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Landgericht Essen·12 O 324/04·29.11.2004

Klage wegen Fahrradunfalls: Abweisung wegen überwiegenden Eigenverschuldens

ZivilrechtDeliktsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte 50 % Schadensersatz nach einem Zusammenstoß seines Fahrrads mit einem teilweise auf die Fahrbahn ragenden Pkw. Das Gericht hält das Fahrzeug zwar für in Betrieb i.S.v. § 7 StVG, weist die Klage jedoch ab, weil das Unfallgeschehen auf ein überragendes Eigenverschulden des Klägers zurückzuführen sei. Der Kläger fuhr längere Zeit mit hoher Geschwindigkeit, ohne vorauszublicken; daher tritt die Halterhaftung zurück.

Ausgang: Klage des Radfahrers wegen Schadensersatz abgewiesen; Haftung wegen überragenden Eigenverschuldens ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein vorübergehend verkehrswidrig am Fahrbahnrand geparktes Fahrzeug kann Betriebsgefahr i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG begründen.

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Der Halter/Versicherer trifft der Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfallereignisses nach § 17 Abs. 1 StVG; bleibt dieser Nachweis aus, spricht zunächst Haftung für die Betriebsgefahr.

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Überragendes Eigenverschulden des Geschädigten kann die Haftung des Halters für die Betriebsgefahr vollständig ausschließen; § 9 StVG verweist insoweit auf die Mitverschuldensregelung des § 254 BGB.

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Verkehrsteilnehmer, insbesondere Radfahrer, sind nach § 1 StVO zu ständiger Vorsicht und Rücksicht verpflichtet; die fortdauernde Nichtbeachtung des Vorausblicks (z. B. wegen Konzentration auf Fahrbahnschäden) kann als schweres Eigenverschulden gewertet werden.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 3 Pflichtversicherungsgesetz§ 12 Abs. 3 Ziff. 8 StVO§ 9 StVG§ 254 BGB§ 1 StVO

Leitsatz

Verkehrsunfall durch ein teilweise im Fahrbahn-Bereich fehlerhaft geparktes Kraftfahrzeug, überwiegendes Eigenverschulden des Geschädigten.

Tenor

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2004

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht N.

als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt von den Beklagten den Ersatz von 50 % seines Schadens, den er als Radfahrer bei einem Unfall am 14.07.2003 gegen 14.15 Uhr in Hattingen erlitt. Er befuhr die Isenbergstraße in Fahrtrichtung Niederwenigern mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h. Die Straße verläuft im Bereich der Unfallstelle geradeaus. Es gab keine Sichthindernisse. Der Beklagte zu 1) hatte seinen Pkw Ford Mondeo (amtliches Kennzeichen: xx), versichert bei der Beklagten zu 2), am rechten Fahrbahnrand abgestellt auf der dort befindlichen durchgezogenen weißen Linie. Der linke Teil seines Fahrzeuges ragte noch in die Fahrbahn hinein, der rechte befand sich auf dem befestigten Randstreifen.

3

Der Kläger näherte sich dem geparkten Fahrzeug des Beklagten zu 1) von rückwärts. Er konzentrierte sich auf den beschädigten Fahrbahnbelag, um Schlaglöchern ausweichen zu können. Das geparkte Fahrzeug bemerkte er nicht. Unstreitig stieß sein Rad gegen die linke hintere Ecke des Fahrzeugs des Beklagten zu 1). Der Kläger kam zu Fall, schlug mit dem Kopf gegen die linke C-Säule des Pkw und stürzte neben dem Pkw zu Boden. Dadurch erlitt der Kläger einen Splitterbruch des linken Schlüsselbeins, Hautabschürfungen und Prellungen.

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Er behauptet, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe etwa einen Meter in den Fahrbahnbereich hineingeragt. Durch die Folgen des Schlüsselbeinbruchs sei er bis zum 30.11.2003 schmerzhaft beeinträchtigt gewesen. Er hält ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro für angemessen. Durch den Unfall sei ein Schaden von 782,24 Euro an seinem Fahrrad entstanden. Darüber hinaus verlange er einen Haushaltsführungsschaden ersetzt. Er lebe gemeinsam mit seiner berufstätigen Schwester in einer 97 qm großen Wohnung und verrichte 80 % aller anfallenden Hausarbeiten. Bei einem Gesamtumfang von 6,5 Stunden pro Tag bedeute das einen täglichen Einsatz von 4 Stunden unter Berücksichtigung, dass er trotz seiner Verletzung in der Lage geblieben sei, einige Arbeiten im Haushalt weiter zu verrichten. Bei einer Ausfallzeit von 139 Tagen und einer fiktiven Stundenvergütung von 8 Euro ergebe das einen Haushaltsführungsschaden von 4.448 Euro.

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Die drei vorgenannten Schadenspositionen verlangt der Kläger zu 50 % ersetzt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger

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1.

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ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,

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2.

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2.615,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 29.08.2003 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe nur in ganz geringem Umfang auf der Fahrbahn gestanden, wie von dem Beklagten zu 1) nachträglich fotografisch nachgestellt. Auf die Fotos Bl. 25 d.A. wird Bezug genommen. Der Unfall sei dadurch verursacht worden, dass der Kläger vor der Berührung mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) gestrauchelt und dadurch auf den Pkw gestürzt sei. Auch nach dem Sachvortrag des Klägers sei dessen Eigenverschulden so gravierend, dass eine Haftung der Beklagten ausscheide. Die Beklagten bezweifeln, dass die von dem Kläger ersetzt verlangten Schäden "bei Betrieb" des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) entstanden seien. Sie behaupten, die Behandlung des Beklagten zu 1) sei am 19.08.2003 abgeschlossen gewesen und bestreiten mit weiterer Darlegung auch die Schadenshöhe.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Eine Haftung der Beklagten kommt aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz grundsätzlich in Betracht. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) war vorübergehend und verkehrswidrig (§ 12 Abs. 3 Ziffer 8 StVO) geparkt. Es befand sich deshalb in Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG. Der Beklagte zu 1) hat als Halter für die Betriebsgefahr einzustehen. Den Nachweis der Unabwendbarkeit haben die Beklagten nicht geführt (§ 17 Abs. 1 StVG), unabhängig von dem Streit der Parteien, wie weit das Fahrzeug des Beklagten zu 1) in den Fahrbahnbereich hineinragte. Den überraschend in dem Verhandlungstermin vom 30.11.2004 mündlich gehaltenen Sachvortrag des Beklagten zu 1), er habe nur angehalten, um eine akute Übelkeit zu überwinden, glaubt das Gericht ihm nicht. Denn davon hatte er zuvor weder den Polizeibeamten am Unfallort noch seinem Prozessbevollmächtigten berichtet.

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Die Haftung der Beklagten ist aber ausgeschlossen, weil das Unfallereignis auf ein überragendes Eigenverschulden des Klägers zurückzuführen ist. Gem. § 9 StVG ist § 254 BGB anwendbar. Danach kann im Rahmen des Schadensausgleichs das Verhalten des Geschädigten haftungsmindernd berücksichtigt werden, was zu einer Verkürzung, aber auch zu einem völligen Ausschluss seines Ersatzanspruchs führen kann. Die Voraussetzungen eines solchen Haftungsausschlusses liegen hier vor. Das gilt wieder unabhängig von der streitigen Frage, wie weit der Pkw des Beklagten zu 1) in die Fahrbahn des Klägers hineinragte. Die dadurch bewirkte unterschiedliche Verengung der Fahrbahn für den Kläger hat deshalb eine nur marginale Bedeutung, weil in beiden Fällen ausreichend Raum zur Verfügung stand, dem Hindernis, welches der parkende Pkw bot, auszuweichen und auch die Verkehrsverhältnisse einem solchen Ausweichmanöver nicht im Wege waren. Das erhebliche Eigenverschulden des Klägers liegt darin begründet, dass er mit beachtlicher Geschwindigkeit von ca. 30 km/h eine lange Strecke zurücklegte, welche weit voraus einzusehen war, ohne ein einziges Mal nach vorn zu schauen. Gem. § 1 StVO sind auch Radfahrer als Verkehrsteilnehmer zu ständiger Vorsicht und Rücksicht verpflichtet. Dieses Gebot hat der Kläger in eklatanter Weise verletzt. Der Einwand, die Fahrbahndecke sei schadhaft gewesen, weshalb er sich auf diese konzentriert habe, kann ihn nicht entlasten, weil es auch bei dieser besonderen Fahrweise möglich bleibt, zumindest für den Bruchteil einer Sekunde die Augen zu heben, um voraus zu blicken. Das Fehlverhalten des Klägers war derart leichtfertig, dass die Haftung der Beklagten für die Betriebsgefahr dahinter zurücktritt. Denn dem Beklagten zu 1) ist nur der geringe und eher theoretische Vorwurf falschen Parkens zu machen: Der Unfall wäre auch geschehen, wenn das Fahrzeug des Beklagten zu 1) etwa verkehrsbedingt- in zulässiger Weise dort gestanden hätte.

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Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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gez. L.