Kostenentscheidung wegen nicht fortgeführtem Mahnverfahren und doppelter Rechtshängigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin leitete ein Mahnverfahren ein, setzte es aber nicht fort und reichte eine neue Klage mit gleichem Streitgegenstand ein. Das Landgericht stellte fest, dass der Anlass zur Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig geworden war. Mangels 'alsbaldiger' Abgabe des Mahnverfahrens wurde der Klägerin nach billigem Ermessen die Kostentragung auferlegt.
Ausgang: Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt; Klage aufgrund doppelter Rechtshängigkeit unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn der Anlass zur Klage vor Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen ist.
§ 696 Abs. 3 ZPO verlangt eine 'alsbaldige' Abgabe des Mahnverfahrens nach Widerspruch; eine nahezu einmonatige Verzögerung erfüllt diesen Anspruch nicht.
Wer ein mit Mahnverfahren begonnenes Verfahren nicht fortführt und stattdessen vor einem anderen Gericht denselben Streitgegenstand neu anhängig macht, kann aus Billigkeitsgründen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt bekommen.
Nach § 696 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 281 Abs. 2 S. 1 ZPO gelten die im Mahnverfahren entstandenen Kosten als Teil der Kosten des Gerichts, an das das Mahnverfahren abgegeben wurde; Kosten des Mahnverfahrens sind daher nur in dem auf der Abgabe beruhenden Verfahren geltend zu machen.
Tenor
werden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.
Gründe
Nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, weil der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist. Die Rechtshängigkeit ist erst mit Eingang der Akten beim Landgericht Essen am 31.01.2017 eingetreten. Denn die Regelung des § 696 Abs. 3 ZPO, wonach die Streitsache mit Zustellung des Mahnbescheides rechtshängig geworden ist, wenn sie alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird, greift nicht ein, weil nach Einlegung des Widerspruches die Kosten für das streitige Verfahren am 21.12.2016 von der Klägerin angefordert wurden, aber von nicht gezahlt wurden. Die Abgabe erfolgte erst, nachdem am 20.01.2017 ein Abgabeantrag der Beklagten eingegangen war. Eine Frist von fast einem Monat stellt keine alsbaldige Abgabe i.S.d. § 696 Abs. 3 ZPO dar. Der Anlass zur Einreichung der Klage ist bereits im Dezember 2016 mit Zustellung der Klageschrift im Verfahren … weggefallen, weil hierdurch die Klage im vorliegenden Verfahren wegen doppelter Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig geworden ist.
Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Denn der Umstand, dass die Klage unzulässig geworden ist, beruht allein darauf, dass die Klägerin das mit Mahnverfahren begonnene Verfahren nicht fortgeführt hat sondern vor der Kammer für Handelssachen eine neue Klage mit demselben Streitgegenstand erhoben hat.
Unerheblich ist, dass die Abgabe des Mahnverfahrens von der Beklagten beantragt worden ist. Denn die Abgabe war erforderlich, damit ihr die durch die Einlegung des Widerspruchs entstandenen Kosten von der Klägerin erstattet werden können. Nach § 696 Abs. 1 S. 5 ZPO i.V.m. § 281 Abs. 2 S 1 ZPO werden nach einer Abgabe die im Mahnverfahren entstandenen Kosten als Teil der Kosten behandelt, die bei dem in der Abgabeverfügung genannten Gericht entstanden sind. Das hat zur Folge, dass sich eine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO nur dann auf dein Mahnverfahren bezieht, wenn sie in dem Verfahren ergeht, das auf dem abgegebenen Mahnverfahren beruht. Die Beklagte konnte ihre Kosten daher nur durch Stellung des Abgabeantrages geltend machen, da im Mahnverfahren keine Kostenentscheidung möglich war.
Billigkeitsgesichtspunkte, die eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen, bestehen nicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.