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Landgericht Essen·12 O 165/09·02.12.2010

Klage auf Rückabwicklung wegen angeblich zu hohem Kraftstoffverbrauch abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs wegen vermeintlich zu hohem Kraftstoffverbrauch und erhöhter CO2‑Emissionen. Das LG Essen stützte sich auf ein schriftliches Sachverständigengutachten und sah die Abweichungen (kombiniert 7,7 statt 7,1 l/100 km) als innerhalb eines tolerierbaren Rahmens (ca. 10 %) an. Nachträglich vorgebrachte Einwendungen wurden gemäß § 296 ZPO als verspätet ausgeschlossen. Mangels nachgewiesenem Mangel wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Pkw‑Kaufs wegen angeblicher Mängel als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag setzt den Nachweis eines die Sachmängelhaftung begründenden Mangels und die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen nach §§ 434, 437, 346 BGB voraus.

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Geringfügige Überschreitungen des angegebenen Durchschnittsverbrauchs begründen keinen zum Rücktritt berechtigenden Mangel, wenn die Abweichung in einem etwa bis zu ca. 10 % reichenden tolerierbaren Rahmen liegt.

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Hersteller- und Prospektangaben zum Kraftstoffverbrauch sind in der Regel Laborwerte und stellen nur dann eine beschaffenheitsvereinbarte Eigenschaft dar, wenn zusätzlich eine Erreichbarkeit im realen Fahrbetrieb ausdrücklich zugesichert wurde.

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Neuer bzw. verspäteter Tatsachenvortrag nach Zustellung eines Gutachtens kann nach § 296 ZPO ausgeschlossen werden, wenn der Vortrag nicht entschuldigt ist und seine Zulassung den Prozess verzögern würde.

Relevante Normen
§ 346, 437, 434, 323 Abs. 5 BGB§ 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO§ 346 BGB§ 437 Ziff. 2 BGB§ 434 BGB§ 296 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Mit schriftlichem Vertrag vom 24.06.2008 (Bl. 4 d. A.) kaufte der Kläger bei der Beklagten ein Neufahrzeug … zum Preis von 19.000,00 €. Der Kaufvertrag ist beiderseits erfüllt worden.

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Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei deshalb mangelhaft, weil der Kraftstoffverbrauch von Super 95 im kombinierten Verbrauch (außerorts und innerorts) bei 9,47 l/100 km liege. Nach der maßgeblichen Richtlinie 199/94 EG dürfe der Kraftstoffverbrauch innerorts bei 9,6 l, außerorts bei 5,6 l und im kombinierten Verbrauch bei 7,1 l - jeweils pro 100 km - liegen.

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Mit Schreiben vom 18.03.2009 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.

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Mit der Klage verlangt er dessen Rückabwicklung.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.007,06 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2009 Zug um Zug gegenüber Übergabe des Fahrzeugs … , Fahrzeug-Ident-Nr.: … , zu zahlen, festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.007,06 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2009 Zug um Zug gegenüber Übergabe des Fahrzeugs … , Fahrzeug-Ident-Nr.: … , zu zahlen,
  2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.11.2010 hat der Kläger keinen Sachantrag gestellt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen und nach Lage der Akten zu entscheiden.

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Die Beklagte bestreitet den behaupteten Mehrverbrauch. Das Fahrzeug erfülle die einschlägigen Vorgaben, weshalb sie Sachmängelhaftungsansprüche des Klägers ablehne.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H N (TÜV …). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dessen Gutachten vom 14.07.2010 (Bl. 89 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Das Gutachten ist den Parteien zugestellt worden, dem Kläger am 22.07.2010, mit der Aufforderung, im Bedarfsfalle innerhalb von drei Wochen zu dem Gutachten Stellung zu nehmen.

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Mit gleicher Verfügung vom 20.07.2010 ist Verhandlungstermin auf den 19.10.2010 anberaumt und auf Antrag des Klägers auf den 16.11.2010 verlegt worden.

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Mit Schriftsatz vom 03.11.2010 hat der Kläger beanstandet, dass der Sachverständige bei seiner Begutachtung von einer zu geringen Schwungmasse ausgegangen sei, wodurch der von ihm ermittelte Kraftstoffverbrauch geringer ausgefallen sei. Der in dem Verkaufsprospekt angegebene Verbrauch sei während der Verkaufsverhandlungen als real kommuniziert worden und habe seine, des Klägers, Kaufentscheidung maßgeblich bestimmt.

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Darüber hinaus hat der Kläger aufgrund weiterer aus dem Gutachten gewonnener Erkenntnisse vorgetragen, neben dem zu hohen Kraftstoffverbrauch sei das Fahrzeug auch deshalb mangelhaft, weil der CO2-Ausstoß die Angaben des Herstellers im kombinierten Fahrbetrieb um 8,45 % bzw. um 11,27 % überschreite.

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Die Beklagte hat beantragt, den mit Schriftsatz vom 03.11.2010 neu gehaltenen Tatsachenvortrag des Klägers als verspätet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Auf Antrag der Beklagten war gemäß §§ 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO nach Lage der Akten zu entscheiden. Weil der Kläger in dem Verhandlungstermin vom 16.11.2010 keinen Sachantrag gestellt hat, ist er wie eine säumige Partei zu behandeln. Die Parteien hatten in dem Termin vom 18.08.2009 bereits zur Sache verhandelt. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt.

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In der Sache hat der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag vom 24.06.2008 nicht bewiesen (§§ 346, 437 Ziff. 2, 434 BGB).

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Nach dem Gutachten des Sachverständigen N ist nicht festzustellen, dass das Fahrzeug mit einem zum Rücktritt berechtigenden Mangel behaftet (gewesen) wäre. Zwar hat der Sachverständige Kraftstoffverbräuche festgestellt, welche die Verbräuche laut Herstellerangabe überschreiten (jeweils pro 100 km): 10,7 l statt 9,6 l innerstädtisch,

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5,9 l statt 5,6 l außerstädtisch,

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7,7 l statt 7,1 l kombiniert.

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Die Überschreitung des Durchschnittsverbrauchs liegt allerdings mit 7,79 % noch in einem zu tolerierenden Rahmen von ca. 10 %. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2007, 2111) wird Bezug genommen. Das Gericht schließt sich dieser Entscheidung inhaltlich an.

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Bis zur Begutachtung durch den Sachverständigen N war unstreitig, dass die Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch nicht den konkreten Verbrauch bezeichnen, sondern den unter "Laborbedingungen" ermittelten. Auf die einschlägigen EU-Richtlinien wird in den Prospekten der Herstellerfirmen in der Regel hingewiesen. In diesem Sinne vereinbaren die Kaufvertragsparteien eine bestimmte Fahrzeugeigenschaft. Diese Eigenschaft hat der Sachverständige überprüft mit dem bereits mitgeteilten Ergebnis.

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In dem Schriftsatz vom 03.11.2010 hat der Kläger erstmals behauptet, die Prospektangaben seien im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen als im Straßenverkehr real bezeichnet worden. Abgesehen davon, dass dieser Sachvortrag unsubstantiiert ist, war er als verspätet zurückzuweisen.

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Im Zusammenhang mit der Formulierung der Beweisfragen bestand ausreichend Gelegenheit, die Frage des Vertragsinhalts zu problematisieren. Eine über die regelmäßige Vereinbarung des Kraftstoffverbrauchs nach den EU-Richtlinien herausgehende Zusage, dass dieser Verbrauch bei dem realen Fahrzeugbetrieb erreichbar sei, wäre durch eine Beweisaufnahme aufzuklären gewesen. Durch den späten Sachvortrag hätte sich der Rechtsstreit verzögert. Der Beklagten hätte die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, ggf. wäre Zeugenbeweis zu erheben gewesen, aufgrund der daraus gewonnenen Erkenntnis wohlmöglich weiterer Sachverständigenbeweis.

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Der Kläger hat sein verspätetes Vorbringen nicht entschuldigt, weshalb von einem grob nachlässigen Verhalten im Sinne von § 296 Abs. 2 ZPO auszugehen ist.

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Das gilt in gleicher Weise für die Behauptung, das Fahrzeug sei auch deshalb mangelhaft, weil der CO2-Ausstoß nicht den Herstellerangaben entspreche, sondern diese - wie im Tatbestand dargestellt - überschreite. Auch insoweit hätte der Beklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Nach dem zu erwartenden Bestreiten hätte weiterer Sachverständigenbeweis angeordnet werden müssen. Dadurch wäre es zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits gekommen. Spätestens mit Kenntnis des Inhalts des Gutachtens vom 14.07.2010 kannte der Kläger die Feststellungen des Sachverständigen zu dem angeblich überhöhten CO2-Ausstoß. Mehr als drei Monate später hatte er diesen Punkt mit Schriftsatz vom 03.11.2010 so spät aufgegriffen, dass eine Klärung vor oder in dem anberaumten Verhandlungstermin nicht mehr möglich war. Dieses prozessuale Verhalten ist grob nachlässig. Der entsprechende Sachvortrag des Klägers war demzufolge auszuschließen.

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Das gilt in gleicher Weise für den Einwand des Klägers, der Sachverständige sei von einem unzutreffenden Gewicht des Fahrzeugs ausgegangen. Der Ausschlussgrund ergibt sich hier aus § 296 Abs. 1 ZPO. Den Parteien war eine Frist von drei Wochen gesetzt worden, zu dem Inhalt des Gutachtens vorzutragen und ggf. entsprechende Fragen an den Sachverständigen zu formulieren. Diese Frist hat der Kläger um ein Vielfaches überzogen. Durch den Versuch einer weiteren Aufklärung hätte sich die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Das verspätete Vorbringen des Klägers war deshalb nicht mehr zuzulassen.

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Einen von dem Kläger weiter gerügten Mangel hat das Gericht nicht berücksichtigt, weil es sich dabei allenfalls um eine rechtlich nicht relevante Bagatelle handelt.

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In der Klageschrift hat der Kläger vorgetragen, Ende August 2008 habe er gegenüber der Beklagten einen bockenden Motor (beim Gasgeben) und Leerlaufschwankungen gerügt. Am 10.12.2008 habe er bemängelt, dass der Motor nach dem Betanken und kurzer Fahrstrecke schlecht anspringe. In der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2009 hat der Kläger erklärt, Probleme beim Start des Motors zeigten sich insbesondere im Winter. Nach dem zweiten Anlassen laufe der Motor ordnungsgemäß.

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Das in dieser Weise beschriebene Startverhalten des Motors stellt schon keinen Mangel dar, sondern ist offenbar den winterlichen Temperaturen bei dafür wohlmöglich zu knapp eingestelltem Standgas geschuldet. Der Kläger hat diesen angeblichen Mangel später auch nicht mehr aufgegriffen.

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Die Klage war danach abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.