Privatgleisanschluss: Haftungsausschluss für Rangierbetrieb zwischen Übergabestelle und Ladestelle
KI-Zusammenfassung
Die Anschließerin verlangte Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Brandschutztors durch eine Rangierlok auf ihrem Werksgelände. Streitentscheidend war, ob die allgemeine Haftungsregel des § 26 PAB oder die im Anschlussvertrag zu § 26 c) vereinbarte Haftungsbeschränkung für den Abschnitt Übergabestelle–Ladestelle gilt. Das Gericht bejahte die Anwendbarkeit der vertraglichen Sonderregelung und hielt den Haftungsausschluss für wirksam. Da weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit eines leitenden Bahnmitarbeiters dargetan war, wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen Torbeschädigung im Gleisanschluss mangels Haftungstatbestands abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 26 PAB ist nach vertraglicher Definition nur auf Schäden anwendbar, die bei der Betriebsführung zwischen Anschlussgrenze und Übergabestelle verursacht werden.
Für den Rangier- und Bedienbetrieb zwischen Übergabestelle und Ladestelle kann im Privatgleisanschlussvertrag eine eigenständige Gefahrtragungs- und Haftungsregelung vereinbart werden, die „alle“ bei der Betriebsführung auf diesem Abschnitt entstehenden Schäden erfasst.
Ein individuell ausgehandelter Haftungsausschluss, der die Haftung für Fahrlässigkeit weitgehend ausschließt und nur Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit leitender Mitarbeiter ausnimmt, ist grundsätzlich wirksam; eine Inhaltskontrolle greift nur ausnahmsweise über § 242 BGB oder § 138 BGB ein.
„Leitender Mitarbeiter“ im Sinne einer Haftungsklausel ist nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Person mit übergeordneter Anweisungs- und Überwachungsfunktion; ein Lokführer gehört regelmäßig nicht dazu.
Haftungszuordnungen zur Betriebsunternehmereigenschaft nach dem Haftpflichtgesetz sind im Außenverhältnis tatsächlich bestimmt; im Innenverhältnis können die Parteien jedoch eine Freistellung für Schadensfälle aus dem Betrieb jenseits der Übergabestelle vereinbaren.
Tenor
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 19.03.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S.
als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin stellt Garaqentore her und läßt Material hierfür per Bahn anliefern. Am 28.2.1995 schloß sie mit der Deutschen Bahn AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Privatgleisanschlußvertrag. Danach gelten für das Vertragsverhältnis die Allgemeinen Bedingungen für privatgleisanschlüsse (PAB) mit den im Vertrag vom 28.2.1995 individuell vereinbarten Änderungen und Ergänzungen.
In § 26 Abs. 1 PAB heißt es: "Für alle durch den Anschlußbetrieb verursachten Personen- und Sachschäden hat im Verhältnis zwischen Anschließer und Bundesbahn der Anschließer aufzukommen, außer wenn es sich um Schäden handelt, die die Bundesbahn oder einer ihrer Bediensteten verschuldet hat."
Im Gleisanschlußvertrag vom 28.2.1995 heißt es u.a.:
-"Zu § 5:
An den folgenden Stellen wird der für den Eisenbahnbetrieb erforderliche Regellichtraum nicht eingehalten: Toreinfahrt zur Fertigungshalle der Firma I. KG . Die DB AG stimmt diesen Lichtraumeinschränkungen unter den zu SS 10 (1) und 26 (1) vereinbarten Bestimmungen zu.
Zu § 10:
(1) ... b) ... Die in den lichten Raum hineinragenden Gegenstände müssen durch den vorgeschriebenen Anstrich ständig deutlich sichtbar gekennzeichnet und bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter während der Anschlußbedienung beleuchtet sein.
Zu § 21:
(1) Die DB AG führt im Anschluß den Betrieb, soweit es für die Zustellung und Abholung der Wagen zu und von der ÜbergabesteIle erforderlich ist.
In allen anderen Fällen führt der Anschließer den Betrieb. Der Betriebsführungsbereich der DB AG ändert sich auch dann nicht, wenn sie außerhalb ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 Betriebsleistungen für den Anschließer - auch stillschweigend - ausführt. (...)
(3) Die DB AG übernimmt es bis auf jederzeitigen Widerruf und auf Rechnung und Gefahr des Anschließers, die Wagen von der ÜbergabesteIle nach den Ladestellen und Verwendungs stellen des Anschlusses zu bringen und von dort wieder abzuholen (vgl. hierzu S 26 dieses Vertrages).
Zu § 26:
a) Anschlußbetrieb im Sinne des S 26 PAB ist die Betriebsführung der DB AG von der Anschlußgrenze bis zur Ubergabestelle, und zwar nur insoweit, als sie der Zuführung und Abholung der Wagen nach und von der Ubergabestelle dient. (...)
c) Die DB AG übernimmt es bis auf jederzeitigen Widerruf und auf Rechnung und Gefahr des Anschließers, die Wagen von der Übergabestelle nach den Ladestellen des Anschließers zu bringen und dort wieder abzuholen. Triebfahrzeuge und sonstige Betriebsmittel, Rangier- und sonstiges Bedienungspersonal gelten auf diesen Strecken als im Dienst des Anschließers stehend. Für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der DB AG, dem Anschließer oder Dritten bei der Betriebsführung auf diesen Gleisen entstehen, haftet im Verhältnis DB AG/Anschließer der Anschließer, es sei denn, daß der Schaden durch Vorsatz oder - bei leitenden Mitarbeitern der DB AG - grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist."
Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf die zu-den-Akten-geqebenen Photokopien des Gleisanschlußvertrages vom 28.2.1995 und der PAB verwiesen.
Die zur Anlieferung benutzten Gleise führen bis in die Werkshalle der Klägerin. Die Toreinfahrt der Halle wird durch ein Brandschutztor abgeschlossen. Dieses schließt sich funktionsgemäß von selbst, sofern es nicht durch einen dafür vorgesehenen Elektromagneten in geöffneter Stellung festgehaI-ten wird.
Am 9.7.2001 gegen 8.05 Uhr erfolgte eine Anlieferung durch die Beklagte. Dabei kollidierte die Lok der Beklagten mit dem Brandschutztor Süd 3a. Dieses wurde schwer beschädigt. Der Unfallort befindet sich auf dem Gelände der Klägerin zwischen der ÜbergabesteIle gemäß Gleisanschlußvertrag und der Ladestelle.
Die Kosten für eine Instandsetzung des Tores hätten zirka das dreifache der Kosten für einen Austausch gegen ein neues Tor betragen. Die Klägerin ließ im September 2001 den Austausch durchführen. Sie wandte hierfür 9.496,67 Euro an Material- und Arbeitskosten auf.
Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 22.1.2002 den Betrag zuzüglich 25 Euro für allgemeine Unkosten, insgesamt 9.521,67 Euro, in Rechnung. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21.3.2002 und erneut mit Schreiben vom 20.9.2002 eine Zahlung ab. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des Reparaturaufwandes, vermindert um 15% Abzug neu für alt (1.424,50 Euro) und um den Schrottwert des beschädigten Tores (98 Euro).
Die Klägerin behauptet,
die Magnetvorrichtung an dem Tor sei von ihr regelmäßig gewartet worden und habe sich am Unfalltag in einwandfreiem funktionstüchtigem Zustand befunden. Der Lokführer der Beklagten habe beim Öffnen des Tores dieses nicht wie vorgesehen gänzlich geöffnet und gegen den Magneten gedrückt, so daß dieser nicht habe greifen können. Der Lokführer habe dann die Anfahrt fortgesetzt, ohne darauf zu achten, daß sich das Tor wieder schloß.
Wenn - wie die Beklagte behauptet - bereits vor dem Unfalltag Mitarbeiter der Beklagten Fehlfunktionen der Magnetvorrichtungen beobachtet hätten, seien diese nicht an die Klägerin gemeldet worden. Die Klägerin ist der Meinung, auf den Unfall sei die Haftungsregelung des § 26 PAB anzuwenden. Die im Gleisanschlußvertrag zu § 26 PAB vereinbarte Haftungsbeschränkung beziehe sich nur auf die Gefahr durch die im Torbereich verminderte Durchfahrthöhe, die sich hier - unstreitig - nicht ausgewirkt hat.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.999,17 Euro nebst Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet,
die Magnetvorrichtung habe am Unfalltag eine Fehlfunktion aufgewiesen. Der Lokführer habe das Tor vorschriftsmäßig bis in die Endstellung an den Magneten herangefÜhrt. Als sich die Lok bereits in Bewegung gesetzt hatte, habe sich das Tor aufgrund der Fehlfunktion wieder gesch1ossen. Der Aufprall sei trotz- sofortigen Bremsens nicht mehr vermeidbar gewesen. Fehlfunktionen der Magnetvorrichtungen seien schon in der Zeit vor dem Unfall mehrfach vorgekommen. Diese seien der Klägerin auch gemeldet worden.
Die Beklagte ist der Meinung, der Unfall unterfalle der im ßleisan- schlußvertrag zu § 26 PAB vereinbarten Haftungsbeschränkung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige K1age ist nicht begrÜndet, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aufgrund des Unfalls vom 9.7.2001.
1) Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus einer positiven Vertragsverletzung (pVV) des Gleisanschlußvertrages. Denn die im Gleisanschlußvertrag in Abänderung des § 26 PAB vorgesehene Haftungsbegrenzung ist auf den gegenständlichen Unfall anwendbar; sie ist auch wirksam vereinbart. Die dort geregelten Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten liegen nicht vor.
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin fällt der Unfall vom
9.7.2001 in den Regelungsbereich der Haftungsbeschränkung. Das ergibt die Auslegung des Vertraqes.
Nach dem Vertrag ist im Bereich des Privatgleisanschlusses zwischen dem Gleisabschnitt von der Anschlußgrenze bis zur Übergabestelle und dem Abschnitt von der Übergabestelle bis zur Ladestelle zu unterscheiden. Für beide Bereiche sind unterschiedliche Abreden getroffen. Da der hier gegenständliche Unfall sich auf dem Abschnitt zwischen Übergabestelle und Ladestelle ereignet hat, können nur die insoweit einschlägigen Regelungen zur Anwendung kommen.
Dabei ergibt sich zunächst, daß § 26 PAB- entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar ist. Denn dieser bezieht sich nur auf Schäden, die durch den Anschlußbetrieb verursacht sind. Anschlußbetrieb im Sinne des § 26 PAB ist aber nach der Definition im Anschlußvertrag zu § 26 a-} nur die Betriebsführung der Beklagten von der Anschlußgrenze bis zur Übergabestelle. Da demnach der gegenständliche Schaden- nicht durch den- Anschlußbetrieb im Sinne des § 26 PAB verursacht wurde, ist dieser schon für sich nach seinem Anwendungsbereich betrachtet nicht einschlägig.
Einschlägig ist demgegenüber die Haftungsregelung des Anschlußvertrages zu § 26 c). Denn diese regelt ausdrücklich die Gefahrtragung bei dem Betrieb zwischen Übergabestelle und Ladestelle. Diese Regelung betrifft entgegen der Auffassun~ der Klägerin-auch den gesamten Betrieb auf diesem Abschnitt, nicht nur die Abmessungen der Toreinfahrt. Das ergibt sich schon aus- dem Wortlaut "Für alle Schäden, die ... bei der Betriebsführung auf diesen Gleisen entstehen. "
Es folgt aber auch aus dem systematischen Zusammenhang der einzelnen Regelungen. Zwar wird die Haftungsregelung zu § 26 in der Regelung zu § 5 im Hinblick auf die Lichtraumeinschränkung in Bezug genommen. Das ließe möglicherweise den von der Klägerin gezogenen Schluß zu, wenn es sich insoweit um die einzige Bezugnahme handelte. Das ist aber nicht der Fall. Auch die Regelung zu 21 (3) nimmt die Regelung zu § 26 in Bezug. Sie verweist im Rahmen der Abgrenzung der Betriebsbereiche für den gesamten Betrieb auf dem hier interessierenden Abschnitt auf die zu § 26- getroffene Haftungsbeschränkung , ohne dabei eine Begrenzung auf Unfälle im Zusammenhang mit der Lichtraumeinschränkung vorzunehmen.
Diese Auslegung ist auch deshalb die einzig sinnvolle, weil sie den gesamten Betrieb auf dem Anschluß je nach Streckenabschnitt- entweder der einen oder der anderen Haftungsregel unterwirft. Folgte man dagegen der Auslegung der Klägerin, entstünde durch die Beschränkung des § 26 PAB auf die Strecke zwischen Anschlußgrenze und Ubergabestelle eine Regelungslücke hinsichtlich des Betriebes zwischen Ubergabestelle und Ladestelle in den Fällen, in denen es - wie hier - nicht um die Lichtraumeinschränkung geht. Insoweit würde es dann an einer Haftungsregelung gänzlich fehlen. Da die Parteien aber erkennbar auf erschöpfende Haftungsregelungen abgezielt haben, ist diese Auslegung auszuschließen.
b) Der vereinbarte Haftungssausschluß ist entgegen der klägerischen Auffassung auch wirksam. Zweifel könnten zwar an einer Vereinbarkeit mit § 9 AGBG bestehen (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, 60. A., S 11 AGBG Rn 38-39a). Damit dieser anwendbar wäre, müßte es sich aber bei dem Haftungsausschluß um AGB handeln. Das ist nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten nicht der Fall; im übrigen trifft die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von AGB ohnehin die Klägerin, die hierzu nichts vorgetragen hat.
Eine Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften. Zunächst ist gemäß § 276
Abs. 2 BGB nur ein Ausschluß der Haftung für Vorsatz unzulässig. Im Umkehrschluß ergibt sich, daß im Wege freier vertraglicher Vereinbarung die Haftung für Fahrlässigkeit - auch grobe – grundsätzlich abbedungen werden kann. Da bei individuell ausgehandelten Verträgen eine Vermutung für die Angemessenheit des Vereinbarten besteht, kann eine
gerichtliche Inhaltskontrolle nach § 242 BGB oder § 138 BGB ohnehin nur in Ausnahmefällen erfolgen. Eine solche Ausnahme ist hier aber nicht ersichtlich.
Denn die getroffene Regelung stellt einen jedenfalls vertretbaren Interessenausgleich dar. Die Beklagte ist aus dem auf Grundlaqe der PAB geschlossenen Vertrag zunächst nur verpflichtet, die Wagen bis zur Übergabestelle zu befördern. Dadurch verdient sie die Anschlußgebühr gemäß § 30 Abs. 1 PAB. Hier hat es die Beklagte darüber hinaus durch besondere vereinbarung gemäß § 21 AbS--. 3 PAB übernommen,
die Wagen von der Übergabestelle weiter zur Ladestelle der Klägerin zu bewegen. Da hierfür eine zusätzliche Vergütung nicht vereinbart ist, wie sich aus der Regelung im Anschlußvertrag zu § 30 (3) PAB ergibt, wird sie dabei ausschließlich im Interesse der Klägerin tätig. Sie würde sich, wenn hierfür wie in ihrem eigenen Betriebsbereich die Regelung des § 26 PAB gälte, nicht nur dem Risiko einer Beschädigung der eigenen Betriebsmittel im von ihr nicht zu kontrollierenden
Herrschaftsbereich der Klägerin aussetzen, sondern auch dem Risiko, bei Unfällen gegenüber der Klägerin oder Dritten ersatzpflichtig zu werden. Warum die Beklagte dieses- Risiko- ohne Vergütung hätte übernehmen sollen, ist nicht ersichtlich. Demgegenüber hätte die Klägerin jederzeit den Rangierdienst von der Übergabestelle zur Ladestelle selbst übernehmen oder zumindest die Tätigkeit der Beklagten durch eigene Mitarbeiter anleiten und überwachen lassen können.
c) Demnach haftet die Beklagte kraft vertraglicher Vereinbarung nur insoweit, als ein Schaden durch Vorsatz eines Bahnmitarbeiters oder durch grobe Fahrlässigkeit eines leitenden Bahnmitarbeiters verursacht ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar kann der Begriff des leitenden Mitarbeiters nicht ohne weiteres mit dem arbeitsrechtlichen Begriff des leitenden Angestellten gleichgesetzt werden. Doch ist bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein "leitender Mitarbeiter" jemand, der auf einer oberen Hierarchieebene eine anweisende und überwachende Tätigkeit gegenüber anderen, einfachen Mitarbeitern, wahrnimmt. Daher fällt ein Lokführer, der sozusagen auf der untersten Hierarchieebene steht und körper1iche Arbeit eigenhändig verrichtet, nicht unter den Begriff des leitenden Mitarbeiters. Demzufolge würde die Bek1agte hier nur haften, wenn der Lokführer vorsätzlich gehandelt hätte. Das aber hat die Kläqerin nicht- einmal behauptet.
Auch das Hilfsvorbringen der Klägerin, wonach durch Mitarbeiter der Beklagten wahrgenommene Funktionsstörungen nicht gemeldet worden seien, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch bei diesen Personen müßte jedenfalls entweder Vorsatz oder die Eigenschaft als leitender Mitarbeiter vorliegen. Insoweit fehlt es bereits an entsprechenden Darlegungen der Klägerin.
2) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 des Haftpflichtgesetzes. Nach dieser Vorschrift ist der Betreiber einer Schienenbahn für alle durch den Betrieb verursachten Personen- und Sachschäden ohne weiteres ersatzpflichtig. Betriebsunternehmer ist, wer die Bahn für eigene Rechnung betreibt und wem die Verfügung über den Betrieb zusteht. Dabei unterliegt die Eigenschaft als Betriebsunternehmer nicht der vertraglichen Disposition. Sie richtet sich vielmehr allein nach der tatsächlichen betrieblichen Gestaltung (BGH VersR 1985,764, 765). Daher könnte die Vereinbarung im Anschlußvertrag zu § 21 (1), wonach auf dem Strecken- abschnitt ab der ÜbergabesteIle die Klägerin den Betrieb führt, im Außenverhältnis zu Dritten keine Wirkung haben, wenn tatsächlich die Beklagte nach obiger Definition Betriebsunternehmer war. Jedenfalls für das Innenverhältnis zwischen den Parteien kommt es hierauf aber nicht an. Denn die vertraglichen Abreden im Anschlußvertrag zu § 21 (3) und zu § 26 c) bringen den Willen der Vertragspartner zum Ausdruck, daß die Beklagte von jeder Haftung für Schadensfälle aufgrund des Betriebes jenseits der Übergabestelle im Innenverhältnis von der Klägerin freigestellt werden sollte.
3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.