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Landgericht Essen·12 O 253/21·28.04.2022

Schadensersatzklage wegen Dachlawine: Abweisung mangels Verkehrssicherungspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz für durch eine Dachlawine beschädigtes Fahrzeug. Das Gericht prüfte Ansprüche aus § 836 BGB, § 823 Abs. 2 und § 823 Abs. 1 BGB. Es verneinte Ansprüche, da Schnee kein Gebäudebestandteil ist, keine ortsrechtliche Pflicht zur Anbringung von Schneefängern bestand und keine zumutbare Verkehrssicherungspflicht vorlag. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Dachlawine abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

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Schnee auf einem Dach ist kein Bestandteil des Gebäudes im Sinne des § 836 Abs. 1 BGB; daher sind Schadensersatzansprüche nach § 836 BGB bei herabfallendem Schnee regelmäßig ausgeschlossen.

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Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB wegen unterlassener Schutzmaßnahmen setzt das Vorliegen einer gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Schutzpflicht (z. B. Ortssatzung) voraus.

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Eine Verkehrssicherungspflicht zur Anbringung von Schneefanggittern besteht nur bei Ortsüblichkeit und allgemeiner Schneelage; in schneearmen Gegenden ist die Pflicht zur Installation nicht ohne Weiteres gegeben.

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Dem Eigentümer sind Maßnahmen nicht aufzuerlegen, die technisch unverhältnismäßig, gefährlich oder praktisch nicht durchführbar sind; die Absperrung öffentlicher Straßen obliegt nicht dem Privateigentümer.

Relevante Normen
§ BGB §§ 823 Abs. 1, 836 Abs. 1§ 836 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt Schadensersatz für einen Schaden an seinem Pkw, der durch eine herabfallende Dachlawine des Daches des Hauses der Beklagten, W.-Straße … in A., verursacht wurde. Eine ordnungsrechtliche Pflicht zur Aufstellung von Schneefanggittern besteht in A. nicht.

3

Am 00.00.0000 fiel eine Dachlawine vom Gebäudedach des Hauses der Beklagten auf den vor dem Haus geparkten Pkw des Klägers, einen I.. Hierbei wurden die Windschutzscheibe und die Motorhaube stark beschädigt.

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Es trat ein wirtschaftlicher Totalschaden ein. Die Reparaturkosten betrugen brutto 8.825,78 €. Der Kläger verlangt den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 5.320,00 €. Dieser ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert von 9.900,00 € abzüglich des Restwertes von 4.580,00 €. Außerdem machte eine Kostenpauschale von 25,00 € geltend. Mit dem Antrag zu 2. verlangt er die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten und mit dem Antrag zu 3. die Freistellung von vorgerichtlichen Gutachterkosten in Höhe von 944,00 €.

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Der Kläger behauptet, die Schneelawine sei vorhersehbar gewesen. Bei den Witterungsbedingungen und dem extremen Schneefall in der Woche vom 08.02.2021 bis zum 14.02.2021 hätte die Beklagte das Gelände vor dem Gebäude zumindest absperren und sichern müssen. Die Ordnungsbehörden und die Polizei hätten bereits am 10.02.2021 auf eine erhöhte Gefahr durch herabfallenden Schnee von Hausdächern hingewiesen und Hauseigentümer aufgefordert, die Dächer zu räumen.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, 5.345,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2021 an ihn zu zahlen;

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2.

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den Kläger von der Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 650,34 € freizustellen;

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3.

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den Kläger von der Liquidation der Sachverständigenkosten des KFZ-Sachverständigenbüros U., F.-Straße … in … H. mit der Gutachtennummer N01 vom 17.02.2021 in Höhe von 944,00 € freizustellen;

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei für den Schaden nicht verantwortlich. Einen Hauseigentümer treffe grundsätzlich keine Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen. Die Stadt A. sei im Bundesvergleich als eher schneearmes Gebiet einzuschätzen. In normalen Wintern sei mit Dachlawinen nicht zu rechnen. Der Beklagte habe keine Erkenntnis gehabt, dass es in den letzten 20 oder 25 Jahren zu einem Schneeabgang am Haus gekommen wäre. Unstreitig ist, dass die Dachform und Dachneigung der Ortsüblichkeit entspricht und kein Unterschied zu den Nachbarhäusern besteht. Die Beklagte ist der Ansicht, der Einsatz von Fachkräften, die gegebenenfalls durch Aufstellen eines Gerüsts entsprechende Arbeiten hätten durchführen können, sei auch wegen der damit verbundenen Kosten nicht zumutbar gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs zu.

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I.

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Ein Anspruch aus § 836 Abs. 1 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil Schnee auf dem Dach kein Teil des Gebäudes im Sinne des § 836 BGB ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412; OLG Hamm, NJW-RR 2003, 1463; Geigel-Bernau, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, § 836 Rn. 8), denn der Schnee ist nicht zur Errichtung des Gebäudes angebracht worden (vgl. beck-online.Großkommentar-Petershagen, Stand 01.03.2022, § 836 Rn. 22).

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II.

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Dem Kläger steht auch kein Anspruch darauf 823 Abs. 2 BGB zu. Denn es gibt in A. keine Ortssatzung, welche die Anbringung von Schneegittern vorschreibt.

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III.

23

Es besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. In schneearmen Gegenden ist die Anbringung von Schneegittern nicht erforderlich. Einen Hauseigentümer trifft regelmäßig nicht die Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu sichern (BeckOK BGB-Förster, 60. Edition, Stand 01.11.2021, § 823 Rn. 461). Die Anbringung eines Schneefanggitters ist nur bei Ortsüblichkeit und allgemeiner Schneelage erforderlich (OLG Hamm, NJW-RR 2013, 25, 26; OLG Hamm, NJW-RR 2003, 1463, 1464; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412; BGH, NJW 1955, 300).

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Auch eine manuelle Reinigung des Daches ist weder zumutbar noch ohne weiteres möglich. In der konkreten Situation hat der einzelne Hauseigentümer nicht die Möglichkeit, die vom Dach seines Hauses ausgehende Schneelawinengefahr mit zumutbaren Mitteln zu beseitigen (vgl. Geigel-Haag, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, § 823 BGB Rn. 106). Da fast aller Häuser im Ruhrgebiet von dem Schneefall betroffen waren, die über einen Walmdach verfügen, war es nicht möglich, sämtliche Dächer mithilfe eines Hubwagens oder durch ein Gerüst zu erreichen, um sie von der Schneelast zu befreien. Es hätte eine längere Vorlaufzeit bedurft, um einen Hubwagen oder ein Gerüst zu bestellen.

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Es ist dem einzelnen Eigentümer auch nicht zuzumuten, selbst auf ein schneeglattes Dach zu klettern, um es vom Schnee zu befreien. Die Unfallgefahr wäre zu groß.

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Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Bereich abzusperren. Das Auto des Klägers parkte am Straßenrand auf einer öffentlichen Straße. Private Hauseigentümer sind nicht berechtigt, eigenmächtig Sperrungen auf der Straße vorzunehmen. Eine Sperrung hätte nur durch die Stadt A. erfolgen können.

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Hingegen hätte der Fahrer des I. des Klägers, Herr C., selbst überprüfen können, ob er das Auto dort gefahrlos abstellen konnte. Er hätte dann gesehen, dass eine Schneeschicht auf dem Dach lag. Er konnte auch die Neigung des Daches sehen und erkennen, dass die Gefahr bestand, dass abrutschender Schnee das Auto treffen kann.

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Dem Kläger steht deshalb auch kein Anspruch auf Zinsen oder die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.

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IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Streitwert beträgt 6.289,00 €.