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Landgericht Essen·12 O 351/99·11.12.2000

Schmerzensgeld nach Auffahrunfall: Teilgewährung wegen Vorschäden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt weiteres Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden nach einem Auffahrunfall. Streitpunkt ist, ob die spätere Bandscheibenoperation unfallbedingt ist. Das Landgericht gewährt weitere 500 DM Schmerzensgeld (insgesamt 1.000 DM inklusive Vorschuss) und weist die weitergehenden Zahlungs- und Feststellungsanträge wegen überwiegender degenerativer Vorschäden ab.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: weitere 500 DM Schmerzensgeld zugesprochen, weitergehende Zahlungs- und Feststellungsanträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB und § 3 PflVG setzt voraus, dass die Gesundheitsschädigung kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.

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Bestehende degenerative Vorschäden schränken die Zurechenbarkeit späterer Krankheitsverschlechterungen ein; überwiegt die Erklärung durch degenerative Prozesse, besteht kein Anspruch auf Ersatz der hierauf beruhenden Folgeschäden.

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Für die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden ist nicht bloße Möglichkeit, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der kausalen Verursachung durch das Unfallereignis erforderlich.

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Vorgeleistete Beträge sind auf den Schmerzensgeldanspruch anzurechnen; Zinsansprüche richten sich nach den einschlägigen BGB-Vorschriften.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F., 3 PflVG§ 385a ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB§ 3 PflVG§ 288 Abs. 1 a.F. BGB

Tenor

Die Beklagten. werden verurteilt, als Gesamtschuldner 500,00 DM (i. W.: fünfhundert Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 03.09.1999 an den Kläger zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 3.900,00 DM, für den Kläger ohne Sicherheitsleistung.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 550,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom …….vor der Kreuzung N in F auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden in Anspruch.

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Die Parteien streiten nicht darüber, dass die Beklagten voll für die Unfallfolgen einstehen müssen. Der Beklagte zu 1. war aus Unaufmerksamkeit auf das Heck eines vor einer Ampel stehenden Fahrzeuges aufgefahren, welches dann wiederum auf das Heck des Pkw des Klägers aufgeschoben wurde. Gleichfalls unstreitig wurde der Kläger bei dem Unfall verletzt. Er erlitt ein leichtes bis mittelschweres HWS-Schleudertrauma und war fünf Tage arbeitsunfähig. Ihm wurde eine fixe Schanz'sche Krawatte zur Abstützung des Nackens verordnet. Die Beklagte hat den Sachschaden des Klägers vollständig ersetzt und einen Vorschuss in Höhe von 500,00 DM auf das Schmerzensgeld gezahlt.

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Der Kläger meint, dass dieser Betrag bereits für das Schleudertrauma zu gering bemessen sei. Dafür sei ein Betrag in Höhe von 1.200,00 DM angemessen. Darüber hinaus macht der Kläger aber geltend, dass eine am ….. an ihm durchgeführte Bandscheiben-Operation gleichfalls unfallbedingt gewesen sei. Darauf stützt er auch sein Feststellungs interesse. Es seien nämlich nach dieser Operation nur wahrscheinlich keine Unfallfolgen mehr zu erwarten, ausgeschlossen seien diese aber nicht.

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Zur Unfallbedingtheit der Operation trägt der Kläger im Einzelnen vor: Er habe nach dem Schleudertrauma ab Mai 1997 durchgehend Nacken- und Schulterschmerzen·empfunden, die sich ab Herbst 1997 gesteigert hätten. Später seien Taubheitsgefühle im Bereich der linken Schulter und beider Arme hinzugekommen. Der Bandscheibenvorfall, der schließlich Anfang 1999 operativ versorgt werden musste, beruhe zwar auch auf degenerativen ·Veränderungen, sei aber durch den Unfall mit verursacht worden. Ohne den Unfall wäre es zu den schlimmen Folgen im Bereich der Halswirbelsäule 5/6 nicht gekommen.

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Im Hinblick auf die somit unfallbedingten erheblichen Schmerzen über 1 ½ Jahre und die Beeinträchtigung durch die Operation, die erst und allein zu einer Besserung geführt habe, sei ein Schmerzensgeld von jedenfalls 10.000,00 DM angemessen, auf das nur der Vorschuss von 500,00 DM gezahlt worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagten zu verurteilen,als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, das

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10.000,00 DM nicht unterschreiten sollte, abzüglich bereits gezahlter 500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.08.1999 zu zahlen,

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festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom ….. auf der Kreuzung N in F entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten machen geltend, dass es zu der Bandscheibenproblematik vollkommen unabhängig infolge von starken degenerativen Veränderungen des 5. bis 6. Wirbels der Halswirbelsäule gekommen sei. Sie bestreiten die geschilderten Beschwerden ab Mai 1997 und entnehmen den ärztlichen Berichten und Darstellungen, dass vermehrte Beschwerden ab November 1998, frühestens aber auch Anfang 1998 aufgetreten seien, so dass ernst zu nehmende Brückensymptome zwischen Unfallereignis, Unfallfolgen und späteren degenerativen Beschwerden fehlten.

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Für das einfache HWS-Schleudertrauma sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 5oo,oo DM ausreichend gewesen. Im übrigen seien weitere Unfallfolgen in jedem Fall auszuschließen.

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Die Kammer hat gemäß § 385 a ZPO ein Gutachten des Sachverständigen N1 darüber eingeholt, ob durch den Verkehrsunfall nicht nur ein HWS-Schleudertrauma, sondern auch Nacken- und Schulterschmerzen seit dem Unfall und die behauptete Osteochondrose in Verbindung mit einer breitbasigen Bandscheibenprotrusion in der Etage des 5. bis 6. Halswirbels herbeigeführt wurden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 23.09.2000 (Bl. 61 ff. d. A.) Bezug genommen. Soweit der Sachverständige sein Gutachten noch erläutert hat, wird auf seine Erklärungen im Protokoll der Sitzung vom 12.12.2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur in einem geringen Umfang begründet. Der Kläger kann wegen des von ihm aus Anlass des Unfall erlittenen Hyperextensionstraumas Zahlung von insgesamt 1.000,00 DM, also von weiteren 500,00 DM nebst Zinsen von dem Beklagten beanspruchen. Weitergehende Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Zukunftschäden bestehen aber nicht.

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1.

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Der Kläger hat nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, 3 PflVG dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen die Beklagten als Gesamtschuldner, weil er bei dem vom Beklagten zu 1. schuldhaft verursachten Auffahrunfall einen Hyperextensionstrauma leichteren bis mittelschweren Grades erlitten hat und dabei an seiner Gesundheit geschädigt wurde.

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2.

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Dieser Anspruch ist durch die unstreitige Zahlung von 500,00 DM noch nicht vollständig erfüllt worden. Auch der Sachverständige N1 geht davon aus, dass das Hyperextensionstrauma als sichere Unfallfolge mit einer Halskrawatte und medikamentös behandelt worden ist. Zwar mag ein Fall leichterer Art und von einfachem Ablauf vorgelegen haben. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von nur fünf Tagen spricht jedenfalls dafür. Da der Kläger aber schicksalsbedingt im Halswirbelbereich erheblich vorgeschädigt war, wie die weiteren Ausführungen zeigen werden, wurde er durch das einfache bis mittelschwere Trauma erheblich stärker betroffen als altersgleiche Geschädigte. Das mag auch die Verordnung der schützenden Manschette veranlasst haben. Es erscheint insoweit ein höheres Schmerzensgeld angemessen, welches aber mit 1.000,00 DM ausreichend bemessen ist.

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3.

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Ein weitaus höheres Schmerzensgeld kommt nicht in Betracht, weil es nicht der Unfall war, der dazu geführt hat, dass gewisse beim Kläger schon vorhandene degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, besonders in der Etage des Halswirbels 5/6 nicht nur ständige Nacken- und Schulterschmerzen mit sich brachten,sondern auch mehr als 1 1/2 Jahre nach dem Unfall eine Operation mit einem erheblichen Risiko erforderlich machten, um diesen Schmerzen zu begegnen. Der gesamte Krankheitsverlauf, der Folge dieser zur Zeit des Unfalls schon vorhandenen degenerativen Veränderungen weit über die altersmäßigen Belastungen hinaus ist, ist nach den gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N1, dem sich die Kammer anschließt, unfallunabhängig. Es ließ sich kein Anzeichen dafür finden, dass der Unfall mit dem normalen, dem Zeitablauf folgenden Verschlimmerungsprozess der Bandscheibenproblematik im Zusammenhang steht, etwa diese verstärkt haben könnte.

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a)

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Schon 1985 waren erhebliche Vorschäden im später operierten Bereich vorhanden. Diese hatten sich zur Zeit des Unfalls bereits verstärkt. Dies ergibt sich aus den Röntgenbildern aus dem Jahre 1985 und in der Zeit unmittelbar nach dem Unfall,die dem Sachverständigen vorgelegen haben und vom Kläger nachträglich noch zur Verfügung gestellt wurden.

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b)

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Das Hyperextensionstrauma selbst hat im Mai 1997 zu anderen,typischen Begleiterscheinungen geführt, die offenbar nach wenigen Tagen abgeklungen sind.

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c)

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Auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Unterlagen er gibt sich für die Kammer nicht, dass beim Kläger vom Unfall bis zum Zeitpunkt der Operation im Januar 1999 durchgehend die erheblichen Nackenschmerzen auftraten. Als es nämlich noch nicht um die Unfallabhängigkeit ging, hat der Kläger den Beginn erheblicher und anders gearteter Beschwerden mit November 1998 angegeben, die in ihren ersten Erscheinungen seit Januar 1998 erkennbar geworden wären. Die gegen Ende 1998 aufgetretenen Erscheinungen waren dann mit starken Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich verbunden und so gelagert, dass die Diagnose eines ausgeprägten Verschleißschadens besonders der Etage C 5-6 auch nach einer Computertomographie schnell zu stellen war, der auch eine diskrete medio-linkslaterale Protrusion der Bandscheiben umfasste. Dieses Beschwerdebild, mit dem nach dem unfallabhängigen Verschleischaden seit dem Jahre 1985 nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen N1 zu rechnen war und welches sich gerade durch Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in einen oder beide Arme kennzeichnete, unterschied  sich deutlich von den Erscheinungen nach dem Hyperextensionstrauma. Gegen eine Unfallbedingtheit spricht auch die Tatsache, dass es ein nicht unerhebliches beschwerdearmes Zeitintervall gab, in dem jede ärztliche Behandlung fehlte.

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b)

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Auch in der Krankenakte in Bezug auf die Behandlung des Klägers in F im Rahmen der Operation ist von dem im Mai 1997 erlittenen Unfallschaden nur am Rande die Rede. In der Anamnese wird er nicht besonders erwähnt. Er fehlt auch bei der Diagnosebildung und den Befundberichten. Nach der Operation ist insbesondere eine ausgeprägte Spondylose mit epiduraler und foraminaler Raumforderung und Markkompression in der Etage C 5/6 diagnostiziert worden. Lediglich in dem Bericht an den Hausarzt nach der Entlassung wird von einem Zustand nach einem schweren Verkehrsunfall berichtet, den es allerdings so nicht gab.

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4.

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Weil das Krankheitsbild im Zusammenhang mit den degenerativen Verschleißerscheinungen mit dem Unfall nicht beweisbar in Zusammenhang zu bringen ist, sind auch keine unfallbedingten Folgeschäden zu erwarten, die einen Feststellungsantrag rechtfertigen könnten.

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Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs.1 a.F.,291 BGB in Höhe von 4 % seit dem 03.09.1999 gerechtfertigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.