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Landgericht Essen·12 O 170/02·11.03.2004

Verkehrsunfall: Kein weiteres Schmerzensgeld bei fehlendem Kausalnachweis Kniebeschwerden

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Motorradunfall weiteres Schmerzensgeld, Verdienstausfall sowie die Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen behaupteter Dauerschäden am rechten Knie. Das Gericht hatte zu klären, ob fortbestehende Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit unfallkausal sind und ob die bereits gezahlten 10.000 DM Schmerzensgeld ausreichen. Nach dem Sachverständigengutachten lagen weder ein Streckdefizit noch unfallbedingte Dauerbeschwerden vor; ein Knorpelschaden sei degenerativ und nicht unfallbedingt. Weitere Ansprüche scheiterten daher am fehlenden Kausalitätsnachweis (§ 286 ZPO); die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht mangels Kausalitätsnachweises abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Weiteres Schmerzensgeld setzt den Nachweis unfallkausaler fortdauernder Gesundheitsbeeinträchtigungen voraus; verbleibende Zweifel gehen zulasten des Anspruchstellers (§ 286 ZPO).

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind nach Billigkeit insbesondere Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen, Heilungsverlauf und Dauerfolgen zu berücksichtigen (§ 287 ZPO).

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Ist ein angemessenes Schmerzensgeld vollständig gezahlt, erlischt der Schmerzensgeldanspruch durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB).

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Ein Anspruch auf Verdienstausfall besteht nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung unfallkausal feststeht; degenerative Befunde ohne Unfallbezug tragen den Anspruch nicht.

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Ein Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger materieller Schäden ist zwar bei hinreichender Schadensmöglichkeit zulässig (§ 256 ZPO), aber unbegründet, wenn eine unfallkausale Gesundheitsbeeinträchtigung nicht nachgewiesen ist.

Relevante Normen
§ 823, 847 BGB a. F.§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 Abs. 1 BGB a.F.§ Art. 229 EGBGB, §§ 5, 8 EGBGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG§ 276 BGB§ 362 Abs. 1 BGB

Leitsatz

Schmerzensgeld, Dauerschaden, Kniegelenk, Verkehrsunfall

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Am 27.03.2000 befand sich der Kläger mit seinem Motorrad auf dem Gelände der F-Tankstelle an der X-straße in ... . Zur selben Zeit befuhr der Beklagte zu 1.) mit einem Pkw, der bei dem Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist, das Tankstellengelände. Bei Verlassen der Tankstelle befuhr der Beklagte zu 1.) auf das Motorrad des Klägers auf. Dieses geriet zunächst ins Wanken und kippte sodann um. Dabei knickte der Kläger mit dem rechten Bein um und zog sich einen Innenmeniskusriss zu. Am 13.04.2000 wurde eine Arthroskopie vorgenommen.

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Wegen der erlittenen Verletzungen führte der Kläger vor dem Amtsgericht Essen (Az.: 29 C 311/00) einen Rechtsstreit auf Zahlung eines Teilschmerzensgeldes. Am 20.09.2000 verurteilte das Amtsgericht Essen die Beklagten, an den Kläger über den vorprozessual bereits gezahlten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.500,00 DM ein weiteres Schmerzensgeld von 3.500,00 DM zu zahlen. Daneben wurde in dem Urteil festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger jeden weiteren immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 27.03.2000 zu ersetzen.

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In der Folgezeit befand sich der Kläger in ständiger ärztlicher Behandlung. Mit Schreiben vom 25.02.2001 teilte er den Beklagten mit, dass bei ihm infolge des Unfalls ein Dauerschaden eingetreten sei und ein weiteres Schmerzensgeld geltend gemacht werde. Der Beklagte zu 2.) zahlte in der Folgezeit noch ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 DM, weigerte sich allerdings trotz entsprechender Aufforderung, weitere (Schmerzensgeld-)Zahlungen zu leisten.

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Der Kläger behauptet, er habe infolge des Unfalls einen Dauerschaden erlitten. Es bestehe ein persistierendes Streckdefizit im Bereich des rechten Kniegelenks. Eine Verschlechterung des Streckdefizits bzw. eine Zunahme von Beschwerden könnten zukünftig nicht ausgeschlossen werden. Es sei in Zukunft weiter von unfallbedingten Behinderungen auszugehen, die sich sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich auswirken würden.

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Der Kläger vertritt die Auffassung, infolge dieser Komplikationen stehe ihm wegen des Unfalls ein Gesamtschmerzensgeld von 50.000,00 DM (= 25.564,59 €) zu. Er behauptet außerdem, ohne das Unfallereignis hätte er seinen Beruf als Kfz.-Mechaniker ohne weiteres ausüben können. Insofern sei ihm ein Verdienstausfall von insgesamt 24.332,40 € entstanden.

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Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn an- lässlich des Verkehrsunfalls vom 27.03.2000 ein über bereits gezahlte 5.112,92 € hinaus weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13.06.2002); 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 24.332,40 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13.06.2002); 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeglichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm noch anlässlich des Verkehrsunfalls vom 27.03.2000 entstehen wird, soweit kein Forderungsübergang besteht.

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Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Kläger leide nicht mehr unter unfallbedingten Schmerzen im Bereich des rechten Knies. Bei ihm seien gar keine Beschwerde mehr vorhanden, die in irgendeiner Weise kausal auf das Unfallgeschehen und eine erlittene Knieverletzung zurückzuführen seien. Der Kläger sei darüber hinaus arbeitsfähig bzw. eine etwa vorhandene Arbeitsunfähigkeit sei nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die Arbeitsunfähigkeit beruhe vielmehr darauf, dass der Kläger am 02.03.1999 - unstreitig - massive Verletzungen an der rechten Hand erlitten habe.

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Die Beklagten meinen, sie würden dem Kläger keinen weiteren Schadensersatz bzw. kein weiteres Schmerzensgeld schulden; beim Kläger liege vielmehr eine sogenannte Rentenneurose vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens und durch Vernehmung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S vom 05.04.2003, das schriftliche Ergänzungsgutachten desselben Sachverständigen vom 14.03.2003 und auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, allerdings in vollem Umfang unbegründet. Im einzelnen:

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A Antrag zu 1.): Schmerzensgeld Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes aus §§ 823 Abs. 1; 847 Abs. 1 BGB a.Fassung; Art. 229 §§ 5; 8 EGBGB i.V..m. § 3 Nr. 1 PflVG.

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1. Infolge des Unfallereignisses vom 27.03.2000 hat der Kläger eine Körperverletzung bzw. eine Gesundheitsbeschädigung erlitten. Er zog sich einen Innenmeniskusriss zu, aufgrund dessen am 13.04.2000 eine Arthroskopie vorgenommen werden musste.

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2. Diese Verletzung verursachte der Beklagte zu 1.) rechtswidrig und schuldhaft. Er fuhr fahrlässig im Sinne des § 276 BGB auf das Motorrad des Klägers auf, so dass dieses umkippte.

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3. Zwar steht dem Kläger infolge der erlittenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld zu, doch ist sein Anspruch gem. § 362 Abs. 1 BGB in vollem Umfang erloschen, da die Beklagte zu 2.) mittlerweile 10.000,00 DM (=5.112,92 €) an den Kläger gezahlt hat. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist nämlich nach Billigkeitserwägungen festzusetzen (§ 287 ZPO), vgl. Palandt/Heinrichs, 62. Auflage, § 253 BGB, Rdnr. 18. Als Bemessungsgrundlagen sind dabei auf Seiten des Verletzten zu berücksichtigen: Ausmaß und Schwere der psyischen und physischen Störungen, Alter, persönliche Verhältnisse, Maß der Lebensbeeinträchtigung , Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit und ähnliches, Fraglichkeit der endgültigen Heilung, Bestehenbleiben von dauernden Behinderungen usw. (Palandt/Heinrichs § 253 BGB Rdnr. 19 m.w.Nachweisen).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stand dem Kläger kein höheres Schmerzensgeld als 10.000,00 DM zu. Die unstreitig erlittenen Verletzungen - Innenmeniskusriss mit notwendiger Operation - sind mit der Zahlung der 5.112,92 € abgegolten.

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Der Kläger hat nunmehr nicht den Beweis mit der gem. § 286 ZPO notwendigen Gewissheit geführt, dass ihm infolge des Unfalls weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen entstandenen sind. Er hat nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Gewissheit beweisen können, dass er nach wie vor an belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks leidet bzw. hier ein Streckdefizit vorliegt, was zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit führt. Im einzelnen:

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Der Sachverständige Prof.Dr. S hat in seinem Gutachten vom 05.04.2003 festgestellt, dass der Kläger barfuß problemlos ohne Unterarmgehstütze habe gehen können. Es lasse sich kein Hinken oder Einknicken feststellen. Der Schritt sei sicher und federnd. Der Kläger könne die Sprung- und Kniegelenke beidseits seitengleich bewegen. Insbesondere lasse sich rechts kein Streckdefizit feststellen. Zwar habe der Kläger Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks angegeben. Diese seien auf einem bestehenden Knorpelschaden zurückzuführen, bei dem es sich um einen Dauerzustand handele, dessen Verschlechterung für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Verletzungen seien allerdings nicht auf den Verkehrsunfall vom 27.03.2000 zurückzuführen. Insofern lasse sich kein Kausalzusammenhang erkennen.

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Die Feststellungen des Sachverständigen erschienen dem Gericht plausibel, so dass es sie in vollem Umfang bei der Urteilsfindung berücksichtigt hat. Das Gericht hatte zudem keinen Zweifel an der Sachkunde des Gutachters, zumal er die getroffenen Feststellungen im Rahmen des Ergänzungsgutachtens vom 14.07.2003 ergänzend begründet hat. Auch im Rahmen seiner Anhörung, die am 12.03.2004 stattgefunden hat, ist der Sachverständige uneingeschränkt bei dem Ergebnis geblieben, dass er in seinem Gutachten vom 05.04.2003 formuliert hat. Der Sachverständige hat das gewonnene Ergebnis ergänzend erläutert und vertiefend begründet. Zwar hat er eingeräumt, dass ein Teil der Beschwerden möglicherweise auf eine Komplikation infolge des Unfallereignisses zurückgeführt werden könne. Mit dieser Feststellung allein ist dem Kläger allerdings nicht der Beweis im Sinne des § 286 ZPO gelungen. Denn es kann nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht mit einer Sicherheit, die vernünftigen Zweifel Schweigen gebietet, festgestellt werden, dass der entsprechende Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Beschwerden des Klägers besteht.

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Hinzu kommt, dass der Sachverständige erklärt hat, dass auch der Knorpelschaden nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden könne. Die Knorpelschädigungen seien vielmehr degenerativer Natur; sie würden also auf Verschleißerscheinungen beruhen. Das Unfallereignis habe die entsprechenden Verschleißerscheinungen weder hervorgerufen noch beschleunigt.

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Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Gewissheit festgestellt werden kann, dass die vom Kläger geschilderten Beschwerden vorliegen bzw. dass ein Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis besteht, war dem Kläger kein weiteres Schmerzensgeld zuzusprechen.

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4. Da der Kläger mit der Hauptforderung unterliegt, hat er weiterhin keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 284 ff.; 288; 291 BGB a.Fassung.

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B Antrag zu 2.): Schadensersatz: Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 24.332,40 € aus § § 7 Abs. 1; 9 ff.; 17 StVG; 823 ff. BGB; Art. 229 §§ 5; 8 EGBGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der oben zitierten Vorschriften dem Grunde nach gegeben sind, da der Kläger nicht den Beweis im Sinne des § 286 ZPO geführt hat, dass eine etwaige Arbeitsunfähigkeit, auf Grund derer er einen Verdienstausfall erlitten haben mag, auf dem streitgegenständlichen Unfallereignis beruht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die Ausführungen zu A 3. in vollem Umfang Bezug. Der Sachverständige hat zusammenfassend festgestellt, dass beim Kläger kein Streckdefizit im Bereich des rechten Knies vorliege. Die Beschwerden des Klägers seien darüber hinaus nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen, sondern würden allenfalls auf degenerativen Knorpelschäden beruhen.

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Da der Kläger mit dem Hauptantrag unterliegt, hat er wiederum keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 284 ff.; 288; 291 BGB.

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C Antrag zu 3.): Feststellungsantrag Der Antrag zu 3. ist zulässig, da der Kläger über das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO verfügt. Er hat substantiert dargelegt, dass auf Grund des Unfallereignisses eine Vermögensgefährdung möglich ist (vgl. dazu Zöller/Greger § 256 ZPO, Rdnr. 8a). Allerdings ist der Feststellungsantrag unbegründet, da die Beklagten nach dem oben Gesagten dem Kläger keinen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen haben, da es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Beschwerden des Klägers und dem Unfallereignis fehlt.

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D Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.