Themis
Anmelden
Landgericht Essen·11 O 70/06·28.11.2006

Klage auf Schadensersatz wegen angeblich weggefallener Wohnrechte nach Teilungsversteigerung abgewiesen

ZivilrechtErbrechtSachenrecht (Wohnungs-/Nutzungsrechte)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen fordern Schadensersatz, weil sie durch eine Teilungsversteigerung ihre schuldrechtlich eingeräumten lebenslangen Wohnrechte verloren sehen. Streitgegenstand ist, ob durch die Versteigerung die Wohnrechte entfallen sind und ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Das Landgericht weist die Klage ab, da gegenüber der noch bestehenden Erbengemeinschaft ein Anspruch auf Einräumung der Wohnrechte bestand und der Ersteigerer als Miterbe für deren Durchsetzung zu sorgen hatte. Mietzahlungen sind demnach nicht ersatzfähig.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen vermeintlichen Wegfalls schuldrechtlicher Wohnrechte abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Wegfalls eines schuldrechtlich eingeräumten Wohnrechts setzt voraus, dass die Einräumung des Wohnrechts gegenüber den zuständigen Verpflichteten nicht durchsetzbar ist oder kein alternativer Durchsetzungsweg besteht.

2

Bei Teilungsversteigerung führt die Zuschlagserteilung nicht automatisch zum Wegfall eines schuldrechtlich eingeräumten Wohnrechts; besteht eine noch nicht aufgehobene Erbengemeinschaft, kann der Berechtigte die Einräumung des Wohnrechts gegen die Erbengemeinschaft verlangen.

3

Ist der Ersteigerer Mitglied der Erbengemeinschaft, trifft ihn die Verpflichtung, für die Einräumung nicht teilbarer Wohnrechte Sorge zu tragen und insoweit seine Erbanteile zugunsten der Realisierung des Wohnrechts zu verwerten.

4

Kosten für von Berechtigten geleistete Mietzahlungen sind nicht ersatzfähig, wenn diese durch Durchsetzung ihres Einräumungsanspruchs hätten vermieden werden können.

Relevante Normen
§ 280, 281 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2006

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S.

als Einzelrichter

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Durch notariellen Vertrag vom 28.08.1972 wurde Herr Wilhelm I. von seiner Mutter zum alleinigen Erben eingesetzt. In diesem notariellen Vertrag verpflichtete er sich, seiner Schwester – der Klägerin zu 1) – eine 3-Zimmer-Wohnung, und zwar die Wohnung, die Frau I. zur Zeit bewohnt, unentgeltlich bis zu ihrem Lebensende zur Verfügung zu stellen. Zum damaligen Zeitpunkt wohnte Frau I. in der X-straße in H. Herr Wilhelm I. verstarb am 01.10.2002 und ist von der Beklagten zu 2) – seiner früheren Ehefrau – zu ½ und von seinen Kindern, den Beklagten, sowie Herrn Wolfgang I. zu je 1/8 ausweislich des vom Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer am 07.11.2002 erteilten Erbscheins beerbt worden.

3

Die Klägerin zu 2) übertrug mit notariellem Vertrag vom 27.11.2002 ihren Anteil an dem Grundstück H-straße auf ihre Kinder. Diese vereinbarten mit ihrer Mutter ein schuldrechtliches Wohnrecht auf Lebensdauer unter Ausschluss des Eigentümers zur Nutzung der abgeschlossenen Wohnung im Erdgeschoss rechts in dem Objekt H-straße .

4

Bei den Klägerinnen wurden in der Folgezeit zur Nutzung ihrer Wohnrechte Räume in dem Objekt H-straße zur Verfügung gestellt.

5

Zur Aufhebung der Erbengemeinschaft beantragten die Beklagten die Zwangsversteigerung des Grundstücks H-straße , was mit Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 02.06.2003 – Aktenzeichen – angeordnet worden ist. In dem Teilungsversteigerungstermin am 17.08.05 blieb Herr Wolfgang I. Meistbietender, so dass ihm das Versteigerungsobjekt gegen Zahlung von 175.500,00 € zugeschlagen worden ist.

6

Unter dem 25.08.2005 schloss Herr Wolfgang I. mit den Klägerinnen jeweils einen Mietvertrag über die von ihnen genutzten Räumlichkeiten. Dabei war mit der Klägerin zu 1) eine Nettomiete von 208,00 € und Nebenkostenvorauszahlungen von 47,54 € und mit der Klägerin zu 2) eine Nettomiete von 268,80 € und Nebenkostenvorauszahlungen von 69,70 € vereinbart worden.

7

Mit Schreiben vom 24.11.2005 wurden die Beklagten aufgefordert, Schadensersatz durch Zahlung der monatlichen Mietanteile bis zum 3. eines jeden Monats zu leisten. Ferner wurden die bis dahin erfolgten Mietzahlungen geltend gemacht. Dieses Begehren wurde von den Beklagten zurückgewiesen.

8

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Teilungsversteigerung auf Antrag der Beklagten nur deswegen erfolgt sei, um den Klägerinnen ihre eingeräumten Wohnrechte zu entziehen. Insofern hätten sie gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe der geschuldeten Nettomiete.

9

Die Klägerinnen beantragen,

10

1. die Beklagten zu verurteilen, beginnend mit dem Monat Februar 2006, an die Klägerin zu 1) zu je 1/3 einen monatlichen Gesamtbetrag in Höhe von 156,00 € und an die Klägerin zu 1) zu je 1/3 einen monatlichen Gesamt- betrag in Höhe von 156,00 € und an die Klägerin zu 2) zu je 1/3 einen monatlichen Gesamtbetrag in Höhe von 201,60 € bis spätestens zum 3. eines jeden Monats zu zahlen,

11

2. die Beklagten zu verurteilen, zu je 1/3 an die Klägerin zu 1) rückständige Zahlungen in Höhe von 718,00 € und an die Klägerin zu 2) rück- ständige Zahlungen in Höhe von 1008,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis- zinssatz seit dem 22.08.2006 zu zahlen,

12

3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner die Klägerin von den nicht anrechen- baren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 395,68 € freizustellen.

13

Die Beklagten beantragen,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie sind der Auffassung, dass sie nicht gegen irgendwelche Verpflichtungen verstoßen hätten, die Schadensersatzansprüche zur Folge hätten. Es sei jedem Miteigentümer eines Grundstückes gestattet, zu jeder Zeit die Teilungsversteigerung zu beantragen. Von diesem Recht hätten die Beklagten Gebrauch gemacht.

16

Ferner werde bestritten, dass die Klägerinnen tatsächlich Miete an den nunmehrigen Eigentümer Wolfgang I. tatsächlich gezahlt hätten. Im Übrigen sei Herrn I. zum Zeitpunkt der Ersteigerung des Objektes bekannt gewesen, dass Wohnrechte eingeräumt worden seien. Im Übrigen seien dadurch, dass ein Miterbe das Grundstück ersteigert habe, die eingeräumten Wohnrechte nicht weggefallen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist unbegründet.

19

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich vermeintlich weggefallener Wohnrechte.

20

Zwar ist es grundsätzlich so, dass bei dem Wegfall eines schuldrechtlich eingeräumten Wohnrechts Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, sei es aufgrund der Nichteinhaltung eines Garantieversprechens – so BGH ZEV 2003, 245 ff. – sei es aufgrund der Unmöglichkeit der Einräumung des Wohnrechts – so BGH NJW – RR 1990, 651 f. -.

21

Unabhängig von der Frage, ob aufgrund der Teilungsversteigerung tatsächlich die den Klägerinnen eingeräumten Wohnrechte tatsächlich untergegangen sind oder nicht, hätten sie gegen die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Wilhelm I., die im Hinblick auf die gewährten Wohnrechte noch nicht aufgehoben worden ist, einen Anspruch auf Einräumung dieser, so dass ihnen ohne Abschluss eines Mietvertrages mit dem Ersteigerer das Wohnrecht an den jeweiligen Wohnungen einzuräumen war.

22

Da der Ersteigerer Mitglied der Erbengemeinschaft ist, hatte er für die Einräumung der Wohnrechte Sorge zu tragen, und zwar, da die Wohnrechte jeweils nicht teilbar waren, nicht nur bezüglich seines Erbteils. Insofern bestand keine Veranlassung zum Abschluss der Mietverträge. Hätten die Klägerinnen auf der Einräumung ihres Wohnrechtes bestanden, hätten sie die vereinbarte Miete nicht entrichten müssen, so dass ihnen kein Schaden entstanden wäre. Dementsprechend können sie die Kosten nicht als Schaden gegenüber der Erbengemeinschaft, insbesondere anteilsmäßig gegenüber den hiesigen Beklagten geltend machen.

23

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.