Versicherungsmaklerhaftung: Kein Schaden trotz behaupteter Unterversicherung nach Brand
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Feststellung von Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Beratung durch eine Versicherungsmaklerin zur Absicherung eines umzubauenden Gebäudes nach Brandschaden. Das Gericht bejahte zwar einen umfassenden Maklerauftrag, verneinte aber einen ersatzfähigen Schaden. Wegen Bereicherungsverbot und fehlender Realisierbarkeit einer Versicherungssumme von 1,6 Mio. € bei deutlich geringerem Substanzwert sei der begehrte Schutz nicht erreichbar gewesen; zudem erlange die Klägerin bereits vollen Wertausgleich. Auch eine Neuwertversicherung hätte mangels Wiederaufbauvoraussetzungen die geltend gemachte Mehrleistung nicht ausgelöst.
Ausgang: Feststellungsklage auf Schadensersatz gegen die Versicherungsmaklerin mangels Schadens/ Kausalität abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherungsmakler hat bei umfassendem Maklerauftrag nach der Interessenlage des Auftraggebers passenden Versicherungsschutz zu vermitteln.
Im Schadensversicherungsrecht begrenzt das Bereicherungsverbot die Entschädigung auf den tatsächlich eingetretenen Schaden, auch wenn eine höhere Versicherungssumme vereinbart ist.
Ein Schadensersatzanspruch wegen unzureichend vermittelten Versicherungsschutzes setzt voraus, dass der begehrte Versicherungsschutz rechtlich und tatsächlich erreichbar gewesen wäre und der Pflichtverstoß kausal zu einem Vermögensnachteil führt.
Eine deutlich über dem realen Versicherungswert liegende Versicherungssumme begründet Überversicherung und steht dem Abschluss bzw. der Durchsetzbarkeit eines entsprechenden Versicherungsvertrags entgegen.
Bei Neuwertversicherung wird eine Entschädigung zum Neuwert nur geschuldet, wenn die vertraglichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung/Verwendung der Entschädigung für ein Ersatzgebäude erfüllt sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Durch notariellen Kaufvertrag vom 20.12.2002 erwarb die Klägerin das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück B-Str. in F zum Preise von 450.000,00 €. Am 07.09.2004 wurde sie als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.Die Klägerin beabsichtigte, das Haus zu einem Bürogebäude umzubauen und an die Unternehmensberatung E und Dr. O. zu vermieten. Das Gebäude war durch die Voreigentümer bei der B1 zum gleitenden Neuwert versichert.
Schon vor Eigentumserwerb begann die Klägerin mit Um- und Ausbaumaßnahmen. Zuvor hatte sie durch die Zeugin R telefonisch Kontakt aufgenommen zu dem Geschäftsführer M der Beklagten, die als Versicherungsmaklerin tätig ist. Die Klägerin wünschte die Vermittlung der Versicherung des Gebäudes. Über den konkreten Inhalt des der Beklagten erteilten Maklerauftrages streiten die Parteien. Beiden war bekannt, dass durch die Voreigentümer eine Gebäudeversicherung bestand. Der Versicherungsvertrag befand sich noch in Händen der Voreigentümer und war im Detail nicht bekannt.
In Erfüllung ihres Maklerauftrages vermittelte die Beklagte der Klägerin den Abschluss einer Bauleistungsversicherung einschließlich der Sonderklauseln 55 und 80 sowie den Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung, jeweils bei der N AG.
Nach dem Beginn der Bauarbeiten durch die Klägerin wurde das Gebäude durch einen Brand in großem Umfang (die Klägerin meint: vollständig) zerstört. Die bei der B1 bestehende Gebäudeversicherung wird eintreten und hat den gleitenden Wert der alten Bausubstanz auf 626.450,96 € beziffert. Dieser Betrag entspricht dem tatsächlichen Gebäudewert ohne die Umbauarbeiten seitens der Klägerin vor dem Eintritt des Brandschadens.Die von der Beklagten vermittelte Bauleistungsversicherung tritt ebenfalls ein und hat für den Verlust der Ausbauarbeiten bereits etwa 50.000,00 € als Entschädigung gezahlt. Die Klägerin berechnet ihren Ausbauaufwand auf etwa 100.000,00 € und verlangt von dem Versicherer noch die offene Differenz. Unstreitig ist die Versicherungssumme (mindestens 300.000,00 €) ausreichend, den geplanten und erfolgten Ausbauaufwand abzudecken.
Die Klägerin behauptet, das Gebäude sei durch den Brand vollständig zerstört worden. Die Ruine sei abzureißen und durch einen Neubau gleicher Größe und Ausstattung zu ersetzen. Die dafür erforderlichen Kosten beziffert sie auf der Grundlage einer Kostenschätzung des Architekten N1 vom 03.02.2005 (Anlage K 3) auf ca. 1,6 Mio €.Mit den zu erwartenden Versicherungsleistungen aus der alten Gebäudeversicherung und der Bauleistungsversicherung sei dieser Neubau nicht annähernd zu finanzieren. Die Beklagte habe schuldhaft versäumt, einen den Neuaufbau deckenden Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Maklerauftrag an die Beklagte sei in diesem Sinne umfassend erteilt worden. Diesen Auftrag habe die Beklagte nicht erfüllt. Sie sei vielmehr fälschlich davon ausgegangen, dass die Bauleistungsversicherung auch einen Brandschaden an der Altbausubstanz abdecke. Ferner habe sie versäumt, die Versicherungssumme der gleitenden Neuwertversicherung dem Ausbau und der geänderten Nutzung des Gebäudes zu Bürozwecken anzupassen und auf 1,6 Mio € zu erhöhen. Bei Abschluss eines möglichen Versicherungsvertrages zu diesen Konditionen wäre die Deckung der Kosten des Neuaufbaus in voller Höhe zu erreichen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche durch den Brand am 29.05.2004 des Gebäudes B-Str. in F erlittenen Vermögensschäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden sind, dass das Gebäude im Brandzeitpunkt bei der B1 lediglich als Wohngebäude unter der Versicherungs-Nr.: ... zum gleitenden Neuwert bei einer Versicherungssumme 1914 in Mark 60.000,-- versichert gewesen ist, wobei die Beklagte die Klägerin im Rahmen der Vermittlung des Versicherungsschutzes für die geplanten Umbaumaßnahmen des Gebäudes pflichtwidrig bei der Auswahl und Aufrechterhaltung des bestmöglichen Versicherungsschutzes beraten hat, insbesondere u.a.
a) es unterlassen hat, die Klägerin darauf hinzuweisen, aufgrund der Nutzungsänderung von Wohn- zu Bürozwecken den bestehenden Gebäudeversicherungsschutz zu einer gleitenden Neuwertversicherung mit Wertanpassungsklausel/Wertzuschlagsklausel für ein Büro- bzw. Geschäftsgebäude unter Änderung der Versicherungssumme anzupassen,
b) der Klägerin mitteilte, dass durch die vermittelte Bauleistungsversicherung bei der N AG - Versicherungs-Nr.: ... - auch ein Brandschaden einer bereits vorhandenen Altbausubstanz abgedeckt sei.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, von der Klägerin lediglich damit beauftragt worden zu sein, die Bauleistungs- und Bauherrenhaftpflichtversicherung zu vermitteln. Der für die Klägerin handelnde Zeuge Dr. O habe auf die Frage der Beklagten nach der bestehenden Gebäudeversicherung geäußert, der bestehende Gebäudeversicherungsschutz sei ausreichend. Schon daraus ergebe sich, dass die Vermittlung eines umfassenden Versicherungsschutzes nicht beauftragt gewesen sei. Auch habe sie, die Beklagte, den Deckungsrahmen der Bauleistungsversicherung nicht falsch beurteilt. Dass dadurch nicht die alte Bausubstanz gegen Brand versichert würde, ergebe sich im Übrigen unzweideutig aus dem Versicherungsvertrag (Anlage B 4), der auch für einen Laien ohne Weiteres verständlich sei und deshalb von der Klägerin akzeptiert worden sei.Jedenfalls sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Die Schäden an der alten Bausubstanz und an dem Ausbau würden durch die Gebäudeversicherung bei der B1 und durch die Bauleistungsversicherung bei der N AG auskömmlich reguliert. Denn nach § 55 VVG sei lediglich der tatsächlich eingetretene Schaden auszugleichen. Das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot lasse Spekulationsgewinne nicht zu.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen R und Dr. O. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.11.2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 BGB gegen die Beklagte wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Versicherungsvertrages.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte von der Klägerin umfassend beauftragt war, der Klägerin den geeigneten Versicherungsschutz zu vermitteln. Das hat die Zeugin R schon deshalb glaubhaft bekundet, weil es in der Natur der Sache liegt.Wenn die Klägerin bereits entschlossen gewesen wäre, lediglich die Bauleistungsversicherung und die Bauherrenhaftpflichtversicherung abzuschließen, wie die Beklagte vorträgt, hätte es der Einschaltung eines Versicherungsmaklers nicht bedurft, auf den in der Regel bei einem bestehenden Beratungsbedarf zurückgegriffen wird. Ohne diesen Beratungsbedarf liegt der direkte Abschluss von Versicherungsverträgen mit dem Versicherer näher.
Im Rahmen eines umfassenden Auftrages gehen die Pflichten des Versicherungsmaklers weit. Insbesondere hat er seinem Auftraggeber den nach dessen Interessenlage passenden Versicherungsschutz zu verschaffen.
Die Frage, ob der Beklagten im Rahmen dieser Aufgabenstellung Fehler unterlaufen sind, hängt maßgeblich von der weiteren Frage ab, ob der Abschluss einer Gebäudeversicherung den von der Beklagten gewünschten Versicherungsschutz überhaupt hätte herbeiführen können.Grundsätzlich gilt im Schadensversicherungsrecht das Bereicherungsverbot aus § 55 VVG. Auch wenn die Versicherungssumme höher liegt als der Versicherungswert, hat der Versicherer lediglich den Betrag des eingetretenen Schadens zu ersetzen. Allein durch die Anhebung der Versicherungssumme wäre der von der Klägerin gewünschte Versicherungsschutz nicht zu erreichen gewesen.Der Wert der alten Bausubstanz lag unstreitig nicht höher als die von der B1 Gebäudeversicherung genannte gleitende Versicherungssumme von 626.450,96 €. Wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, sie habe Ausbauarbeiten für etwa 100.000,00 € ausgeführt, läge der Gebäudewert bei maximal ca. 725.000,00 € und damit deutlich unterhalb der von der Klägerin gewünschten Versicherungssumme von 1,6 Mio €. Bei der Vereinbarung dieser Versicherungssumme und damit deutlich unterhalb der von der Klägerin gewünschten Versicherungssumme von 1,6 Mio €. Bei der Vereinbarung dieser Versicherungssumme hätte eine Überversicherung vorgelegen, die unter den Voraussetzungen von § 51 Abs. 3 VVG zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrages führen würde, jedenfalls aber gemäß § 10 AFB 30 korrigierbar gewesen wäre.Vor diesem Hintergrund ist es auszuschließen, dass ein Versicherer sich bereit gefunden hätte, eine Neuwertversicherung für das Gebäude mit einer Versicherungssumme abzuschließen, die mehr als das Doppelte des realen Substanzwertes einschließlich des vollständigen Ausbaus des Bürogebäude beträgt. Selbst bei Altversicherungsverträgen ist die Entschädigung aus der gleitenden Neuwertversicherung nach § 2 Ziffer 6 SGIN 79 a) bei einer deutlichen Diskrepanz zwischen Zeitwert und Neuwert auf den Zeitwert beschränkt. Weil nach dem geltenden Versicherungsrecht der von der Klägerin erwartete Versicherungsschutz nicht zu erreichen ist und die Klägerin den danach möglichen Versicherungsschutz hat, wodurch sie den vollen Wertausgleich für den konkret eingetretenen Gebäudeschaden erlangt, ist ihr kein Schaden entstanden. Deshalb entsteht kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte, selbst wenn die Beklagte den Umfang der Bauleistungsversicherung falsch eingeschätzt haben sollte.
Zwar hat die Klägerin (vgl. Buchstabe a) ihres Klageantrages) den Vorwurf der Unterversicherung auf die gleitende Neuwertversicherung beschränkt. Die vorstehenden Ausführungen gelten aber auch hinsichtlich einer in Betracht kommenden Neuwertversicherung. Auch hier werden hypothetische Wertsteigerungen nicht versichert. Deshalb ist auszuschließen, dass ein Versicherer bei der bestehenden Wertdiskrepanz zwischen Zeitwert und gewünschter Versicherungssumme das Gebäude im Sinne des Klagevortrages zum Neuwert versichert hätte. Die Klägerin hat das Gegenteil auch nicht konkret vorgetragen.Im Zusammenhang mit einer Neuwertversicherung wäre weiter zu bedenken, dass diese zwar den Grundsatz des Bereicherungsverbotes durchbricht, dass der Neuwert aber nur dann zu erstatten ist, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren sicherstellt, dass die Entschädigung zur Errichtung eines Ersatzgebäudes in gleicher Art und Zweckbestimmung verwandt wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, so dass eine mögliche Vertragsverletzung der Beklagten nicht kausal wäre für den behaupteten Schaden der Klägerin.
Die Klage war deshalb abzuweisen.Weil die Entscheidung im Wesentlichen auf der Beurteilung von Rechtsfragen beruht, die durch das Gericht in eigener Verantwortlichkeit zu beantworten waren, kam die Einholung der von der Klägerin beantragten Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht in Frage.Eine weitere Schriftsatzfrist war der Klägerin nicht zu bewilligen. Die Sach- und Rechtslage ist in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2005 mit den Parteien erschöpfend erörtert worden, was in dem Hinweisbeschluss der am Schluss der Sitzung verkündet worden ist, Niederschlag gefunden hat. Neue Aspekte sind weder in der anschließenden schriftsätzlichen Korrespondenz noch im Rahmen der erneuten Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2006 aufgetreten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.