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Landgericht Essen·11 T 293/01·24.09.2001

Einstellung der Kontopfändung wegen Härte nach § 765a ZPO

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung bzw. Einstellung der Pfändung von Ansprüchen aus dem Girokonto der Schuldnerin. Zentrale Frage war, ob die Kontopfändung trotz Sozialhilfeempfang und drohender Kontokündigung aufrechterhalten werden kann. Das Landgericht bestätigte die Einstellung der Vollstreckung für das Girokonto nach § 765a ZPO wegen erheblicher Härte und geringer Aussicht auf Befriedigung. Die Kosten trägt die Gläubigerin.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen Einstellung der Kontopfändung als unbegründet abgewiesen; Einstellung bezieht sich nur auf Pfändung der Girokontoansprüche

Abstrakte Rechtssätze

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§ 765a ZPO ist eine allgemeine Schutzvorschrift des Vollstreckungsrechts und erlaubt die vorläufige Einstellung oder Aufhebung einer den Schuldner erheblich belastenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme, wenn keine nennenswerte Befriedigung des Gläubigers zu erwarten ist.

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Bei Pfändung von Ansprüchen aus Giroverhältnissen kann eine besondere Härte vorliegen, wenn dem Schuldner wegen drohender Kontokündigung der Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr entzogen würde.

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Sozialleistungsbezüge und Renten, die auf ein Konto eingehen, sind vor dem Zugriff der Gläubiger besonders zu schützen; die Verwendung dieser Leistungen kann weder vom Gericht noch vom Gläubiger kontrolliert werden.

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Liegt ein krasses Missverhältnis zwischen den Nachteilen für den Schuldner und den Erfolgsaussichten der Pfändung vor, rechtfertigt dies die Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, auch neben spezialgesetzlichen Schutzvorschriften (§ 55 SGB, § 850k ZPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 765a ZPO§ 793 ZPO§ 765a ZPO§ 55 SGB§ 850k ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen-Borbeck, 17 M 300/01

Tenor

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht M.,

den Richter am Landgericht T.

und die Richterin am Amtgericht Dr. M.

auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom

0.409.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen-Borbeck

vom 22.08.2001 – Az.: 17 M 300/01 – am 25.09.2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass klargestellt wird, dass sich die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur auf die Pfändung der Ansprüche aus dem bei der Drittschuldnerin geführten Girokonto bezieht.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600,- DM festgesetzt.

Gründe

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I. Mit Beschluss vom 04.05..2001 hat die Gläubigerin die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus sämtlichen bei der Drittschuldnerin ge- führten Girokontokorrentkonten sowie die Ansprüche auf Auszahlung von Spargut-haben gepfändet. Die 73jährige Schuldnerin hat beantragt, den Pfändungsbeschluss aufzuheben und zur Begründung unter Vorlage des aktuellen Sozialhilfebescheides ausgeführt, sie beziehe Altersruhegeld sowie ergänzende Sozialhilfe, so dass auf ihrem Konto nur unpfändbare Beträge eingingen. Die Aufhebung der Pfändung sei geboten, weil die Postbank bei deren Fortbestand mit der Auflösung des Kontos gedroht habe. Die Gläubigerin hat hierzu vorgetragen, die ursprüngliche Haupt- forderung in Höhe von 2.399,24 DM resultiere bereits aus dem Jahr 1982 und die insgesamt geschuldete Summe betrage nunmehr einschließlich Zinsen und Kosten 14.931,78 DM. Mehrfache außergerichtliche Zahlungsaufforderungen sowie "über Jahre hinweg durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen" seien ohne Erfolg geblieben.

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Das Amtsgericht Essen-Borbeck hat mit der angefochtenen Entscheidung die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Uberweisungsbeschluss eingestellt und zur Begründung ausgeführt, die auf dem von der Drittschuldnerin geführten Konto eingehenden Beträge seien unpfändbar. Hiergegen richtet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie neben grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen unter anderem vorträgt, es sei unverantwortlich gegenüber den Gläubigern, dass die vom Sozialamt lebende Schuldnerin das Futter für eine von ihr gehaltene Katze finanziere. Darüber hinaus sei die Schuldnerin nicht schutzwürdig, da sie bei der Darlehensaufnahme die Unterschrift ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes gefälscht habe, damit dieser als Gesamtschuldner für die Forderung hafte.

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II. Die gemäß § 793 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den als Vollstreckungs- schutzantrag gemäß § 765 a ZPO zu wertenden Antrag der Schuldnerin stattgegeben. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung sich lediglich auf die Pfändung der angeblichen Ansprüche aus dem Giroverhältnis bezieht. Mit dieser Maßgabe war daher die sofortige Beschwerde zurückzuweisen

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Die.Kammer teilt die Rechtsauffassung der Gläubigerin nicht, dass bei Pfändung von Ansprüchen aus Giroverhältnissen Schuldner durch § 55 SGB und § 850 k ZPO ausreichend und abschließend geschützt wären. Neben diesen Vorschriften findet vielmehr § 765 a ZPO als allgemeine Schutzvorschrift des Vollstreckungsrechts Anwendung (Stöber, Forderungspfändung, 12. Auflage Rz 1281). Danach kann eine den Schuldner erheblich belastende Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die bei Ausschöpfung aller Schuldnerrechte erkennbar noch nicht einmal zu einer nennenswerten Teil-Befriedigung des Gläubigers führt, gemäß § 765 a ZPO vom uVollstreckungsgericht vorläufig eingestellt oder - falls keine Änderung zu erwarten ist  ganz aufgehoben werden kann (OLG Nürnberg, MDR 2001, 835). Wenn dem Schuldner mit einer Kontenpfändung ein erheblicher Schaden zugefügt wird, ohne dass dem die Chance einer auch nur geringfügigen Befriedigung des Gläubigers gegenübersteht, kann sich der "Schuldner auf die allgemeine Härteklausel des § 765 a ZPO berufen (OLG Frankfurt, OLGR 2000, 39; LG Osnabrück, NJW-RR 1996, 1456).

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Im vorliegenden Fall ergibt die Abwägung aller maßgeblichen Umstände, dass die Pfändung der sich aus dem Giroverhältnis ergebenden Ansprüche für die Schuldnerin eine besondere Härte darstellt, die auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich vorrangigen Gläubigerinteressen nicht mit den guten Sitten vereinbar wäre. Der Schuldnerin droht die Auflösung ihres Girokontos. Wegen des fehlenden Kontrahierungszwanges für Kreditinstitute (vgl. Köndgen, NJW 1996, 558, 559 f.) wäre die Schuldnerin aufgrund ihrer beengten finanziellen Verhältnisse nicht un- erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt, einen Girovertrag mit einem anderen Kreditinstitut abzuschließen, das zu gegebener Zeit gleichfalls von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen könnte. Faktisch kann diese Situation daher für die Schuldnerin dazu führen, dass sie vom bargeldlosen Zahlungsverkehr abge-schnitten wäre. Es ist weder für einen Renten- noch für einen Sozialhilfeempfänger zumutbar, Renten- bzw. Sozialhilfeleistungen stets in bar entgegenzunehmen und ungesichert in vollem Umfang zu Hause aufzubewahren (OLG Nürnberg a.a.O.).

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Diesem erheblichen Eingriff in den Lebenskreis der Schuldnerin stehen keine überwiegenden Gläubigerbelange gegenüber. Es ist gerade unter besonderer Berücksichtigung des Sachvortrages der Gläubigerin nicht damit zu rechnen, dass sie aufgrund der Pfändung der Ansprüche aus dem Giroverhältnis eine Befriedigung ihrer Forderung erreichen wird. Nach dem Vortrag der Gläubigerin hat diese schon seit mehreren Jahren erfolglos das Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben und dadurch einen Kostenaufwand produziert, der mehr als das Fünffache der Hauptforderung beträgt. Worauf sich ihre Aussicht stützt, bei der 73 jährigen Schuldnerin durch die Pfändung von Ansprüchen aus einem Giroverhältnis nunmehr eine Befriedigung ihrer Forderung zu erreichen, ist nicht ersichtlich. Auf dem bei der Drittschuldnerin geführten Girokonto gehen unstreitig nur unpfändbare Beträge ein.

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Neben der Sache liegt der Sachvortrag der Gläubigerin, die Schuldnerin sei in der Lage, von der ergänzend bezogenen Sozialhilfe das Futter für ihre Katze zu finanzie- ren. Wenn sich die Schuldnerin freiwillig einschränkt, um ein Haustier zu halten, kann ihr dies nicht zu ihrem Nachteil gereichen. Denn die Kontrolle über die Verwendung der Sozialhilfeleistungen obliegt weder dem Gericht noch der Gläubigerin.

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Unerheblich ist auch der Sachvortrag der Gläubigerin zu den Umständen bei Aufnahme des Kreditvertrages. Abgesehen davon, dass nicht einmal dargetan ist, dass der Kredit nicht gewährt worden wäre, wenn der Ehemann der Schuldnerin nicht mitverpflichtet worden wäre, dürfte dieser Vortrag eher im Rahmen von materiellrechtlichen Einwendungen Berücksichtigung finden, die im Zwangsvoll-streckungsverfahren ohnehin nicht zu prüfen sind.

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Aus den vorgenannten Umständen ergibt sich, dass die Erfolgsaussichten des Pfändungs-Vollzuges in einem krassen Mißverhältnis zu den erheblichen Nachteilen stehen, die der Schuldnerin drohen. Auch um zu vermeiden, dass eine von vorneherein aussichtslose Pfändung als Druckmittel benutzt wird, um einen Schuldner, der vom sozialhilferechtlichen Existenzminimum lebt, zu privatrechtlichen Vergleichsabschlüssen zu bewegen, und damit zur Zahlung von Beträgen, die ihm nach den gesetzlichen Vorschriften pfandfrei zu belassen sind, war im vorliegenden Fall die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. .1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwer-dewerts gemäß § 3 ZPO berücksichtigt die erkennbare Aussichtslosigkeit der Pfändung.