Schadensersatz wegen Falschbetankung: Deklaratorisches Anerkenntnis und Rechtsscheinbindung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz für einen Motorschaden nach Falschbetankung durch einen Tankstellenmitarbeiter; die Ansprüche wurden teils aus abgetretenem Recht geltend gemacht. Streitpunkt war, ob die schriftlichen Erklärungen des Stationsleiters die Beklagte verpflichten und ob dem Fahrer ein Mitverschulden trifft. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung in voller Höhe, da das deklaratorische Anerkenntnis des Stationsleiters der Beklagten zuzurechnen ist und kein Mitverschulden des Fahrers vorliegt.
Ausgang: Klage wegen Schadensersatz nach Falschbetankung in Höhe von 10.410,33 € vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus abgetretenem Recht geht gemäß § 398 BGB auf den Zessionar über und berechtigt diesen, den Forderungsumfang gegen den Schuldner geltend zu machen.
Die Haftung des Betreibers einer Tankstelle für eine Falschbetankung kann sowohl deliktisch (§§ 823, 831 BGB) als auch vertraglich (§ 280 BGB) begründet sein; das Verschulden des eingesetzten Mitarbeiters ist der Inhaberin nach § 278 BGB zuzurechnen.
Ein vom Mitarbeiter abgegebenes deklaratorisches Anerkenntnis, das den Anspruchsgrund und die Kostenübernahme erklärt und mit Firmenstempel versehen ist, schließt rechtliche Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung aus, wenn die Erklärung der Firma zuzurechnen ist.
Erklärungen eines Stationsleiters sind der Betreibergesellschaft zuzurechnen, wenn nach den Umständen ein Rechtsschein für eine entsprechende Vertretungsmacht entsteht (Rechtsschein- oder Duldungsvollmacht, ggf. handelsrechtliche Vertretungskompetenz).
Der Zusatz "i. A." vor einer Unterschrift besagt nicht zwingend fehlende Vertretungsmacht; maßgeblich sind die äußeren Umstände und das Vertrauen des Erklärungsempfängers in die Vertretungsmacht.
Leitsatz
Falschbetankung eines PKW, Schadensersatz, Mitverschulden, deklaratorisches Anerkenntnis
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.410,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2009 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10 %, die Beklagte 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages,
für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung.
Der Klägerin bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und aus abgetretenem Recht der Zeugen G. F. und N. F. auf Schadensersatz in Anspruch. Die Zedenten (der Zeuge G. F. als Alleinerbe seiner verstorbenen Ehefrau S. F.) waren Leasingnehmer eines PKW Opel Zafira, welches von dem Zeugen N. F. genutzt wurde.
Später erwarb die Klägerin Eigentum und Besitz an dem Fahrzeug.
Am 24.11.2008 wollte der Zeuge N. F. das Fahrzeug an einer von der Beklagten betriebenen Tankstelle betanken. Stationsleiter dieser Tankstelle war der Zeuge N. N.
Ein Mitarbeiter der Beklagten übernahm die Betankung. Er verwechselte dabei den Kraftstoff und tankte Super-Benzin statt Diesel, was zunächst nicht auffiel. Nach einer Fahrstrecke von ca. 40 km trat an dem von dem Zeugen N. F. gelenkten PKW ein Motorschaden auf. Der Zeuge informierte am Abend des 24.10.2008 darüber den Geschäftsführer der Beklagten telefonisch. Dieser beruhigte ihn: Herr Elter solle sich keine Sorgen machen. Das Fahrzeug müsse in einer Werkstatt untersucht werden. Gegen solche Schäden sei die Beklagte versichert.
Am nächsten Tag nahm der Geschäftsführer der Beklagten zu seinem Stationsleiter N. Kontakt auf. Dieser möge prüfen, ob es den von dem Zeugen N. F. geschilderten Tankvorgang gegeben habe. Diese Prüfung erfolgte am gleichen Tage. Der Zeuge N. F. identifizierte den Angestellten, der das Fahrzeug am Tag zuvor betankt hatte. Dieser räumte seinen Fehler ein. Der Zeuge N. veranlasste, dass der Opel Zafira zur Überprüfung in die Werkstatt der Klägerin abgeschleppt wurde und stellte dem Zeugen N. F. ein Leihfahrzeug zur Verfügung.
Weil es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug handelte, wollte der Zeuge N. F. sich Sicherheit verschaffen und bat um eine schriftliche Verpflichtungserklärung, die der Zeuge N. unter dem Datum des 25.11.2008 formulierte, mit dem Firmenstempel der Beklagten versah, i. A. unterzeichnete und dem Zeugen N. F. aushändigte. Wegen des Inhalts der Erklärung wird auf Bl. 4 d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin untersuchte das Fahrzeug und stellte am 28.11.2008 einen Kostenvoranschlag über die Motorreparatur, endend mit einem Betrag von 10.410,33 €. Das ist nach Teilklagerücknahme in Höhe von 1.219,06 € die Klageforderung.
Die nach dem Inhalt des Leasingvertrages dazu ermächtigten Leasingnehmer G. F. und N. F. erteilten der Klägerin den Reparaturauftrag. Der Geschäftsführer der Klägerin legte dem Stationsleiter N. der Beklagten den Kostenvoranschlag vor. Auf seine Bitte setzte Herr N. handschriftlich folgenden Text auf Bl. 1 des Kostenvoranschlages: "Die Kosten werden von uns übernommen. Bitte Firmierung an die ..." Es folgt der Stempelaufdruck der Firma der Beklagten. Herr N. unterzeichnete mit dem Zusatz "i. A.".
Die Klägerin meint, damit habe die Beklagte die Verpflichtung zum Schadensersatz auch unmittelbar der Klägerin gegenüber übernommen. Sollte das nicht der Fall sein, habe sie einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht der Leasingnehmer G. F. und N. F. Die Höhe der Schadensersatzforderung könne die Beklagte nicht bestreiten, weil in den ihr zurechenbaren schriftlichen Erklärungen des Stationsleiters N. ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen sei.
Die Klägerin behauptet, schon am Abend des Schadenseintritts habe der Geschäftsführer der Beklagten dem Zeugen N. F. versichert, die Beklagte werde für den Schaden aufkommen. Der Stationsleiter N. werde die notwendigen Schritte einleiten. Dieser habe am folgenden Tag erneut erklärt, der Schaden werde übernommen. Der Zeuge N. F. brauche keinen Rechtsanwalt einzuschalten. Für eine schriftliche Haftungsübernahme müsse er zuvor mit dem Geschäftsführer L. der Beklagten Rücksprache halten. Auf spätere Nachfrage habe der Zeuge N. erklärt, die Nachfrage sei erfolgt. Die gewünschte schriftliche Erklärung könne abgeholt werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.410,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.01.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass ihr Geschäftsführer bereits am Tage des Schadenseintritts die Einstandspflicht des Beklagten anerkannt habe. Er habe lediglich geäußert, dass die Beklagte gegen solche Schadensfälle versichert sei. Das nachfolgende Verhalten des Stationsleiters N. - insbesondere dessen schriftliche Erklärungen - sei mit ihrem Geschäftsführer nicht abgestimmt gewesen. N. habe deshalb ohne Vollmacht gehandelt. Das sei sowohl für die Klägerin als auch für den Zeugen N. F. daran zu erkennen gewesen, dass Herr N. seine schriftlichen Erklärungen mit dem Zusatz "i. A." unterzeichnet habe.
Auch inhaltlich seien durch die schriftlichen Erklärungen Einwendungen gegen die Klageforderung nicht ausgeschlossen. Dem Zeugen N. F. treffe ein erhebliches Mitverschulden. Schon bei dem Tankvorgang hätte er auf den Irrtum aufmerksam werden müssen, spätestens aber bei Erhalt der Quittung, auf welcher die (falsche) Kraftstoffsorte angegeben gewesen sei. Der Irrtum hätte nicht erst nach einer Fahrstrecke von 40 km, sondern durch veränderten Motorlauf viel früher erkannt werden müssen. Bei sofortiger Beendigung der Fahrt wäre der nun eingetretene kapitale Motorschaden vermieden worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N. F. und N. N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.11.2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen deliktischen (§ 823 BGB) und einen vertraglichen (§ 280 BGB) Schadensersatzanspruch in der zugesprochenen Höhe aus abgetretenem Recht der Leasingnehmer G. F. und N. F. (§ 398 BGB).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht zweifelsfrei festzustellen, dass die Beklagte durch den Zeugen N. einen direkten Anspruch der Klägerin begründen wollte.
Die Frage kann dahingestellt bleiben, weil die Leasingnehmer G. F. und N. F. ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten haben.
Die Leasinggeberin hat beide vertraglich ermächtigt, Schäden an dem Leasingfahrzeug reparieren zu lassen und Ansprüche gegen den Schädiger abzuwickeln. Das ist der Rechtsgrund für eine deliktische Haftung der Beklagten aus §§ 823, 831 BGB. Darüber hinaus hat der Zeuge N. F. gegen die Beklagte auch einen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 BGB wegen einer positiven Verletzung des Betankungsvertrages.
Die Pflichtverletzung ihres Angestellten, die darin liegt, dass er das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankt hat, muss die Beklagte sich nach § 278 BGB zurechnen lassen.
Den Zedenten N. F. trifft kein Mitverschulden. Er musste den Betankungsvorgang durch den Mitarbeiter der Beklagten nicht beaufsichtigen, sondern durfte sich auf dessen ausreichende Qualifikation und Sorgfalt verlassen, zumal ihm der Service (so seine Zeugenaussage) aufgedrängt worden war. Auch musste N. F. die Tankquittung nicht daraufhin kontrollieren, ob der zutreffende Kraftstoff berechnet worden war. Die Quittung gilt in erster Linie als Zahlungsbeleg und der Überprüfung der Richtigkeit des in Rechnung gestellten Betrages.
Die Frage eines Mitverschuldens kann dahingestellt bleiben, weil die Beklagte in Kenntnis der vorgenannten Ansatzpunkte für ein mögliches Mitverschulden und in Kenntnis des hohen Reparaturaufwandes durch den Kostenvoranschlag der Klägerin ihre Schuld deklaratorisch anerkannt hat, wodurch bereits vorhandene Einwendungen gegen die Schadensersatzforderung ausgeschlossen werden. Das deklaratorische Anerkenntnis bezieht sich sowohl auf den Grund als auch - durch Erklärung der Kostenübernahme auf dem Voranschlag der Klägerin - auf die Höhe der Forderung.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Zeugen N. die Reparaturkosten ungewöhnlich hoch erschienen und er gleichwohl die Eintrittspflicht der Beklagten schriftlich bestätigt hat.
Das Verhalten des Zeugen N. ist der Beklagten zumindest unter Rechtsscheinsgesichtspunkten zuzurechnen. Entgegen der Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten und der Aussage des Zeugen N. geht das Gericht davon aus, dass der Zeuge N. sein Verhalten gegenüber dem Zeugen N. F. und gegenüber der Klägerin mit dem Geschäftsführer der Beklagten abgestimmt hat. Dieser hatte den Zeugen N. über den Vorgang unterrichtet und ihn gebeten, die Angelegenheit abzuwickeln. Dem Zeugen N. war die rechtliche Tragweite seiner schriftlichen Erklärung bewusst, weil er eine solche Erklärung nur nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Beklagten habe abgeben wollen, wie der Zeuge N. F. glaubhaft ausgesagt hat. Es erscheint deshalb äußerst unwahrscheinlich, dass der Zeuge N. sich anschließend gegen seine eigene Einschätzung der Sachlage und gegen das von ihm selbst angekündigte Vorgehen verhält.
In Erwägung zu ziehen ist ferner eine Ermächtigung des Zeugen N. aus § 56 HGB. Der Geschäftsführer der Beklagten hat ausgeführt, dass Irrtümer beim Betanken hin und wieder vorkommen, deren Bearbeitung also dem Betätigungsfeld des Stationsleiters nicht fremd ist.
Die Frage kann dahingestellt bleiben, weil die Erklärungen des Zeugen N. der Klägerin nach dem Institut der Duldungsvollmacht zuzurechnen sind. Herr N. war Stationsleiter der Tankstelle. Er war in der Lage und berechtigt, die betrieblichen Einrichtungen und auch den Firmenstempel zu benutzen. Er war durch den Geschäftsführer der Beklagten über den Vorgang unterrichtet und gebeten worden, sich mit der Bearbeitung - wenn auch in strittigem Umfang - zu befassen, während der Geschäftsführer selbst sich aus verständlichen persönlichen Gründen nicht damit befassen mochte.
Durch Verwendung des Firmenstempels hat der Zeuge N. nach außen den Eindruck erweckt, er handele durch die Beklagte legitimiert. Der Zusatz "i. A." vor seiner Unterschrift hat demgegenüber keine Bedeutung, weil er sich nicht zwingend auf die Bevollmächtigung bezieht, sondern nach allgemeinem Verständnis nur zum Ausdruck bringt, dass der Unterzeichner die Erklärung nicht für sich selbst, sondern für eine andere Person abgibt.
Die Adressaten der Erklärungen des Zeugen N. durften vor dem Hintergrund der geschilderten Entwicklung des Geschehens darauf vertrauen, dass der Zeuge N. durch die Beklagte bevollmächtigt war. Der Zeuge N. hat das Abschleppen des defekten PKW veranlasst, er hat dem Zeugen N. F. ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, er hat das persönliche Gespräch mit ihm geführt und ihn durch seine schriftlichen Zusagen davon abgehalten, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Deshalb sind der Beklagten die Erklärungen des Zeugen N. zuzurechnen. Er hat den Schadensersatzanspruch deklaratorisch anerkannt. Der Klage war stattzugeben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 269 Abs. 3, 709 ZPO.
Die Kostenbeteiligung der Klägerin beruht auf der teilweisen Rücknahme der Klage.