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Landgericht Essen·12 O 438/10·19.04.2011

Klage aus Verkehrsunfall abgewiesen wegen widersprüchlicher Unfallangaben

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem behaupteten Verkehrsunfall am 27.06.2010. Das Gericht bemängelt widersprüchliche und zeitlich unvereinbare Angaben zur Unfallzeit (Weltmeisterschaftsspiel) und stellt die Unschlüssigkeit der Klage fest. Weitere Indizien für einen fingierten Unfall bleiben damit ohne Bedeutung. Die Klage wird deshalb abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage des Klägers wegen Schadensersatzes nach Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen wegen widersprüchlicher und unschlüssiger Unfallangaben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klage ist unschlüssig und abzuweisen, wenn zentrale tatsächliche Angaben des Klägers offenkundig widersprüchlich sind und dadurch die erforderliche Schlüssigkeit des Vortrags fehlt.

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Das Gericht kann auf offenkundige Tatsachen nach § 291 ZPO abstellen, um Widersprüche in der Parteivorbringung zu erkennen und zu würdigen.

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Indizien, die auf eine Inszenierung eines Unfallereignisses hindeuten, sind bei Vorliegen materieller Unwahrheiten im Kernvortrag nicht mehr entscheidungserheblich.

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Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§§ 91, 101, 709 ZPO).

Relevante Normen
§ 7, 17 StVG, 115 VVG§ 7 StVG§ 17 StVG§ 249 BGB§ 115 VVG§ 291 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betra-ges abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines von ihm behaupteten Verkehrsunfalls auf der L 452 (Essener Straße / Stoppenberger Straße) in Essen in Höhe der Einmündung Graf-Beust-Allee am 27.06.2010 in Anspruch.

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Der Kläger behauptet, der Erstbeklagte habe mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Ford Mondeo die linke der beiden Fahrspuren befahren. Mit dem vom Kläger – wie zuletzt vorgetragen – geleasten Pkw Mercedes Benz 350 CLS sei dessen Bruder, der Zeuge B G, auf der rechten Spur gefahren. Der Beklagte zu 1 habe plötzlich die Spur gewechselt, dabei das Fahrzeug des Klägers übersehen und so die linke Seite des Fahrzeugs beschädigt. Vor Ort habe der Erstbeklagte seine alleinige Schuld eingeräumt und ein schriftliches Schuldanerkenntnis, wegen dessen Inhalt auf Bl. 11 d.A. sowie auf die Anlage B 7 Bezug genommen wird, gefertigt und unterschrieben. Auf das Herbeirufen der Polizei sei – was zwischen den Parteien unstreitig ist – verzichtet worden. In der Klageschrift hat der Kläger vorgetragen, dass hiervon neben der eindeutigen Sach- und Rechtslage insbesondere wegen des unmittelbar bevorstehenden Fußball-Weltmeisterschaftsspiels zwischen Deutschland und Argentinien abgesehen worden sei. Zuletzt behauptet der Kläger, der Unfall habe sich nach dem Spiel Deutschland gegen Argentinien im Rahmen eines Auto-Corsos ereignet, an dem sein Bruder mit dessen Sohn teilgenommen habe.

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Durch den Unfall seien folgende Schäden entstanden:

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Reparaturkosten netto 7.229,86 €

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Sachverständigenkosten: 458,44 €

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Kostenpauschale: 25,00 €

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7.713,30 €

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 7.713,30 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 € nebst 5% Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

  1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 7.713,30 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 € nebst 5% Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger weiteren materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 27.06.2010 in Essen, Essener Straße / Stoppenberger Straße in Essen in Höhe der Einmündung Graf-Beust-Allee, zu ersetzen.

  1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger weiteren materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 27.06.2010 in Essen, Essener Straße / Stoppenberger Straße in Essen in Höhe der Einmündung Graf-Beust-Allee, zu ersetzen.
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Die Beklagte zu 2 – zugleich als Nebenintervenientin des Erstbeklagten – beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 2, die dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin des Erstbeklagten beigetreten ist, bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Zudem ist sie der Auffassung, dass es sich um einen fingierten Unfall handelt. Hierfür sprächen eine Vielzahl von Indizien, unter anderem die beteiligten Fahrzeuge, die Art des Unfalls, bei welchem kein Streit über die Verschuldensfrage zu erwarten sei, der Verzicht auf die Polizei sowie vor allem auch das – seitens Erstbeklagten gegenüber der Beklagten zu 2 verschwiegene – Schuldanerkenntnis sowie die Vorschäden an dem Fahrzeug des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderungsschrift vom 17.02.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 7.713,30 € aus §§ 7, 17 StVG, 249 BGB, 115 VVG.

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Die Unfallschilderung des Klägers ist schon in zeitlicher Hinsicht nicht schlüssig. Dies beruht nicht allein darauf, dass der Kläger seinen Vortrag aus der Klageschrift, der Unfall habe sich unmittelbar vor dem Fußballweltmeisterschafts-Spiel Deutschland gegen Argentinien ereignet, im Rahmen seiner persönlichen Anhörung dahingehend korrigiert hat, dass der Unfall nach dem Spiel, nämlich im Rahmen eines anlässlich des Sieges der deutschen Mannschaft veranstalteten Auto-Corsos, an dem sein Bruder teilgenommen habe, erfolgt sei. Jedenfalls war der Kläger – das Gericht hat ihn mehrfach danach gefragt – sich ohne jeden Zweifel und "absolut" sicher, dass der Unfall am Tag des Spiels gegen Argentinien passiert sei. Aufgrund des Sieges habe er nämlich eine Wette gewonnen; er habe argentinische Freunde.

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Das Spiel Deutschland gegen Argentinien fand allerdings nicht am Sonntag, den 27.06.2010, sondern am darauf folgenden Samstag, den 03.07.2010 statt. Am 27.06.2010 spielte Deutschland gegen England. Hierbei handelt es sich um i.S.v. § 291 ZPO offenkundige Tatsachen, auf die das Gericht hingewiesen hat und an die sich daraufhin auch beide Prozessbevollmächtigte sogleich erinnern konnten.

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Der behauptete Unfall kann sich demnach entweder nicht am 27.06.2010 – so aber das vorgelegte Schuldanerkenntnis – oder aber nicht am Tag des Spiels gegen Argentinien ereignet haben. Beides hat der Kläger aber bis zuletzt behauptet. Auf die von der Beklagten zu 2. eingewandten und für einen fingierten Unfall sprechenden Umstände kommt es damit nicht mehr an. Die Klage ist bereits unschlüssig und unterlag schon aus diesem Grund der Abweisung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.