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Landgericht Essen·12 O 431/93·12.02.1996

Schmerzensgeld bei Autobahnspurwechsel: 20 % Mitverursachung wegen Richtgeschwindigkeit

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Autobahnunfall Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Das LG bejahte ein fahrlässiges Schutzgesetzverletzen des Spurwechslers (§ 7 Abs. 5 StVO) und sprach dem Kläger 360.000 DM (abzgl. Zahlungen) sowie eine Schmerzensgeldrente von 400 DM/Monat zu. Wegen Überschreitens der Autobahn-Richtgeschwindigkeit wurde eine anspruchsmindernde Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs mit 20 % angesetzt. Die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden wurde nur in Höhe von 80 % zugesprochen, im Übrigen mangels Feststellungsinteresse bzw. dem Umfang nach abgewiesen.

Ausgang: Schmerzensgeld (abzgl. Vorleistungen) und 80%-Feststellung künftigen Schadens zugesprochen, weitergehende Anträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO begründet als Schutzgesetzverletzung eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs nicht ausgeschlossen war.

2

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 847 BGB sind Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen; bei lediglich fahrlässigem Verhalten kann das Genugtuungsbedürfnis gegenüber vorsätzlichen Schädigungen geringer zu gewichten sein.

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Überschreitet ein Unfallbeteiligter auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, ist die mitwirkende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs regelmäßig anspruchsmindernd zu berücksichtigen; ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG scheidet dann grundsätzlich aus.

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Die Höhe der anzusetzenden Betriebsgefahr richtet sich nach den konkreten Umständen, insbesondere der feststellbaren Geschwindigkeit und dem Abstandsgeschehen; eine höhere Quote als 20 % setzt belastbare Feststellungen zu einer deutlich erhöhten Gefährdung voraus.

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Eine Feststellungsklage zum materiellen Schaden ist nur insoweit zulässig, als künftige Schadensfolgen betroffen sind; für bereits entstandene und bezifferbare Schäden fehlt es regelmäßig am Feststellungsinteresse.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 5 StVO, 823 Abs. 2 BGB§ 301 Abs. 1 ZPO§ 823 BGB§ 847 BGB§ 7 Abs. 5 StVO§ 823 Abs. 2 Satz 1 BGB

Tenor

1.

Der Beklagte zu 1).wird verurteilt, an den Kläger

360.000,00 DM (i. W.: dreihundertsechzigtausend Deutsche Mark} nebst 10 % Zinsen seit dem 05.08.1993 abzüglich am 28.02.1994 und am 05.07.1995 je geleisteter 100.000,00 DM sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von je 400,00 DM ab dem 09.09.1992 zu zahlen.

Die weitergehende Zinsforderung hinsichtlich des Schmerzensgeldes wird abgewiesen.

2.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger in Höhe von 80 % den zukünftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom ……. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 230.000,00 DM.

Die Sicherheitsleistung kann durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfallgeschehens vom ……...

3

I.

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Der 1958 geborene Kläger war bis zu seinem Unfall Abteilungsleiter eines EDV-Unternehmens. Er ist verheiratet und hat ein Kind.

5

1992 war der Kläger Fahrer und Halter eines Pkws, Typ BMW 324 TD, amtliches Kennzeichen: ………... Der Erstbeklagte war Fahrer, die Zweitbeklagte Halterin eines Pkws, Typ VW Polo, amtliches Kennzeichen: ……...

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Der Kläger befuhr am ………… gegen …….. Uhr mit seinem vorgenannten Kraftfahrzeug die Überholspur der Bundesautobahn .. in Fahrtrichtung H. Der Beklagte zu 1) befuhr die Autobahn auf der rechten Fahrspur in gleicher Richtung. Die Autobahn ist in Höhe des Autobahnkilometers 12,0, nahe der Autobahnausfahrt H, als langgezogene Linkskurve ausgestaltet. Die Fahrbahnen sind weiträumig einsehbar. Die Dämmerung hatte ohne erhebliche Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse eingesetzt.

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Der Erstbeklagte näherte sich mit einer Geschwindigkeit von 130 bis 140 km/h auf der rechten Fahrspur einem vor ihm fahrenden Kastenwagen. Er beabsichtigte, diesen zu überholen. Er sah in den Rückspiegel, nahm aber den Kläger nicht wahr, der mit einer Geschwindigkeit von zumindest 150 km/h auf der Überholspur herannahte. Der Beklagte zu 1) wechselte auf die Überholspur, ohne erneut über die Schulter nach dem rückwärtigen Verkehr zu blicken. Der Kläger hatte sich zu diesem Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug soweit angenähert, daß der Beklagte zu 1) Teile seines Autokennzeichens erkennen konnte. Um eine Kollision zu vermeiden, lenkte der Beklagte zu 1) seinen Pkw zurück auf die rechte Fahrspur. Der Kläger versuchte indessen gleichfalls auf die rechte Fahrspur auszuweichen, um einen Unfall zu vermeiden. Mit einer Geschwindigkeit von 130 bis 150  km/h kollidierten die Fahrzeuge. Das Fahrzeug des Klägers wurde gegen die Leitplanke gedrückt und hochgeschleudert. An einem Brückengeländer riß ein Teil des Fahrzeugdachs ab. Nach ca. 40 m Flugweg blieb der Pkw auf dem Dach liegen.

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Im Auftrag der Staatsanwaltschaft F erstellte der Sachverständige C der E am …….. eine verkehrsanalytisches Gutachten, auf welches inhaltlich verwiesen wird.

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II.

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Der Kläger wurde durch den Unfall schwer verletzt. Er erlitt ein Schädelhirntrauma dritten Grades mit Hirnödem (Hirnstamm und rechts temporal). Es traten subarachnoidale Blutungen ( beidseits parietal) und intracerebrale Blutungen im Bereich des Hirnstammes und des rechten Vorderhirnes auf. Der Kläger erlitt eine Jochbeinfraktur, ferner eine Schädelfraktur, weiterhin ein Thoraxtrauma mit hämatopneumothorax links und Aspirationspneumonie.

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Seine rechte Ohrmuschel wurde abgerissen. Ferner kam es zu Weichteilverletzungen. Nach dem Akuttrauma war der Kläger vier Wochen lang tiefkomatös. In der Folgezeit entwickelte sich das Vollbild eines apallischen Syndroms. Der Kläger war wach, aber nicht in der Lage, Blickkontakt aufzunehmen oder anderweitig zu kommunizieren. Nach der Erstbehandlung in der Universitätsklinik N vom 09.09.1992 bis 06.10.1992 und einer nachfolgenden Behandlung im N1 vom 06.10.1992 bis 25.11.1992 trat eine langsame Besserung des Zustandes ein, der die Aufnahme des Klägers in die Neurotraumatalogische Schwerpunktstation der Klinik für Rehabilitation C ermöglichte. Dort wurde er vom 25.11.1992 bis zum 10.11.1994 stationär behandelt. Ende 1992 konnte der Kläger über das rechte Auge wieder wahrnehmen. Er konnte leichte Beugebewegungen mit der rechten Hand ausführen. Anderweitige Äußerungen waren dem Kläger zunächst nicht möglich. Er wurde über eine Tracheal-Kanüle Nach einem  Luftröhrenschnitt versorgt, ferner mit einer percutanem Gastroenterostomie durch die Bauchwand ernährt. Bis etwa März 1993 kam es wiederholt zu bakteriellen Infekten im Bereich des Bronchialsystems und des Urogenitalsystems. Zu Beginn des Jahres 1993 trat eine pseydomembranöse Colitis als Folge der langfristigen Antibiotikabehandlung auf. Im Verlaufe des Jahres 1993 konnte der Kläger wieder mit einem Rollstuhl bewegt werden.Seine Beugespastik im Bereich der Ellenbogen und Handgelenke ließ nur eine geringe Eigenmotorik zu. Im Zuge der weiteren Behandlung gelang es, die Eigenmotorik des Klägers zu verbessern. Der Kläger kann seine Arme nun wieder aktiv einsetzen und im Bereich des Ellebogens bis auf einen Rest von ca. 20 Grad strecken. Er ist nun wieder in der Lage, Nahrung oral zu sich zu nehmen. Er vermag den Löffel im begrenzten Umfang selbständig zum Mund zu führen, bedarf jedoch der Hilfe und Überwachung bei der Nahrungsaufnahme. Der Kläger erlernte Ende 1994 die Fähigkeit,seinen Rollstuhl mit den Füßen nach vorne oder nach hinten zu schieben. Er kann Wünsche äußern, und mit leiser und häufig adynamischer Sprache kurze Sätze formulieren. Wortfindung und Sprachverständnis sind gemindert. Sein Konzentrationsvermögen ist auf kurze Zeiträume von drei bis fünf Minuten beschränkt. Die Merkfähigkeit ist beeinträchtigt. Es besteht eine Urin- und Stuhlinkontinenz. Ende 1994 begann der Kläger, die schweren Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes zu erfassen, was zu seelisch bedingten Unruhezuständen führte.

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Am 10.11.1994 wurde der Kläger in eine niederländische Rehabilitationsklinik in F verlegt.

13

Seit dem 16.08.1995 wird er von seiner Ehefrau in der gemeinschaftlichen Wohnung betreut.

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III.

15

Mit Klageschrift vom 15.07.1993, dem ehemaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten spätestens zugegangen am 05.08.1993, begehrte der Kläger eine Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 54.731,50 DM nebst Zinsen sowie eine Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung eines angemessenen

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Schmerzensgeldes. Ferner begehrte er die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, dem Kläger allen aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schaden zu ersetzen.

17

Im Zuge des Prozesses hat der Erstbeklagte am 28.02.1994 und 05.07.1995 auf das zu leistende Schmerzensgeld jeweils 100.000,00 DM gezahlt. Die Parteien stehen in Vergleichsverhandlungen über die Höhe das zu ersetzenden materiellen Schadens. Vom Kläger wurde daher zuletzt nur sein Begehren auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und der Feststellungsantrag prozessual weiter verfolgt.

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IV

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Der Kläger meint, angesichts der Schwere der erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 600.000,00 DM und eine Schmerzensgeldrente von monatlich 500,00 DM angemessen.

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Der Erstbeklagte sei in vollem Umfang einstandspflichtig. Es müsse bei der rechtlichen Bewertung außer Betracht bleiben, daß der Kläger mit seinem Fahrzeug -zugestanden- zum Unfallzeitpunkt schneller als mit 130 km/h gefahren sei. Wie nunmehr erneut behauptet werde, habe seine Geschwindigkeit nicht über ca. 150 km/h gelegen. Da der Beklagte zu 1) erst unmittelbar vor dem Unfall auf die Überholspur gewechselt sei, habe der Kläger keine Chance gehabt, den Unfall noch zu vermeiden. Bei solcher Sachlage müsse die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers unberücksichtigt bleiben.

21

In der mündlichen Verhandlung vom …………. hat der Kläger den mit Klageschrift vom …….. zu Ziffer 1 angekündigten Klageantrag nicht gestellt.

22

Er beantragt,

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2)

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den Beklagten zu 1) zu verurteilen an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 10 % Zinsen seit dem

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09.09.1992 abzüglich am 28.02.1994 und 05.07.1995 geleisteter je 100.000,00 DM zu zahlen,

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3)

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festzustellen, daß die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom ………… zu ersetzen.

28

Hinsichtlich des weitergehenden Schmerzensgeldantrages hat der Kläger den Rehtsstreits für teilweise erledigt erklärt. Der Beklagte zu 1} hat sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen.

29

Im übrigen beantragen die Beklagten,

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die Klage abzuweisen.

31

Die Beklagten meinen, über den geleisteten Betrag hinaus könne der Kläger kein Schmerzensgeld mehr beanspruchen.

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Es sei davon auszugehen, daß der Kläger die Überholspur mit einer Fahrzeuggeschwindigkeit von ca. 200 km/h befahren habe.

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Angesichts dieser fahrzeuggeschwindigkeit müsse die erhöhte Betriebsgefahr zu seinem Nachteil Berücksichtigung finden.

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V.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten der Dr. I vom 02.08.1994 (Bl. 222 bis 225 d.A.), Prof. Dr. med. X vom 12.09.1994 (Bl. 260 bis 266 d.A.) und vom 29.12.1994 (Bl. 280 bis 281 d.A.) sowie des Dr. med. E vom 27.03.1993 (Bl. 297 bis 309 d.A.). Auf die Gutachten wird inhaltlich verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die mit Ziffern 2 und 3 verfolgten Klageanträge sind zur Entscheidung reif, weshalb die Kammer über sie mit Teilurteil

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entscheiden hat (§ 301 Abs. 1 ZPO).

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I.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht dem Kläger gegen den Erstbeklagten gem. den §§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 360.000,00 DM abzüglich der bereits gezahlten Beträge und eine monatliche Schmerzensgeldrente von je 400,00 DM ab dem Unfalltage zu.

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1)

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Der Beklagte zu 1) hat fahrlässig gegen § 7 Abs. 5 StVO und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen. Er ist auf die Überholspur gewechselt, obwohl eine Gefährdung des Klägers nicht ausgeschlossen war. Dies ergibt bereits seine eigene Einlassung bei der am 08.02.1994 vorgenommenen Anhörung gern. § 141 ZPO. Bei dieser Anhörung hat der Beklagte zu 1) eingeräumt,daß er zur Durchführung des Überholvorganges den Fahrstreifen wechselte, ohne sich durch Rückschau hinreichend zu vergewissern, ob sich im sogenannten “toten Winkel" ein Auto auf der Überholspur näherte. Der Erstbeklagte hat sich weiter eingelassen, beim Wechsel der Fahrspur sei der Kläger mit seinem Pkw bereits so nah herangekommen gewesen, daß er Teile des Autokennzeichens habe  erkennen können. Er habe seinen Pkw dann wieder nach rechts gelenkt. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang sei es zur Kollission gekommen.

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Aufgrund dieser Einlassung ergeben sich für das Gericht keine Zweifel daran, daß der Beklagte zu 1) durch sein Fahrverhalten fahrlässig den Unfall herbeigeführt hat.

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2)

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Die nach Vorliegen der medizinischen Sachverständigengutachten zwischen den Parteien nicht mehr im Streit stehenden dauerhaften körperlichen Schädigungen des Klägers wiegen, bei Mitberücksichtigung seiner bisherigen Krankheitsgeschichte, so schwer, daß die Kammer bei einer vollen Haftung des Beklagten zu 1) einen Schmerzensgeldbetrag von 450.000,00 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 500,00 DM als billige Entschädigug im Sinne des § 847 Abs. 1 BGB bewerten würde.

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Der Kläger ist in seinen Lebensfunktionen erheblich eingeschränkt. Er hat dauerhafte körperliche Schäden davongetragen, die ihm nur noch in einem sehr eingeschränkten Maße eine Kommunikation und Bewegung ermöglichen. Er ist nicht in der Lage, auch nur kleinere Bereiche seiner Umgebung selbständig zu gestalten, bedarf ständiger Aufsicht ud Betreuung. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med.E im Gutachten vom 27.03.1995 ist davon auszugehen, daß ihm die Einbuße an Persönlichkeit und personaler Qualität auch zunehmend bewußt wird, er trotz seiner Hirnschädigung die schwerwiegenden Folgen seiner körperlichen Beeinträchtigungen erfaßt und hierunter -nach Einschätzung des Gutachters zunehmend- auch seelisch leidet.

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Die lange und schwierige Krankheitsgeschichte sprechen hierbei dafür, einen Schmerzensgeldbetrag im oberen Bereich bisher in der Bundesrepublik Deutschland zuerkannter Schmerzensgeldbeträge zuzusprechen.

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Allerdings vermag die Kammer nicht die Bewertung des Klägers zu teilen, daß nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 600.000,00 DM als billige Entschädigung im Sinne des § 847 BGB zu bewerten sei. Die Kammer verkennt hierbei nicht, daß es eine Tendenz der Rechtsprechung dahingehend gibt, bei schweren Beeinträchtigungen nunmehr höhere Schmerzensgeldbeträge als angemessen zu bewerten. Hier ist jedoch mitzuberücksichtigen, daß sich die Höhe des Schmerzensgeldes neben dem Bemühen um Schadensausgleich auch an der Genugtuungsfunktion orientiert. Das Bedürfnis dem Kläger Genugtuung für erlittenes Unrecht zu verschaffen, ist hier jedoch nicht in gleichem Maße gegeben, wie dies bei einer vorsätzlichen Körperverletzung der Fall wäre. Die schweren körperlichen Schädigungen des Klägers sind letztlich Folge einer kurzen Nachlässigkeit des Beklagten zu 1) in einem alltäglichen Verkehrsgeschehen. Der Beklagte zu 1) hat weder bewußt eine Schädigung des Klägers in Kauf genommen noch bestehen Anhaltspunkte dafür, daß er in besonders leichtfertiger Weise handelte. Bei solcher Sachlage erscheint es als billig im Sinne des § 847 BGB auf ein Schmerzensgeld sowie eine Schmerzensgeldrente im zugesprochenem Umfang zu erkennen.

49

3)

50

Bei der Bemessung des Schmerzengeldes hat die Kammer berücksich igt, daß die vom Fahrzeug des Klägers ausgehende mitwirkende Betriebsgefahr anspruchsmindernd zu beachten ist (vgl.: BGHZ 20, 262; BGHZ 26, 75). Diese Betriebsgefahr wird mit 20 % bewertet und deshalb ein Schmerzensgeldbetrag von 360.000,00 DM und eine Schmerzensgeldrente von monatlich 400,00 DM zuerkannt.

51

Die Kammer folgt dem Bundesgerichtshof (NJW 1992, 1684) und dem Oberlandesgericht Hamm (NZV 1994, 193) daß bei einer Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit von 130 km/h grundsätzlich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu berücksichtigen ist und nicht davon ausgegangen werden kann,  daß sich der Unfall für den von§ 7 Abs. 2 StVG verlangten idealen Fahrer als unabwendbares Ereignis darstellt. Es kommt hierbei nicht darauf an, daß der technische Entwicklungsstandard der Kraftfahrzeuge und der Ausbauzustand der Autobahn C möglicherweise auch Geschwindigkeiten von mehr als 130 km/h gefahrlos zuließ. Entscheidend ist vielmehr, daß höhere Geschwindigkeiten ein überproportional zunehmendes Maß an Aufmerksamkeit, Voraussicht und Reaktionsvermögen des Fahrers verlangen, um auf die sich ihm stellenden Verkehrssituationen angepaßt reagieren zu können. Der Kläger hätte daher bedenken müssen, daß er sich auf einer Autobahn gemeinsam mit anderen Verkehrsteilnehmern bewegt, deren Fähigkeiten häufig nicht ausreichen, um die durch einen langen Brems- und Anhalteweg gekennzeichneten besonderen Gefahren zu erkennen, die von einem mit hoher Geschwindigkeit nahenden Fahrzeug ausgehen und um diese Gefahren zu beherrschen. Daß er sich bei der Wahl seiner Fahrzeuggeschwindigkeit von solchen Überlegungen nicht leiten ließ, ist im Rahmen der Betriebsgefahr mitzuberücksichtigen.

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Dem Kläger wird nicht darin zugestimmt, daß die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hier deshalb außer Betracht gelassen werden kann; weil es auch bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu einem vergleichbar schweren Unfall gekommen wäre. Hiervon ist nämlich gerade nicht auszugehen: Der Beklagte zu 1) hat sich bei seiner Anhörung dahingehend eingelassen, er habe sich auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 130 bis 140 km/h bewegt und mit dieser Geschwindigkeit den Fahrstreifenwechsel eingeleitet. Diese Einlassung steht in Einklang zu den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. C im Gutachten vom 28.12.1992, wonach die Ausgangsgeschwindigkeit des VW Polo im Bereich von 120 km/h gelegen haben kann. Wäre der Kläger nur mit 130 km/h gefahren, hätte mithin nur eine geringfügige Geschwindigkeitsdifferenz der Fahrzeuge bestanden, die nach den weiteren Feststellungen des Gutachters zum Spurenbild, den hieraus folgenden Bewegungsabläufen und der zu errechnenden mittleren Bremsverzögerungen durch Abbremsen auszugleichen gewesen wäre, ohne daß es einen Zusammenprall der Fahrzeuge geeben hätte.

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Allerdings teilt die Kammer die Bewertung des Klägers, daß angesichts des nur geringen Abstandes des klägerischen Fahrzeugs zum Fahrzeug des Erstbeklagten die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs mit 20 % angemessen bewertet ist und es keinen höheren Ansatzes bedarf. Hierbei wurde aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen C davon ausgegangen, daß eine Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Pkws von mehr als 150 km/h nicht festgestellt werden kann.

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II.

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Gem. den §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 BGB stehen dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) 10% Zinsen von 360.000,00 DM seit dem 05.08.1993 zu.

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Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, daß er den Beklagten zu 1) vor Übersendung der Klageschrift vom 15.07.1993 in Verzug gesetzt hat.

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Daß der Kläger bei einer Ende 1992 erfolgten Zahlung des Schmerzensgeldes wegen der damaligen Hochzinsphase in der Lage gewesen wäre, den Schmerzensgeldbetrag mit 10 % verzinslich anzulegen (§ 252 BGB), hat der Beklagte zu 1) nicht substantiiert in Abrede gestellt.

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III.

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Soweit es den materiellen Schaden betrifft, ist die Beklagte zu 2) -neben ,dem Beklagten zu 1)- gem. den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG zum Ersatz des Zukunftsschadens verpflichtet. Der Feststelungsantrag ist deshalb im zugesprochenen Umfang begründet. Soweit das Feststellungsbegehren auf eine Feststellung zu gegenwärtigen Ansprüchen ausgerichtet ist, fehlt es an einem Feststellungsinteresse, weil bereits entstandene materielle Schäden beziffert und zum Gegenstand einer Leistungsklagege macht werden können.

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Die mit 20 % zu bewertende Betriebsgefahr wurde auch hinsichtlich des Feststellungsantrages berücksichtigt.

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IV.

62

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

63

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.