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Landgericht Essen·11 O 96/02·24.04.2002

Klage auf Freigabe der Domain c...de wegen Markenverletzung abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtInternetrecht/DomainrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Inhaberin der Marke "C...", begehrte die Freigabe der Domain c...de, die die Beklagte mit politischer, anti-atomarer Berichterstattung betreibt. Das Gericht verneint Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG (fehlende Nutzung im geschäftlichen Verkehr) und aus § 12 BGB (kein Namensbestandteil). Ein Unterfall des § 823 BGB kommt nicht zu Gunsten der Klägerin in Betracht, weil die Marke nicht als berühmtes Kennzeichen mit der Klägerin identifizierbar ist.

Ausgang: Klage auf Freigabe der Domain c...de mangels Anspruchs aus Markenrecht, Namensschutz oder § 823 BGB abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nutzung einer Internet-Domain ausschließlich zu politischen Zwecken begründet keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr im Sinne von §§ 14, 15 MarkenG und rechtfertigt daher keinen unmittelbaren Anspruch auf Freigabe aus diesen Vorschriften.

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Der Namensschutz nach § 12 BGB greift nicht, wenn das streitgegenständliche Kennzeichen nicht Bestandteil des Namens der Inhaberin ist und die Bezeichnung lediglich als Produktkennzeichen wahrgenommen wird.

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Berühmte Kennzeichen können auch gegen Verwässerung durch nicht-kommerzielle Verwendung, etwa im politischen Meinungsstreit, über § 823 BGB geschützt sein.

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Für den Schutz nach § 823 BGB wegen Verwässerung ist erforderlich, dass das Kennzeichen so berühmt ist, dass es ohne Weiteres mit dem Inhaber beziehungsweise dessen Unternehmen identifiziert wird; bloße Produkt-Synonyme genügen nicht.

Relevante Normen
§ 14 Markengesetz§ 15 Markengesetz§ 12 BGB§ 823 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist Inhaberin der am 26..11.1991 eingetragenen Marke "c...". Ihr Geschäftsbereich sind der Vertrieb von Abschirmtransport- und Lagerbehälter für radioaktive Gegenstände sowie Planung, Errichtung, der Erwerb und Betrieb von Einrichtungen zur Entsorgung von Kernkraftanlagen. Die Beklagte ist Inhaberin der lnternet-Domain "c...de". Unter dieser Domain betreibt sie eine Homepage, deren Inhalt im Wesentlichen in Beiträgen besteht, die sich gegen die friedliche Nutzung der Kernenergie und den Transport von abgebrannten Brennelementen mittels Castorbehältem richten. Sie nutzt die Homepage ausschließlich zu politischen Zwecken.

3

Die Klägerin verlangt Freigabe der Domain "c...de" zu ihren Gunsten gegenüber der D....

4

Die Klägerin behauptet, die Marke "C... werde von der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung mit dem Transport und Lagerbehälter der Klägerin identifiziert.

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Die Klägerin beantragt dementsprechend,

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die Beklagte zu verurteilen, die Domain c...de gegenüber der D... eG, W...platz 26, ... F... freizugeben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass der Name "C..." - im Bewusstsein der Öffentlichkeit weniger als Produktname für die von der Klägerin vertriebenen Brennelementebe-hälter existiere als vielmehr als ein Synonym für die politische Auseinandersetzung um den Sinn und Unsinn von Atomtransporten.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Freigabe der Intemet-Domain "c...de".

14

Ein Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus §§ 14, 15 Markengesetz, da die Domain "c...de" von der Beklagten unstreitig nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Ebenso wenig besteht ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Namensschutzes gern. § 12 BGB. Die Marke C... ist nicht Bestandteil des Namens der Klägerin. Selbst wenn die in Betracht kommenden Kunden der Klägerin die Marke gleichsam als personale Individualisierung der Klägerin sehen würden, unterläge sie deshalb nicht schon dem Namensschutz nach § 12 BGB.

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In Betracht käme allein ein Anspruch aus § 823 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin.

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Über den hier nicht einschlägigen Schutz nach §§ 14, 15 Markengesetz hinaus gewährt § 823 BGB geschützten Marken, die als so genannte berühmte Kennzeichen anzusehen sind, einen Anspruch, der sie gegen die Gefahr einer Verwässerung der Kennzeichnungskraft und Werbewirkung der berühmten Marke schützt (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 98, 552). Eine solche Verwässerung ist auch bei Verwendung im politischen Meinungskampf und nicht nur bei Verwendung im geschäftlichen Verkehr zu befürchten und daher über § 823 BGB abwehrbar.

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Im vorliegenden Fall kann jedoch von einer berühmten Marke, die ohne weiteres mit der Klägerin im Zusammenhang gebracht wird, nicht gesprochen werden. In dem vom Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall ging es um den als Marke geschützten Werbeslogan der Firma ESSO "Pack den Tiger in den Tank". Mit diesem aufgrund des lange Jahre wehrenden Gebrauchs von jedem Bürger unmittelbar mit dem Benzin der Firma ESSO in Verbindung gebrachten Werbeslogan kann die Marke C... um die es hier geht, nicht verglichen werden. Anders als die von der Klägerin vorgetragenen Beispielsfälle: Inter-City und T-Aktie, die ohne weiteres sofort mit der Deutschen Bahn AG bzw. der Telekom in Verbindung gebracht werden, ist die Marke C... zwar zu einem Synonym für Brennelementebehälter geworden, nicht aber zu einem Synonym oder Kennzeichen der Klägerin. Dies behauptet auch die Klägerin selbst nicht. Sie verweist lediglich darauf, dass das Kennzeichen C... hinweist auf das Produkt der Klägerin als solches.

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Auf die vorstehend dargestellten, die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte wurden die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2002 ausdrücklich hingewiesen. Ergänzende Stellungnahme oder Schriftsatzfrist wurde nicht beantragt.

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Die Klage war daher abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.