfallschäden und Mängel offenbart. Der Kläger habe Gelegenheit gehabt, den Wagen in einer Fachwerkstatt überprüfen zu lassen, wovon er keinen Gebrauch gemacht habe.
Aus der Zulassungsbescheinigung, die der Kläger vor dem Kauf des Fahrzeugs erhalten habe, habe dieser erkennen können, dass der Wagen zuvor auf die Firma F AG zugelassen gewesen sei.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz gemäß §§ 434 Abs. 1, 437, 280, 323, 346 BGB.
Die Parteien haben im schriftlichen Kaufvertrag vom 15.09.2011 einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Der Beklagte hat Mängel weder arglistig verschwiegen noch wurde eine entgegenstehende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen.
Unstreitig hat der Beklagte das Fahrzeug ausdrücklich als Unfallwagen verkauft und auf den Seitenschaden links / rechts hingewiesen. Dieser Schaden ist auch, wie im Kaufvertrag angegeben, behoben worden. Die Bezeichnung eines Schadens als „behoben“ besagt für sich genommenen noch nichts über die Qualität der durchgeführten Reparatur. Der seinerzeitige Streifschaden links und rechts wurde beseitigt, beschädigte Teile wurden ersetzt. Auch eine Instandsetzung mit gebrauchten Teilen ist eine Behebung des Schadens. Eine Reparatur unter Verwendung von Neuteilen hat der Beklagte weder zugesichert noch haben die Parteien eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Die Tatsache, dass die Instandsetzung handwerklich nicht einwandfrei erfolgt sein soll, ändert nichts daran, dass der Sachschaden im Ergebnis, wie im Vertrag angegeben, behoben worden ist. Vereinbarungen über die Qualität der Reparatur haben die Parteien nicht getroffen. Vielmehr war dem Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung selbst schon bei der Übergabe des Fahrzeugs aufgefallen, dass die Lackierung nicht optimal durchgeführt worden sei. Dies und auch die vom Kläger berichtete Äußerung des Beklagten, dass dieser ebenfalls mit der Reparatur nicht so ganz einverstanden sei, haben den Kläger aber nicht davon abgehalten, das Fahrzeug zu kaufen. Damit haben die Parteien nicht nur keine fachgerechte und qualitätvolle Reparatur ausdrücklich vereinbart. Vielmehr gingen beiden Parteien bei Vertragsschluss sogar davon aus, dass die Reparatur nicht von hoher Qualität war. Dies schließt darauf gestützte Gewährleistungsansprüche des Klägers aus.
Mit der Angabe des Beklagten im Kaufvertrag, das Kraftfahrzeug sei, soweit ihm bekannt, nicht gewerblich genutzt worden, hat der Beklagte weder eine Garantie übernommen, noch wurde eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart. Es handelt sich um eine reine Wissenserklärung, die Gewährleistungsansprüche vor dem Hintergrund des vereinbarten allgemeinen Gewährausschlusses nicht begründet.
Der Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs ist zwar in der Internetanzeige mit 06/2007 unstreitig falsch angegeben. Maßgebend ist jedoch allein der Kaufvertrag, in dem unstreitig der zutreffende Zeitpunkt 05/2006 eingegeben ist. Auch darauf kann der Kläger daher Gewährleistungsansprüche nicht stützen.
Damit kommen ein Rücktritt vom Vertrag und Ansprüche auf Schadensersatz nicht in Betracht. Die Klage war insgesamt abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.