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Landgericht Essen·12 O 375/05·19.11.2007

Versicherer gegen Wohnungseigentümer – Erstattung nach selbstverursachtem Wasserschaden (§ 61 VVG)

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Versicherer) verlangt Erstattung von Entschädigungszahlungen, die sie nach einem Wasserschaden in der Wohnung des Beklagten geleistet hat. Zentrale Frage ist, ob der Beklagte den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt und damit den Versicherungsschutz nach § 61 VVG verloren hat. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Rückzahlung; die Abtretung der Ansprüche ist wirksam, die Rechnungen wurden als schlüssig bestätigt.

Ausgang: Klage des Versicherers auf Erstattung der Entschädigungszahlungen wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 61 VVG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Verliert der Versicherte durch grobe Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz, sind vom Versicherer geleistete Entschädigungen, die ohne Rechtsgrund an den Versicherungsnehmer oder Dritte flossen, vom Verursacher nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzufordern.

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Eine Abtretung von Kondiktionsansprüchen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist grundsätzlich wirksam; ein behauptetes vertragliches Abtretungsverbot ist vom Vortragenden substantiiert darzulegen.

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Wiederholte gleichartige Vorkommnisse und das Vorliegen erkennbarer Gefährdungspunkte (z. B. nicht gesicherte Schlauchverbindung, verstopfter Abfluss) können das Verhalten als leichtfertig bzw. grob fahrlässig qualifizieren.

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Die Vorlage von Handwerkerrechnungen verbunden mit einer sachverständigen Bestätigung der Richtigkeit oder der Plausibilität genügt, um die Höhe ersatzfähiger Kosten der Schadensbeseitigung schlüssig darzulegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 79, 61 V V G§ 6 Abs. 3 VVG§ 247 BGB§ 67 VVG§ 812 Abs. 1 BGB§ 398 BGB

Tenor

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2007

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht N.

als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.662,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) seit dem 06.10.2004 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

(Tatbestand:

2

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Entschädigungszahlungen, die sie auf einen Wasserschaden gezahlt hat, der sich am 07.08.2003 in der Eigentumswohnung des Beklagten im Hause Straße in Essen ereignete. Das gesamte Gebäude ist durch den Rahmenversicherungsvertrag vom 25.04.2003 zwischen der Klägerin und der Hausverwalterin Fa. N. gegen Leitungswasserschäden versichert. Wegen des Inhalts des Versicherungsvertrages wird auf die Anlage K 9 (Bl. 82 ff. d. A.) und auf die einbezogenen VGB 02 verwiesen.

3

Der Beklagte ist als Wohnungseigentümer mitversichert. In dieser Wohnung, in welcher der Beklagte lebt, kam es am 07.08.2003 zu einem Wasserschaden. Der Beklagte hatte auf seinem Balkon Blumen gegossen. Dazu hatte er einen Schlauch benutzt, der an der Wasserzapfstelle der Abstellkammer der Wohnung angeschlossen war mit Hilfe einer Quetschverbindung des Herstellers Gardena. Am anderen Ende des Schlauches befand sich das Ventil. Der Beklagte wurde durch ein eingehendes Telefonat unterbrochen. Er schloss das Handventil am Ende des Schlauches, ohne den Zapfzahn in der Abstellkammer zu schließen, so dass der Schlauch unter Wasserdruck stand. Nach Beendigung des etwa einstündigen Telefonats verließ der Beklagte seine Wohnung, ohne den Zapfhahn in der Abstellkammer zu verschließen. Während seiner Abwesenheit sprang die Quetschverbindung zwischen Zapfhahn und Schlauch durch den bestehenden Wasserdruck ab. Das Wasser lief in das unter dem Zapfhahn befindliche Becken, wo es wegen eines auf dem Abfluss liegenden Lappens nicht frei abfließen konnte. Das Becken füllte sich, bis das austretende Wasser sich über den Beckenrand ergoss. Es entstand ein erheblicher Schaden in der Wohnung des Beklagten, aber auch in der darunter gelegenen Wohnung des Zeugen C. . Die Verwalterfirma N. veranlasste die Beseitigung der Schäden und reichte die entsprechenden Reparaturrechnungen bei der Klägerin ein, welche diese beglich. Die Summe daraus ist die Klageforderung. Wegen des Inhalts der durchgeführten Arbeiten und dafür berechneten Entgelte wird auf die Anlagen K 3 bis K 7 (Bl. 35 ff. d. A.) Bezug genommen.

4

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der Verwalterfirma N. Insoweit wird auf die Vereinbarung vom 17.08./06.09.2004 (Anlage K 2 = Bl. 34 d. A.) verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, die dem Beklagten durch die Hausverwalterin zugewandten Leistungen zur Beseitigung der in seiner Wohnung entstandenen Wasserschäden seien ohne Rechtsgrund erfolgt. Aufgrund nachträglich falscher Angaben des Beklagten habe er seinen Anspruch auf Versicherungsschutz gem. § 6 Abs. 3 VVG verloren. Er habe verschwiegen, im Jahre 2002 einen ähnlichen Wasserschaden verursacht zu haben, als das Ventil des auch damals unter Druck stehenden Wasserschlauches abgesprungen sei. Auch habe er nicht durchgängig deutlich gemacht, die Wohnung, ohne das Zapfventil vorher zu verschließen, verlassen zu haben. Noch im Rahmen dieses Rechtsstreits habe er zunächst behauptet, bei Schadenseintritt in der Wohnung gewesen zu sein. Darüber hinaus erfülle das Verhalten des Beklagten den Tatbestand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles, weshalb er den Versicherungsschutz verliere. Das unbewachte Zurücklassen des unter Druck stehenden Wasserschlauches sei leichtfertig, insbesondere unter Berücksichtigung des nur wenig früher eingetretenen Vorschadens, der eine ähnliche Konstellation aufweise.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 14.662,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten (§ 247 BGB) seit dem 06.10.2004 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er gibt vor, von einer Gebäudeversicherung des Hauses Str. in Essen nichts zu wissen. Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung vom 17.08./06.09.2004. Diese sei vermutlich mit Versicherungsvertragsbedingungen ausgeschlossen. Der Beklagte meint, er sei nicht Dritter im Sinne von § 67 VVG. Als Versicherter sei er gegen Regressansprüche des Versicherers geschützt. Er habe den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Das Telefonat, durch welches er beim Blumengießen unterbrochen worden sei, habe ihn emotional sehr erregt, so dass er den Wasserschlauch vergessen habe. Der Vorschaden aus dem Jahre 2002 sei mit diesem Schaden nicht vergleichbar. Damals habe sich das Ventil gelöst. Er sei damals davon ausgegangen, den Zapfhahn verschlossen zu haben. Der Beklagte meint, er habe keine Obliegenheiten verletzt. Beide Schäden habe er der Verwalterfirma gemeldet. Aufgenommen seien beide durch denselben Sachverständigen Winterpacht.

10

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S., O., X. und C. sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. U. vom 24.04.2007, ergänzt durch eine weitere schriftliche Stellungnahme vom 22.08.2007, mündlich erläutert in der Verhandlung vom 20.11.2007. Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 04.07.2006 und 20.11.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

13

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 812 Abs. 1, 398 BGB. Sie hat als Versicherungsunternehmen der versicherten Firma Hausverwaltung N. auf den Wasserschaden Entschädigungszahlungen geleistet, die diese an den Beklagten durch die Finanzierung der Schaden beseitigenden Maßnahmen weitergeleitet hat. Der Beklagte ist als Wohnungseigentümer mitversichert und hinsichtlich seines Sondereigentums Repräsentant im Sinne von § 79 VVG, dessen Verhalten die Klägerin (Versicherer) der Versicherungsnehmerin (Fa. N. ) entgegenhalten kann. Weil der bereicherungsrechtliche Ausgleich grundsätzlich jeweils innerhalb der bereicherungsrechtlichen Rechtsverhältnisse erfolgt, kommt eine Durchgriffskondiktion nicht in Betracht. Die Klägerin hat sich deshalb den direkten Kondiktionsanspruch der Fa. N. abtreten lassen. Dass diese Abtretungsvereinbarung vom 17.08./06.09.2004 unwirksam wäre - wie der Beklagte meint - ist nicht festzustellen. Seine Mutmaßung, dass der Versicherungsvertrag eine solche Abtretung ausschließe, ist spekulativ und deshalb unsubstantiiert. Selbst wenn das so sein sollte, wäre eine das (mögliche) Abtretungsverbot aufhebende Vereinbarung in Betracht zu ziehen. Zumindest konkludent hätten die Klägerin und ihre Versicherungsnehmerin (Fa.N. ) ein vertraglich möglicherweise bestehendes Abtretungsverbot durch die Vereinbarung vom 17.08./06.09.2004 aufgehoben. Die Leistung der Entschädigung der Fa- N. an den Beklagten erfolgte ohne Rechtsgrund, weil dem Beklagten kein entsprechender Anspruch auf Ausgleich des am 07.08.2003 in seiner Wohnung entstandenen Wasserschadens zustand. Er hat durch grob fahrlässiges Verhalten den Versicherungsfall selbst herbeigeführt. Er hat den unter Druck stehenden Wasserschlauch unbeaufsichtigt in der Wohnung zurückgelassen. Durch den Wasserdruck ist die Quetschverbindung zwischen Schlauch und Zapfhahn abgesprungen. Das Wasser floss in ein unterhalb des Zapfhahns befindliches Becken, dessen Abfluss durch ein Tuch weitgehend verstopft war. In dieser Situation durfte der Beklagte seine unbeaufsichtigte Wohnung keinesfalls verlassen. Es ist allgemein bekannt, dass nicht feste Verbindungen im Bereich wasserführender Einrichtungen sich durch häufige Benutzung unter Wasserdruck lösen können. Das hatte der Beklagte anlässlich eines Wasserschadens im Jahre 2002 unmittelbar selbst erfahren, als das Endventil des gleichen Systems von dem Wasserschlauch absprang. Hinzu kommt, dass das Auffangbecken weitgehend verstopft war. Auch das hatte der Beklagte ohne Weiteres erkennen können und für Abhilfe sorgen müssen. Diese in zweifacher Weise festzustellende Nachlässigkeit ist in hohem Maße leichtfertig und führt deshalb gem. § 61 VVG zum Verlust des Versicherungsschutzes. An dieser Bewertung ist festzuhalten auch unter Berücksichtigung der von dem Beklagten behaupteten emotionalen Erregung durch ein Telefonat. Das Gericht hat erhebliche Zweifel an dieser Darstellung, weil der Beklagte zu prozesstaktischem Verhalten neigt, wie sein anfängliches Bestreiten, die Wohnung überhaupt verlassen zu haben, zeigt und weil der Anlass für die Erregung kaum nachvollziehbar dargelegt ist. Die angebliche emotionale Ausnahmesituation hat auch nach der Darstellung des Beklagten nicht zu Wahrnehmungs- und Steuerungseinbußen bei dem Beklagten geführt, so dass darin schon objektiv kein Entschuldigungsgrund zu sehen ist.

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Die Höhe der ersetzt verlangten Kosten der Schadensbeseitigung hat die Klägerin durch Vorlage der einzelnen Handwerkerrechnungen schlüssig dargelegt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Dieter U. hat die Richtigkeit der Rechnungen überzeugend bestätigt. Dort, wo konkrete Feststellungen nicht mehr getroffen werden konnten, hat er jedenfalls die Plausibilität der Rechnungen festgestellt. Das genügt dem Gericht, um zu einer Überzeugung einer rechtmäßigen Abrechnung zu gelangen. Die Behauptung, die Zedentin habe auf die Handwerkerrechnungen keine Zahlungen geleistet, hat der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits nicht aufrechterhalten.

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Die Klageforderung war antragsgemäß aus § 288 BGB zu verzinsen. Der Beklagte ist durch das Mahnschreiben der Klägerin vom 16.09.2004 in Verzug geraten. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus dem Gesetz.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.