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Landgericht Essen·11 T 462/00·19.12.2000

Beschwerde gegen Sachpfändungsauftrag: Gerichtsvollzieher nicht zur Herstellung von §807-Voraussetzungen verpflichtet

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin erhob sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Das Landgericht weist die Beschwerde in der Sache zurück. Ein reiner Sachpfändungsauftrag verpflichtet den Gerichtsvollzieher nicht, die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO zu schaffen oder ein Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung einzuleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin in der Sache abgewiesen; Kosten auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gerichtsvollzieher, dem lediglich ein Sachpfändungsauftrag erteilt wurde, ist nicht verpflichtet, die für Maßnahmen nach § 807 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO erforderlichen Voraussetzungen herzustellen.

2

Die Einleitung eines Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung setzt einen ausdrücklichen Auftrag im Sinne von § 900 Abs. 1 ZPO bzw. eine entsprechende Verfügungsgrundlage voraus.

3

Der Gläubiger kann nicht verlangen, dass der Gerichtsvollzieher über die gesetzlichen Handlungsspielräume seines Auftrags hinaus tätig wird; will er Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 807 ZPO geschaffen wissen, muss er den Auftrag entsprechend erweitern oder einen gesonderten Antrag stellen.

4

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Beschwerde richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterlegene Partei hat die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ 807 I Ziff. 4, IV, 900 I ZPO§ 793 ZPO§ 807 Abs. 1 ZPO Ziff. 4§ 900 Abs. 1 ZPO§ 807 Abs. 4 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dorsten, 6 M 1434/00

Tenor

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Q.;

die Richterin am Amtsgericht Dr. M. und

die Richterin C.

auf die als sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 28.11.2000

gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dorsten vom 15.11.2000 AZ.:

6 M 1434/00

am 20. Dezember 2000 beschlossen

Die Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin nach einem hiermit festgesetzten Beschwerdewert von bis zu 600,-- DM zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 793 ZPO statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht angenommen, dass der Gerichtsvollzieher, dem ein reiner Sachpfändungsauftrag erteilt worden ist, nicht verpflichtet ist, für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO Sorge zu tragen. Aus dem Gesetzeszusammenhang ergibt sich ohne weiteres, dass es für das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers mit dem Ziel der Einleitung eines Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eines Auftrags im Sinne von § 900 Abs. 1 ZPO bedarf (vgl. auch LG Tübingen, DGVZ 2000, 120; LG Wiesbaden DGVZ 2000, 91; DGVZ 2000, 170).

4

Aus der Stellung des Gläubigers als "Auftraggeber der Zwangsvollstreckung" ergibt sich keine andere Beurteilung. Denn sein "Auftrag" kann sich nur auf Handlungen des Gerichtsvollziehers entsprechend den gesetzlichen Regelungen beziehen; möchte der Gläubiger die Voraussetzungen des § 807 Abs. 4 ZPO geschaffen wissen, steht es ihm frei, seinen Sachpfändungsauftrag eventualiter mit einem Antrag auf Abnahme der eidesstattliche Versicherung zu verbinden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.