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Landgericht Essen·12 O 41/22·02.02.2023

Unterlassungsklage wegen Domain 'C..de' abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtDomainrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Wohnungsgenossenschaft, begehrt Unterlassung, Verzicht und Schadensersatz wegen der Nutzung der Domain „C..de“ durch einen Mieter. Zentrale Frage ist, ob durch die Domain eine unberechtigte Namensanmaßung bzw. Verwechslungsgefahr nach §12 BGB vorliegt. Das Gericht verneint eine Zuordnungsverwirrung und betont das Prioritätsprinzip bei Domains; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung, Verzicht und Schadensersatz wegen Nutzung der Domain 'C..de' wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus § 12 S. 2 BGB auf Unterlassung setzt voraus, dass die Benutzung des Namens eine Zuordnungsverwirrung oder sonstige schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt.

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Bei Internetdomains gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip: Der zuerst registrierende Inhaber hat Vorrang vor späteren Ansprüchen, soweit nicht die spätere Rechteinhaberschaft wegen überragender Bekanntheit eine Durchbrechung rechtfertigt.

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Die nachträgliche Anmeldung einer Marke begründet allein keinen Anspruch auf Übertragung oder Unterlassung gegenüber einem bereits bestehenden Domaininhaber, es sei denn, die Marke genießt eine gesamtgesellschaftlich herausragende Bekanntheit.

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Die Verwendung eines Namensbestandteils in Verbindung mit einem beschreibenden Zusatz, der auf eine Gruppe von Mitgliedern hinweist (z. B. „Genossen“), kann eine bloße Namensnennung sein und löst keine unberechtigte Namensanmaßung aus.

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Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzen eine rechtswidrige, schadenstiftende Handlung voraus; ist die Nutzung der Domain zulässig, besteht kein Erstattungsanspruch.

Relevante Normen
§ BGB §§ 12 S 2, 1004§ 12 S. 2 BGB§ 1004 BGB§ 1004 S. 2 BGB§ 12 S. 1 BGB§ 12 S. 1, 2. Fall BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist eine Wohnungsgenossenschaft mit Sitz in G. Sie verfügt über Wohnungen in G., A., O. und E.. Die Klägerin benutzt die Bezeichnung „T“ mindestens seit dem Jahr 1979. Seit dem Jahre 1983 ist dieser Teil des Firmennamens der Klägerin. Der Beklagte bewohnt eine Wohnung der Klägerin in der U.-Straße … in A.-H.. Das Mehrfamilienhaus der Klägerin, in dem der Beklagte wohnt, gehört zu einer Gruppe von Häusern in der sogenannten B.-Siedlung mit insgesamt 34 Wohnungen. Die Klägerin plant, diese abzureißen und mit nahezu identischen Grundrissen und eine am Bestand ausgerichteten Fassadenarchitektur unter Wahrung des historischen Siedlungsbildes wieder aufzubauen.

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Der Beklagte wehrt sich gegen diese Maßnahme. Im Jahr 2020 registrierte er bei der I. die Domain „C..de“. Unter dieser Domain betreibt er eine Website, die sich teils polemisch gegen die von der Klägerin geplante Maßnahme in der B.-Siedlung richtet. Unter anderem finden sich auf der Internetseite des Beklagten Rubriken, die mit „T.-Verwaltung“ mit einer Fotografie des Verwaltungsgebäudes der Klägerin und mit „T.-Vertreterversammlung“ überschrieben sind und den Anschein erwecken, sie stammten von der Klägerin. Hierzu wird auf die Ausdrucke aus den Internetseiten in Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 11 – 13 d. A.) Bezug genommen.

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Die Klägerin ist Inhaber der deutschen Marke „D.“ sowie der deutschen Marke „F.“. Sie verlangt vom Beklagten, es zu unterlassen, sich unter dieser Internet-Domain registrieren zu lassen oder diese zu benutzen und auf die Internetdomain zu verzichten. Außerdem möchte sie festgestellt haben, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Registrierung und Nutzung der Internet-Domain entstanden ist oder noch entstehen wird.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain „C..de“ aus §§ 12 S. 2, 1004 BGB zu. Die Registrierung dieser Domain durch den Beklagten stelle eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Abs. 1, 2. Fall BGB dar. Die Klägerin behauptet, die Domain erwecke den Anschein, als handele es sich um ihre Internetseite.

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Die Klägerin behauptet, die Domain „K..de“ sei von einer M. GmbH registriert worden, die Herstellerin pharmazeutischer Erzeugnisse sei.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Bezeichnung „www.C..de“ als Internet-Domain registrieren zu lassen und/oder zu benutzen;

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2.

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den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der I. auf die Internet-Domain „www.C..de“ zu verzichten;

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3.

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird;

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4.

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2022 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass er berechtigt sei, den Domain-Namen zu nutzen. Er nehme sein grundrechtlich verankertes Recht auf Meinungsäußerung war und führe einen Gedankenaustausch mit anderen Genossen über die streitgegenständliche Domain, insbesondere über die Grundsatzfrage, was unter „bezahlbaren Wohnraum“ zu verstehen sei. Die Klägerin könne sich nicht auf ihre markenrechtlichen Anmeldungen berufen, da diese – was unstreitig ist – erst im April 2020 erfolgte und damit nach Anmeldung der Internet-Domain des Beklagten.

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Der Name der Klägerin sei nicht „M.“ sondern Q. e.G. Es fehle an der notwendigen Unterscheidungskraft des Kürzels „M.“. Unstreitig ist, dass es zahlreiche Firmen gibt, die in ihrem Firmennamen die Buchstabenkombination „M.“ führen, wobei sich nicht nur um Wohnungsgenossenschaften sondern auch um gewerbliche Wohnungsbaugesellschaften und auch um Firmen handelt, die gar nicht im Wohnungsbau bzw. der Vermietung von Wohnungen tätig sind.

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Der Beklagte behauptet, die Domain „K..de“ werde von der S. genutzt.

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Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach-  und Streitstandes auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin unbegründet.

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I.

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Der Klägerin steht kein Anspruch aus §§ 12 S. 2, 1004 S. 2 BGB auf Unterlassung der Registrierung oder Benutzung der Domain „C..de“ zu. Offenbleiben kann, ob der Beklagte überhaupt den Namen bzw. Namensbestandteile der Klägerin gebraucht. Die Klägerin heißt nämlich Q. e.G. Hingegen sind in der Internetdomain des Beklagten die Buchstaben „M.“ zusammengeschrieben und nicht durch einen Bindestrich getrennt.

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Denn jedenfalls ist die Nutzung der Buchstabenkombination „M.“ in der Internetadresse des Beklagten nicht unzulässig im Sinne des § 12 S. 1 BGB. Der Beklagte verletzt nämlich keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin. Es besteht nach Ansicht des Gerichts keine „Zuordnungsverwirrung“. Denn die Bezeichnung „C..de“ deutet nicht auf die Genossenschaft sondern auf deren Mitglieder hin, also die Genossen. Die Frage, ob eine Zuordnungsverwirrung eintreten kann, hängt von der konkreten Bezeichnung einer Internetseite ab. So hat das OLG Köln (MMR 2018, 750, 751 Rn. 28) entschieden, dass der Internetname „V..de“ eine unberechtigte Namensnennung der Partei Y. darstellt. Der Zusatz „wir-sind“ rufe eine Zuordnungsverwirrung hervor, weil der durchschnittliche Nutzer davon ausgehe, es handele sich um die Internetseite der Partei Y.. Hingegen hat das OLG Hamburg (MMR 2004, 415, 417) entschieden, dass ehemalige Mitarbeiter des Finanzdienstleister J. die Internetseite „P..de“ benutzen dürfen. Die Kennzeichnung J. werde in der Domain nur aus inhaltlichen Gründen genannt, eine Zuordnung zu einer der Firma J. gehörenden Internetseite bestehen nicht. Es handele sich um eine bloße Namensnennung und keinen Namensanmaßung.

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Die vom Beklagten betriebene Internetseite „C..de“ weist Gemeinsamkeiten mit der Internetadresse „P..de“ auf. Durch den Zusatz „Genossen“, wird hinreichend deutlich, dass es sich um eine Seite von Mitgliedern, also Genossen, handelt und nicht um eine Seite der Genossenschaft.

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Es besteht auch kein Bezug zu der Wohnungsgenossenschaft der Klägerin. Der Namensbestandteil „M.“ kommt in zahlreichen Wohnungsgenossenschaften und Wohnungsgesellschaften deutschlandweit vor und wird auch von anderen Firmen benutzt, die weder im Wohnungsbau noch in der Vermietung von Wohnungen tätig sind.

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Unstreitig ist, dass die Klägerin nicht Inhaber der Domain L.de ist. Sie nutzt die Internet-Domain „N..de“. Die vom Beklagten genutzte Domain hat keinen Bezug zur Domain der Klägerin und weist auch nicht auf den G. Stadtteil R. hin. Die Beklagten geht es in seiner Internetseite um den Erhalt der historischen B.- Siedlung in A.-H. und allgemein um bezahlbaren Wohnraum.

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Bereits auf der Homepage der Internet-Seite des Beklagten wird deutlich, dass es dort einerseits um den Erhalt der B.-Siedlung und andererseits um bezahlbaren Wohnraum geht. Es ist auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich nicht um die Internetseite der Klägerin handelt. Insbesondere werden dort keine Wohnungen zur Vermietung angeboten. Auf die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, auf seiner Internetseite ein Foto des Verwaltungsgebäudes der Klägerin zu zeigen und Rubriken mit den Überschriften „T.-Verwaltung“ und „T.-Vertreterversammlung“ zu bezeichnen, kommt es nicht an, denn diese Umstände sind nicht Gegenstand der Klageanträge.

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Unerheblich ist auch, dass die Klägerin Inhaberin der deutschen Marke „D.“ sowie der Marke „F.“ ist. Denn die Anmeldung dieser Marken erfolgte erst im April 2020, nachdem bereits der Beklagte Inhaber der streitgegenständlichen Internet-Domain war. Grundsätzlich gilt das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. Das bedeutet, dass derjenige, der als erster eine Internetseite anmeldet, den Vorrang vor späteren Anmeldungen genießt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Name in der Bevölkerung überragende Bekanntheit genießt, so dass das berechtigte Interesse an der Nutzung der Domain überwiegt (vgl. BGH, NJW 2002, 2031, 2034; BGH, NJW 2002, 2096, 2098). Der BGH hat dies für die Firma X. entschieden. Bei der Klägerin kommt eine Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes nicht in Betracht, denn es handelt sich um eine Wohnungsgenossenschaft unter vielen in Deutschland. Man kann auch nicht sagen, dass deutschlandweit gerade die Klägerin einen besonderen Bekanntheitsgrad hat. In A. dürfte die Z. eG bekannter sein als die Klägerin.

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II.

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Auch der Antrag zu 2. ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Verzicht auf die Internet-Domain „www.C.. de“ zu. Ein Anspruch aus § 12 S. 1 2. Fall BGB besteht nicht. Denn – wie ausgeführt – handelt es sich nicht um eine unbefugte Nutzung des Namens der Klägerin.

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III.

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Der Antrag zu 3. ist zulässig aber unbegründet. Es bestehen Verstellung Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da der Beklagte berechtigt ist, die Internetadresse zu nutzen.

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IV.

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Auch der Antrag zu 4. ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Ein Anspruch aus §§ 12 S. 1, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, BGB oder §§ 823 Abs. 1, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, BGB besteht nicht, weil der Beklagte berechtigt ist, die Internetadresse zu nutzen.

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V.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.