Energieliefervertrag: Kein automatischer Wechsel des Vertragspartners bei Bildung einer WEG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung aus einem seit 1999 bestehenden Gaslieferungsvertrag gegenüber dem ursprünglichen Eigentümer. Streitpunkt ist, ob durch Aufteilung in Eigentumswohnungen und Verkauf an eine WEG der Vertragspartner gewechselt ist. Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung, da kein wirksamer Vertragswechsel oder Kündigung vorliegt. Eine bloße Mitteilung oder Rechnungsstellung an die WEG begründet keinen Parteienwechsel.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung aus dem Energielieferungsvertrag gegen den Beklagten in voller Höhe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein bestehender Energielieferungsvertrag begründet die Zahlungspflicht des ursprünglichen Vertragspartners, solange der Vertrag nicht wirksam gekündigt oder einvernehmlich geändert wurde.
Der Eigentumsübergang an einem Lieferobjekt und die Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft führen nicht automatisch zu einem Wechsel des Vertragspartners eines Dauerschuldverhältnisses.
Für einen wirksamen Wechsel des Vertragspartners ist eine ausdrückliche einvernehmliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien erforderlich; bloße Kenntnisnahme oder Mitteilung genügt nicht.
Die Adressierung einer Rechnung an den neuen Eigentümer oder die WEG indiziert nicht ohne weiteres eine einvernehmliche Vertragsübernahme durch die neue Partei.
Leitsatz
Austausch des Schuldners, Vertragsübernahme bei Wohnungseigentümergemeinschaften bei einem Energielieferungsvertrag
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.309,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2008 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als örtliches Energieversorgungsunternehmen den Beklagten auf Zahlung aus einem Energielieferungsvertrag in Anspruch.
Die Parteien schlossen am 10. / 11.11.1999 einen Vertrag über die Lieferung von Gas für das seinerzeit im Eigentum des Beklagten stehende Objekt G in..... Als Laufzeit des Vertrages war in § 9 zunächst ein Zeitraum 01.08.1999 bis 31.07.2009 bestimmt, bei anschließender Verlängerung um jeweils 2 Jahre und Möglichkeit der Kündigung mit einer Frist von einem Jahr zum jeweiligen Ende der Laufzeit. Eine Kündigung des Vertrages ist bis heute nicht erfolgt.
Wegen des Inhalts des Vertrages im Übrigen wird auf die Ablichtung Blatt 6 bis 10 der Akte Bezug genommen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung der Abrechnung vom 04.02.2008 über den Verbrauchszeitraum 08.05.2007 bis 14.01.2008 in Höhe von 4.442,00 € (Blatt 12 bis 15 der Akte) sowie der vertraglich vereinbarten und von der Klägerin auf monatlich 763,00 € festgesetzten Abschlagszahlung für die Monate Februar 2008 bis Oktober 2008 in Höhe von insgesamt 6.876,00 €.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.309,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, das Objekt sei nach Abschluss des Gaslieferungsvertrages in Eigentumswohnungen aufgeteilt worden. Die Wohnungen seien an die Firma X veräußert worden. Der Beklagte sei lediglich noch als Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig gewesen. Vertragspartner der Klägerin sei daher nicht mehr der Beklagte, sondern die WEG G.
Dies sei der Klägerin durch den Beklagten als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtzeitig mitgeteilt worden. Dementsprechend habe die Klägerin die Rechnung vom 04.02.2009 auch an die WEG G gerichtet.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat aus dem am 10. / 11.11.1999 geschlossenen Vertrag einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des Rechnungsbetrages für Gaslieferungen in der Zeit vom 08.05.2007 bis 14.01.2008 sowie der vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für die Monate Februar bis Oktober 2008, insgesamt 11.309,00 €.
Vertragspartner und Schuldner der vertraglich vereinbarten Entgelte für die Gaslieferungen für das Objekt G in ... ist nach wie vor der Beklagte. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses ist nicht erfolgt. Selbst wenn der Beklagte inzwischen nicht mehr Eigentümer des Objektes sein sollte, sondern eine Wohnungseigentümergemeinschaft an seine Stelle getreten sein sollte, so führt dies nicht automatisch auch zu einem Wechsel des Vertragspartners der Klägerin. Dazu hätte es einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung bedurft, die auch von dem Beklagten nicht vorgetragen wird. Die bloße Unterrichtung über den erfolgten Verkauf des Objektes reicht dazu nicht aus. Die Tatsache, dass die Rechnung der Klägerin vom 04.02.2008 gerichtet ist an die WEG G S. L. belegt keine einvernehmlich erfolgte Auswechselung des Vertragspartners der Klägerin.
Der Klage war daher stattzugeben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.