Verkehrsunfall in Engstelle: hälftige Haftung bei ungeklärtem Unfallhergang
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einer Kollision bei beiderseitigem Ausweichen/Überholen in einer verengten Fahrbahnsituation Schadensersatz; der Beklagte zu 1) machte im Wege der Widerklage eigenen Fahrzeugschaden geltend. Streitig war insbesondere, wer die Fahrbahnmitte überschritten bzw. den Vorrang missachtet hatte. Das Gericht hielt den Unfall für keine Seite unvermeidbar und konnte ein konkretes Verschulden nicht feststellen, sodass es nach § 17 StVG eine Haftungsquote von 50/50 annahm. Beim Kläger wurden bei fiktiver Abrechnung Verbringungskosten und ein pauschaler Ersatzteilaufschlag nicht ersetzt; die Widerklage war dem Grunde nach hälftig begründet, Aktivlegitimation des Beklagten zu 1) wurde bejaht.
Ausgang: Klage und Widerklage jeweils nur teilweise erfolgreich; Haftung hälftig, einzelne Schadenspositionen (u.a. Verbringungskosten/Ersatzteilaufschlag) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist bei einer Kollision in einer beiderseitigen Straßenverengung nicht aufklärbar, wer die Mittellinie überschritten oder Vorrangregeln verletzt hat, kann im Rahmen des § 17 StVG eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.
Unvermeidbarkeit i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG liegt nur vor, wenn sich der Unfall auch bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt eines „Idealfahrers“ nicht hätte verhindern lassen.
Bei gleichzeitiger Annäherung an eine Engstelle ist die Begegnungssituation vorrangig nach § 1 StVO zu beurteilen; es trifft beide Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu besonderer Rücksichtnahme (insbesondere Reduzierung der Geschwindigkeit und Raumteilung bzw. Vorfahrtgewährung des zuerst Ankommenden).
Bei fiktiver Schadensabrechnung sind Verbringungskosten und ein pauschaler Aufschlag auf Ersatzteilpreise nur ersatzfähig, wenn ihr tatsächliches Anfallen bzw. eine hinreichende Wahrscheinlichkeit konkret dargelegt ist.
Die Aktivlegitimation des Fahrzeugeigentümers für Unfallersatzansprüche entfällt nicht allein deshalb, weil ein Gutachten im Zusammenhang mit einer möglichen Kaskoregulierung eingeholt wurde, solange ein Forderungsübergang durch Regulierung nicht feststeht.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.495,92 EUR (2.925,78 DM) nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 01.06.2001 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1.) 2.705,89 EUR
(5.292,77 DM) nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz nach $§ 1 DÜG seit dem 28.09.2001 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte 32 %, der Kläger darüber hinaus weitere 19 %, die Beklagten zu 1.) und 2.) 17 %, der Beklagte zu 1.) darüber hinaus weitere 32 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch jeweils nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 23.04.2001 gegen 12.30 Uhr in Essen auf der Kupferdreher Straße in Höhe des Hauses Nr. 33 ereignete. Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Zeuge A... mit dem PKW des Klägers Renault Twingo, amtliches Kennzeichen: ... die Kupferdreher Straße in Fahrtrichtung Kupferdreh. Am rechten Fahrbahnrand der Kupferdreher Straße befand sich rechts eine Reihe von drei parkenden Kraftfahrzeugen, an denen der Zeuge A... vorbeifahren musste. Herr M... M... befuhr die Kupferdreher Straße in entgegenkommender Fahrtrichtung mit dem Fahrzeug VW Transporter, amtliches Kennzeichen:..., dessen Halter der Bekalgte zu 1) ist und das bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Der Zeuge A... lenkte sein Fahrzeug zwecks Vorbeifahren an den geparkten Fahrzeugen nach links in Richtung Fahrbahnmitte, während Herr M... in der Höhe des Hauses Nr. 33 einen Radfahrer überholen wollte und sein Fahrzeug ebenfalls zur Fahrbahnmitte lenkte, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Unfallörtlichkeiten wird auf die polizeiliche Unfallskizze in den Ermittlungsakten 46 Js 767/01 Staatsanwaltschaft Essen Bezug genommen.
Es kam zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen, wobei dem Kläger folgender Sachschaden entstand:
Fahrzeugschaden 4.627,01 DM
Wertminderung 800,-- DM
Sachverständigenkosten 696,-- DM
Unkostenpauschale50,-- DM
Gesamtbetrag 6.173,01 DM
Der Kläger behauptet, er habe das letzte der parkenden Fahrzeuge bereits passiert und sei für den Fahrer des gegnerischen Wagens sichtbar gewesen, als dieser zur Fahrbahnmitte geschwenkt und über diese hinausgefahren sei. Er selbst habe die Fahrbahnmitte, die - unstreitig - im Unfallbereich durch eine gestrichelte Linie gekennzeichnet ist, nicht überfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 3.156,21 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 09.06.1998 seit dem 12.05.2001 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1),
den Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.411,79 EUR nebst 5 % über Basiszinssatz seit dem 28.09.2001 zu zahlen.
Die Beklagten behaupten, das klägerische Fahrzeug habe sich - aus Sicht des Zeugen A... - noch vor den auf seiner Seite parkenden PKW befunden, als er das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gesehen und der dort am Steuer sitzende Herr M... den Überholvorgang, um den Radfahrer zu passieren, bereits eingeleitet habe. Unter Missachtung des Vorrangs des Herrn M... sei der Zeuge A..., : in die Engstelle hineingefahren. Beim Passieren der geparkten Fahrzeuge sei der Zeuge A.... über die Fahrbahnmitte hinaus auf die Fahrspur des Herrn M... gefahren. Im Übrigen bestreiten die Beklagten die vom Kläger geltend gemachten Verbringungskosten, die 10 %ige Erhöhung der Ersatzteilkosten und den von ihm bezeichneten Zinsbeginn.
Der Beklagte zu 1) behauptet darüber hinaus im Rahmen der Widerklage, dass durch die Kollision beider Fahrzeuge sein VW Transporter entlang der gesamten linken Fahrzeugseite erheblich beschädigt worden sei. Durch den Unfall sei ihm gemäß Dekra-Gutachten vom 17.05.2001 ein Schaden in Höhe von 5.234,00 EUR entstanden. Darüber hinaus beziffere sich die von ihm - unstreitig - gezahlte Gutachterrechnung auf - ebenfalls nicht bestrittene - 162,45 EUR, deren Erstattung nebst einer Kostenpauschale in Höhe von 15,34 EUR geltend zu machen sei.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte bestreiten die Kongruenz der von dem Beklagten geltend gemachten Schäden. Dazu behaupten sie, dass - unstreitig - die Besichtigung des Fahrzeugs des Beklagten ausweislich des Dekra-Gutachtens erst am 15.05.2001 erfolgt sei. Im Übrigen behaupten sie, dass es sich offensichtlich um einen Kaskoschaden handele. Soweit eine Regulierung erfolgt sei, fehle, so meinen der Kläger und die Drittwiderbeklagte, die Aktivlegitimation des Beklagten zu 1).
Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen M... A..., S...H... und A... A... sowie gemäß Beweisbeschluss vom 25.01.2002. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 25.01.2002 sowie auf das Gutachten des Sachverständigenbüros S... und B... vom 09.07.2002 Bezug genommen. Die Ermittlungsakten Staatsanwaltschaft Essen 46 Js 767/01 lagen zu Informationszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Unter Zugrundelegung einer Quote von 50 % steht dem Kläger ein Schadensersatz-anspruch aus S 823 Abs. 1 BGB, 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz zu.
Das Unfallgeschehen war für keinen der Unfallbeteiligten unvermeidbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt sowohl auf Seiten des Zeugen A... als auch auf Seiten des Herrn M... hätte die Kollision vermieden werden können. Der so genannte "Idealfahrer", der als Maßstab zu Grunde zu legen ist, hätte angesichts der Verkehrs lage das Vorbeifahren an den parkenden PKW bzw. das Oberholmanöver betreffend den Radfahrer angesichts herannahenden Gegenver-kehrs umsichtiger oder später durchgeführt.
Im Rahmen der Abwägung des § 17 StVG ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem ungeklärten Unfallgeschehen auszugehen.
Als Maßstab zu Grunde zu legen ist bei der beiderseitigen Straßenverengung, auf die sich die Unfallbeteiligten berufen, nicht § 6 Stvo, sondern § 1 StVO. Obliegt danach beiden Verkehrsteilnehmern, soweit man eine Engstelle gleichzeitig passieren kann, das Tempo zu verlangsamen und den Raum unter äußerstem Ausweichen zu teilen bzw. soweit die Engstelle zur Begegnung zweier Fahrzeuge nicht ausreicht, dem zuerst Ankommenden den Vortritt zu gewähren, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen, wer vorliegend die Mittellinie überfahren bzw. den Vorrang missachtet hat. Die Behauptung des Klägers, dass das Beklagtenfahrzeug, obwohl die Fahrbahnbreite ausgereicht habe, über die Fahrbahnmitte hinausgefahren sei, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der. Zeuge A... hat keine genauen Angaben dazu machen können, ob das entgegenkormnende Fahrzeug des Beklagten über die Mittellinie gefahren ist. Da der Zeuge auch nicht hinreichend sicher hat bekunden können, dass er selbst nicht über die Mittellinie geraten sei, lässt sich auch insoweit kein Rückschluss auf ein Fehlverhalten des Fahrers M... ziehen. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Aussage des Zeugen, dass es zur Kollision gekommen sei, als er gerade wieder nach rechts habe einscheren wollen, in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen H... und A... steht.
Auf der anderen Seite haben jedoch auch die Beklagten ein Fehlverhalten des Klägers durch Überfahren der Mittellinie bzw. Nichtgewähren des Vorrangs nicht beweisen können. Insbesondere steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass sich der Kläger noch vor den auf seiner Straßenseite geparkten Fahrzeugen befand, als er bereits das auf der Gegenfahrbahn sich nähernde, den Radfahrer überholende Fahrzeug des Beklagten zu 1) erkennen konnte. Zwar haben die Zeugen H... und A... übereinstimmend bekundet, dass sich die Kollision bereits auf der Höhe des ersten parkenden Fahrzeugs aus Sicht des Zeugen A... ereignet und dieser die Mittellinie überfahren habe. Auch diese Aussagen bieten jedoch für den Vortrag der Beklagten keine hinreichende Beweiskraft. Zum einen stehen diese Aussagen, wie vorerwähnt, in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen A... Bestätigt werden die Angaben der Zeugen im Übrigen auch nicht durch die polizeiliche Unfallskizze. Denn in dieser Skizze ist der Kollisionsort nicht wie von den Zeugen H... und A... bekundet, eingezeichnet, sondern vielmehr so, wie es der Kläger geschildert hat. Dass die Darstellung des Kollisionsortes in der Unfallskizze unrichtig ist, steht allerdings ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Fahrverhaltens des Herrn M..., der das Beklagtenfahrzeug steuerte, die Aussagen der Zeugen H... und A... vom eigenen Vortrag der Beklagten abweichen. Die Beklagten selbst haben vorgetragen, dass es in der - auch durch den Überholvorgang entstandenen - Engstelle zur Kollision gekommen sei. Die Zeugen haben demgegenüber bekundet, dass es erst zur Kollision gekommen sei, nachdem das Beklagtenfahrzeug den Überholvorgang betreffend den Radfahrer bereits abgeschlossen habe.
Bei der unter Zugrundelegung der hälftigen Erstattung zu ermittelnden Schadenshöhe sind die Positionen "Verbringungskosten" sowie die 10 %ige Erhöhung der Ersatzteilkosten, wie sie sich aus dem Sachverständigengutachten des Büros B... J... ergeben, abzuziehen. Zu Recht verweisen die Beklagten darauf, dass bei der vom Kläger geltend gemachten fiktiven Abrechnung die Verbringungskosten nicht auf der Basis eines vermuteten Mehraufwandes geltend gemacht werden können. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Erhöhung der Ersatzteilkosten. Dass eine solche über den Normalkosten liegende Erhöhung eintreten wird, ist gegenwärtig nicht absehbar.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB. Zinsen stehen dem Kläger jedoch erst seit dem 31.05.2001 zu. Nachdem der Kläger erstmalig mit Schreiben vom 02.05.2001 die Schadenspositionen konkret beziffert hat, ist dem Beklagten zu 3) eine Regulie-
rungszeit die sich regelmäßig mit ca. drei bis vier Wochen bemisst, zuzugestehen.
Die Widerklage ist ebenfalls im tenorierten Umfang begründet
In dieser Höhe steht dem Beklagten zu 1) auf der Grundlage einer hälftigen Schadensquotelung ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB, §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte zu. Insoweit wird auf die oben stehenden Ausführungen zur Haftungsverteilung im Rah- men der §§ 7, 17 StVG Bezug genommen.
Es fehlt nicht an einer Aktivlegitimation des Beklagten zu 1). Zwar ist das DEKRA-Gutachten vom .17.05.2001 durch den Beklagten zu 2) in Auftrag gegeben worden, so dass die Geltendmachung eines Kaskoschadens naheliegt. Allerdings ist eine Regulierung dieses Kaskoschadens nach Beklagtenvortrag bislang nicht erfolgt.
Der Beklagte zu 1) hat auch bewiesen, dass, was von dem Kläger und der Drittwiderbeklagten bestritten war, die geltend gemachten Beschädigungen, wie sie im DEKRA-Gutachten vom 17.05.2001 ausgewiesen sind, dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen zuzuordnen sind. Der Sachverständige, dessen überzeugenden Aus- führungen sich das Gericht anschließt, hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine Kongruenz der Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen gegeben ist. Gegen die Ausführungen des Sachverständigen haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte keine Einwendungen erhoben. Nicht bestritten ist im Übrigen die Höhe des vom Beklagten zu 1) geltend gemachten Schadens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.