Verkehrsunfall: weiteres Schmerzensgeld, Rentenanspruch wegen § 116 SGB X ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Nach einem Verkehrsunfall begehrte der Kläger hohes Schmerzensgeld, eine Erwerbsminderungsrente und Ersatz für beschädigte Kleidung. Das LG sprach unter Berücksichtigung von 30% Mitverschulden und einer vorprozessualen Zahlung von 20.000 € weiteres Schmerzensgeld von 40.000 € zu. Ein Rentenanspruch scheiterte, weil kongruente Leistungen der Berufsgenossenschaft einen Anspruchsübergang nach § 116 SGB X bewirkten und die Leistungen den Verdienstausfall überstiegen. Der geltend gemachte Kleidungsschaden wurde mangels plausibler, beweisbarer Darlegung abgewiesen.
Ausgang: Klage auf weiteres Schmerzensgeld teilweise erfolgreich; Renten- und Kleidungsschaden abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Ausmaß und Dauer der Verletzungen, Behandlungsbelastungen, Dauerfolgen sowie ein feststehendes Mitverschulden umfassend zu berücksichtigen; ein alkoholbedingtes Unfallverschulden wirkt schmerzensgelderhöhend.
Psychische Unfallfolgen sind bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen, soweit sie als unfallkausal sachverständig festgestellt sind.
Ein Anspruch auf Erwerbsschadensrente nach § 843 BGB entfällt, soweit kongruente Leistungen eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers den Verdienstausfall abdecken und der Schadensersatzanspruch insoweit nach § 116 SGB X auf den Leistungsträger übergeht.
Übergangsgeld, Verletztengeld und Verletztenrente der Berufsgenossenschaft sind bei der Berechnung des Erwerbsschadens anzurechnen, wenn sachliche und zeitliche Kongruenz mit dem Verdienstausfall besteht; dies gilt auch bei freiwilliger Mitgliedschaft des Selbständigen in der Berufsgenossenschaft.
Materielle Schäden (z.B. beschädigte Kleidung) sind nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte Art und Umfang des Schadens widersprüchlich und nicht plausibel darlegt; eine Schätzung nach § 287 ZPO setzt eine hinreichende Tatsachengrundlage voraus.
Tenor
Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 93 % und den Beklagten zu 7% auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 60% und die Beklagten zu 40 %.
Dieses Urteil ist jeweils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der 1972 geborene Kläger macht gegen die Beklagten Schadens- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom … auf der BAB … in Fahrtrichtung F geltend. Der Beklagte zu 1) war Fahrer des unfallbeteiligten PKW W …, die Beklagte zu 2) ist dessen Kfz-Haftpflichtversicherer.
Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt, er erlitt mehrere Frakturen.
Der Kläger erlitt eine Oberschenkelmehrfragmentfraktur links, eine trimalleoläre Sprunggelenkluxationsfraktur rechts, MFK 4 und 5-Frakturen rechts. Er befand sich in der Zeit vom 15.11.2003 bis zum 25.11.2003 im L-Krankenhaus C zur stationären Behandlung. Die Erstversorgung erfolgte durch Metalleinsätze; die Oberschenkelbrüche wurden mittels Marknagels behandelt.
Es schlossen sich in den folgenden Jahren wiederholte stationäre und ambulante Maßnahmen an, teils zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, teils waren weitere Operationen erforderlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten ärztlichen Berichte Bezug genommen.
Unstrittig lag bei dem Kläger bereits vor dem Unfall eine Varusfehlstellung beidseits vor. Der Umfang der unfallbedingt erlittenen Verletzungen, insbesondere die Dauerfolgen sind umstritten zwischen den Parteien.
Der Beklagte zu 1) wurde wegen fahrlässiger Strassenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen vom AG C1 (…) verurteilt. Er war zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert.
Die Beklagte zu 2) zahlte vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 €.
Der Kläger, der zum Zeitpunkt seines Unfalls als ausgebildeter Maler- und Lackierermeister selbständig einen Malerbetrieb, den er im Jahr 1997 von seinem Vater übernommen hatte, leitete, erhielt von der C2-Berufsgenossenschaft aufgrund einer Unfallversicherung in der Zeit vom 16.11.2003 bis zum 30.9.2004 Verletztengeldzahlungen von insgesamt 19.993,05 €.. Vom 1.10.2004 bis zum 18.7.2007 erhielt er zudem während einer Umschulungsmaßnahme zum Tauchlehrer Übergangsgeldzahlungen in Höhe von insgesamt 42.709 20,16 € (44,19 € täglich) parallel hierzu Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 30 v. H. Vom 1.10.2004 bis zum 30.06.07 erhielt er als Verletztenrente monatlich 476 €, vom 01.07.07 bis 30.06.08 monatlich 478,57 €, vom 01.07.08 bis zum 30.06.09 monatlich 483,84 €, vom 01.07.09 bis 30.06.11 monatlich 495,50 €, vom 01.07.11bis 30.06.12 monatlich 500,40 € und ab dem 01.07.12 laufend monatlich 511,31 €.
Eine Umschulung zum Tauchlehrer begann er im Oktober 2004, brach sie jedoch im April 2007 ab.
Durch Teilend- und Grundurteil des LG Essen vom 24.11.06 i. V. mit dem Berufungsurteil des OLG Hamm vom 20.12.07 ist dem Grunde nach die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner bzgl. der Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kläger unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 30% festgestellt, ebenso die Einstandspflicht für 70% des Schadens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteile des LG Essen vom 17.11.06, Bl. 244 ff. der Gerichtsakte und des OLG Hamm (…) vom 20.12.07 Bl. 350 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, während und nach dem Unfallereignis bei vollem Bewusstsein gewesen zu sein und nach dem Unfall unerträgliche Schmerzen gehabt zu haben, er habe sich in einen Schockzustand befunden.
Er habe durch den Unfall auch Frakturen beider Sprunggelenke erlitten. Die unfallbedingten Verletzungen hätten mehrere Dauerschäden nach sich gezogen, die zu einer Berufsunfähigkeit von 100% geführt hätten. Er sei nicht mehr in der Lage stehende, hockende oder kniende Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum auszuführen. Er leide unter Schmerzen; wegen der von ihm schmerzbedingt eingenommenen Schonhaltung seien weitere Schmerzen und Verspannungen im Rücken- und Nackenbereich eingetreten. Er könne nicht mehr aufrecht gehen, das Becken sei nach vorn gekippt, er leide unter Bewegungseinschränkungen. Längere Distanzen könne er nur noch mit einem Gehstock zurücklegen. Er sei durch die Operationsnarben entstellt und leide unter einer beginnenden Arthrose. Unfallbedingt seien auch hormonelle Störungen eingetreten.
Es ihm infolge des Unfalls unmöglich, wieder ein normales Leben aufzunehmen.
Auch weitere Operationen und damit einhergehende Krankenhausaufenthalte seien vorprogrammiert.
Der Kläger meint, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sei, dass er neben den körperlichen Schmerzen keinerlei laufende sportliche Betätigung mehr ausüben könne. Er behauptet hier, dass er seit frühester Jugend Sport betrieben habe und Fußball und Tennis gespielt habe. Diesen Tätigkeiten sei fast jeden zweiten Tag nachgegangen. Im Winter sei er mit seinem Freundeskreis zum Skilaufen gegangen. Viele Bekanntschaften und Freundschaften habe er über den Sport gewonnen. Durch den Unfall hätten sich seine sozialen Kontakte erheblich verringert. Auch seine Mitgliedschaft in dem Motorradclub in B habe er wegen der beim Unfall erlittenen Verletzungen aufgeben müssen. Seine Wohnung im 6. OG habe er aufgeben müssen und sei in eine EG-Wohnung umgezogen.
Er leide zudem auch unter den psychischen Folgen des Unfalles, habe starke Depressionen und leide unter Schlafstörungen. Er schlafe pro Nacht nicht mehr als vier bis fünf Stunden, fühle sich schlapp und nutzlos, ihm fehle die Tagesstruktur. Er habe sich deswegen auch in psychotherapeutische Behandlung begeben. Er habe ein suchtgefährdendes Verhalten gegenüber der Einnahme von Antidepressiva entwickelt und die verordnete Dosis des Öfteren überschritten.
Er sei infolge des Unfalls gezwungen gewesen, seinen florierenden Malerbetrieb, den er 1997 unstrittig von seinem Vater übernommen hat, zu schließen.
Bei der Bemessung der von ihm geforderten Erwerbsminderungsrente sei zu berücksichtigen, dass er sich nach der Betriebsübernahme noch in einer Neuausrichtungsphase befunden habe. Jedenfalls sei zumindest das durchschnittliche Gehalt eines selbständigen Malermeisters zugrunde zu legen, welches mit mindestens 3750 EUR im Monat anzusetzen sei. Er sei nunmehr zu 100% berufsunfähig. Alternativ sei jedenfalls auf das Gehalt eines Maler- und Lackierer-Meisters in fester betrieblicher Anstellung von nicht weniger als 3.000 € netto abzustellen. Die Rente sei für einen Zeitraum von mindestens 30 folgenden Berufsjahren zu ersetzen.
Der Kläger behauptet ferner, dass durch den Verkehrsunfall seine am Unfalltag getragenen Kleidungsstücke irreparabel beschädigt worden seien. Es habe sich dabei um eine Uhr der Marke G zum Anschaffungspreis von 980 DM, ein paar Schuhe zum Preis von 139 €, einen Mantel mit einem Wert von 399 €, einem Anzug 449 €, einem Hemd 79,90 €, einer Krawatte 69,90, einem Paar Socken 13,90 €, 1 Boxershorts 23,90 €, einem Unterhemd 29,90 € sowie einem Gürtel 69,90 € gehandelt. Die Wiederbeschaffungskosten diesbezüglich macht er mit dem Zahlungsantrag zu 3) geltend.
Der Kläger meint, dass seine freiwillige Unfallversicherung keine haftungsersetzende Funktion habe und somit deren Zahlungen nicht auf den Schadensersatz anzurechnen sei.
Der Kläger beantragt nach zwischenzeitlicher Klageerhöhung hinsichtlich des Antrages zu 1) und teilweiser Rücknahme hinsichtlich des Antrags zu 2 und zu 3 nunmehr,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in Höhe von 430.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Rente i.H.v. 3750 EUR ab dem 15.11.2003 zu zahlen, vermindert um das seit dem 16.11.2003 monatlich an den Kläger gezahlte Übergangsgeld durch die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (C2 BG) X i.H.v. 1586,85 EUR je Monat.
3.Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz i.H.v. 1771,01 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
Die Beklagten beantragen,
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Schmerzensgeldansprüche seien mit der vorprozessualen Zahlung von 20.000 € abgegolten.
Sie bestreiten den Umfang der vom Kläger behaupteten Verletzungen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, soweit diese nicht durch entsprechende objektiven Befunde bestätigt werden, sowie die vom Kläger behaupteten Dauerschäden und psychischen Folgen. Sie behaupten, dass die Oberschenkelfrakturen regelgerecht ohne wesentliche Verkürzung verheilt seien und eine Funktionsstörung des linken Sprunggelenks und auch des linken Fußes aufgrund der Befunde nicht nachvollziehbar sei. Es werde deswegen bestritten, dass die Verletzungsfolgen einer wettbewerbsfähigen Ausübung des Berufs als Maler und Lackierer dauerhaft entgegenstünden. Die Beklagten meinen ferner, dass der Kläger seine Tätigkeit als selbstständiger Malermeister vielmehr aus konjunkturellen Gründen aufgegeben habe, da sein Betrieb nicht gewinnbringend gearbeitet habe. Die Tendenz ausweislich der vom Kläger selbst vorgelegten Zahlen würde vielmehr zeigen, dass mit weiteren Verlusten zu rechnen gewesen wäre. Zudem lege die Aufrechterhaltung des Betriebes trotz der fehlenden Gewinne sowie die Schätzung des Finanzamts nahe, dass der Kläger durch Schwarzarbeit nicht versteuerte Gewinne gemacht habe. Diese seien jedoch nicht ersatzfähig.
Der Kläger habe vielmehr eine so genannte Begehrensneurose entwickelt. Es handele sich dabei um eine dem Schädiger nicht zurechenbare Fehlreaktion, die im Wesentlichen auf einem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit ohne Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens beruhe.
Sie behaupten, dass der Kläger anlagebedingt nicht nur unter einer Fehlstellung beidseits sondern auch unter einer Fehlstellung des Sprunggelenks leide. Durch das Unfallereignis sei eine Berufsunfähigkeit nicht eingetreten. Der Kläger sei körperlich zu mittelschweren Arbeiten in der Lage.
Beklagten meinen, dass die Leistungen der Berufsgenossenschaft sachlich und zeitlich kongruent und damit anzurechnen seien.
Hinsichtlich des bezifferten angeblich entstandenen materiellen Schadens durch irreparable Beschädigung der zum Unfallzeitpunkt getragenen Bekleidung meinen die Beklagten, dass der Klägervortrag zu unsubstantiiert sei, zudem weisen sie auf den unstrittigen Umstand hin, dass der Kläger vorprozessual am 08.01.2004 und damit zeitnah zu dem Unfallgeschehen gänzlich andere Belege vom 2.12.03 und Oktober 2003 vorgelegt hatte für im April 2003 angeschaffte Schuhe zu einem Neupreis von 99,95 und Lederjacke und Hose in Höhe von insgesamt 383,90.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger wurde persönlich angehört gem. § 141 ZPO. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.10.08 (Bl. 491) verwiesen.
Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.08 (Bl. 491 der Gerichtsakten) und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen fachorthopädischen, eines psychiatrischen und eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf die Gutachten von Dr. N vom 09.06.09 und vom 22.12.09, von Dr. H vom 24.11.2010 und vom 03.08.11 sowie das betriebswirtschaftliche Gutachten von Dipl-Volkswirt L1 vom 12.07.12 sowie auf dessen schriftlichen Ergänzung vom 5.10.12 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht bereits aufgrund des Grund- und Teilendurteils des Landgerichts Essen in Verbindung mit dem Berufungsurteil des OLG Hamm fest.
1. Schmerzensgeldanspruch
Dem Kläger steht ein Anspruch auf restliches Schmerzensgeld gem. §§ 823 I, 253 II BGB in Höhe von weiteren 40.000 € zu unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung von 20.000 € zu.
Bei der Bemessung des Schmerzensgelds hat die Kammer alle maßgeblichen Umstände, insbesondere Ausmaß und Schwere der Verletzungen und Schmerzen, Dauer der stationären Behandlungen, Belastungen durch Operationen und andere Behandlungsmaßnahmen, Verbleib von dauernden Behinderungen, sowie auch die nach dem Grund- und Teilendurteil feststehende Mitverschuldensquote von 30% berücksichtigt.
Im Einzelnen:
Die Kammer hat schmerzensgelderhöhend bewertet, dass der Beklagte zu 1) den Unfall im alkoholisierten Zustand verursacht hat.
Bei der Bemessung des Schmerzensgelds hat die Kammer ferner zum einen die unfallbedingten körperlichen Verletzungen des Klägers berücksichtigt. Nach dem Ergebnis des fachorthopädischen Gutachtens von Dr. N, dessen Inhalt sich die Kammer nach kritischer Überprüfung zu Eigen macht, hat der Kläger durch den Unfall folgende Verletzungen erlitten: eine Oberschenkelmehrfragmentfraktur links, eine Sprunggelenkfraktur rechts und eine Mittelfußfraktur links.
Als unfalllbedingte Folgen der linksseitigen Oberschenkelfraktur hat die Sachverständige feststellen können, dass es nach Reposition und Marknagelung zu heterotopen Ossifikationen gekommen ist, aufgrund derer zwei operative Eingriffe erfolgten. Auch eine Rotationsfehlstellung des Oberschenkels ist dadurch eingetreten. Die Operationen zur anschließenden Metallentfernung sind ebenfalls unfallbedingt. Die Fraktur ist mit Knochennarbe in Rotationsfehlstellung verheilt. Es liegt unfallbedingt eine geringe Beinverkürzung links vor. Die Sachverständige konnte ferner eine seitendifferente Drehfähigkeit im Bereich der Hüftgelenke, eine endgradige Einschränkung der Beugefähigkeit im Bereich des linken Kniegelenks, eine geringe Umfangsverminderung vom linken Oberschenkel sowie als Zeichen der Minderbelastung eine insgesamt geringere Fußsohlenbeschwielung links als unfallbedingt zuordnen.
Als Folgen der Sprunggelenksfraktur rechts kam es zu zwei Operationen, nämlich zur primären osteosynthetische Versorgung am 16.11.03 und zur Metallentfernung im September 2004. Die Fraktur ist knöchern konsolidiert, es haben sich sekundäre arthrotische Veränderungen ausgebildet. Für das untere Sprunggelenk ist beidseits das Heben des Fußaußenrandes eingeschränkt.
Die Mittelfußfrakturen links sind knöchern verheilt. Unfallbedingt sind ein leichtes linksseitiges Hinken, ein Beckentiefstand links, eine endgradige Einschränkung der Beweglichkeit der linken Hüfte für die Beugung und des linken Kniegelenks und eine Überstreckung anzusehen.
Im Bereich der Sprunggelenke zeigen sich zudem sekundäre arthrotische Veränderungen.
Ferner wurde die bereits vorbestehende Varusfehlstellung durch die unfallbedingten Verletzungen verstärkt.
Allerdings ist nach dem Sachverständigengutachten keine Funktionsbeeinträchtigung und gravierende Minderbelastbarkeit der unteren Extremitäten festzustellen. Die Sachverständige hält es aber für nachvollziehbar, dass Tätigkeiten mit längeren Belastungen für die Gelenke der unteren Extremitäten insbesondere im Hinblick auf eine posttraumatische Arthrose des rechten Sprunggelenks eine Beschwerdesymptomatik hervorrufen. Nachvollziehbar seien auch Beeinträchtigungen bei längeren Arbeiten in den Knien und in der Hocke.
Demgegenüber ist dem Kläger nicht der Nachweis gelungen, dass eine linksseitige Sprunggelenksfraktur Folge des Unfalls ist. Auch die Verletzung der Fußwurzel links ist nicht als Unfallfolge bewiesen. Die Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass unter Auswertung aller ärztlichen Behandlungsunterlagen, keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass diese Verletzungen unfallbedingt eingetreten seien.
Die Kammer hat ferner die aus dem Unfall resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit, so wie die Sachverständige sie differenziert angenommen hat, miteinbezogen bei der Bemessung des Schmerzensgeld.
Neben den körperlichen Schäden hat die Kammer ferner die psychischen Folgeschäden des Unfalls bei der Bemessung des Schmerzensgelds maßvoll berücksichtigt. Nach dem überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. H, welchen sich die Kammer nach kritischer Würdigung anschließt, ist es bei dem Kläger infolge des 2003 erlittenen Polytraumas zu einer leichten bis mäßigen Depression gekommen.
Daher war unter Berücksichtigung der bereits vorprozessual gezahlten 20.000 € ein weiteres Schmerzensgeld von 40.000 € angemessen unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds.
2. Rentenanspruch
Dem Kläger steht gem. § 843 BGB zwar im Grundsatz wegen der sachverständig festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit auch ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente ab dem Unfall wegen der durch den Unfall eingetretenen Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit zu.
Dem Kläger ist im Ergebnis jedoch insoweit kein Erwerbsminderungsschaden entstanden, da im Wege der Legalzession gem. § 116 SGB X die Ansprüche insoweit auf die Berufsgenossenschaft, die aufgrund der abgeschlossenen Unfallversicherung, diverse Leistungen (Übergangsgeld, Verletztengeld und Verletztenrente) erbracht hat und erbringt, übergegangen sind.
Im Einzelnen:
Die Kammer hat berücksichtigt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur mit Blick auf den konkreten Einzelfall erfolgen kann und nicht abstrakt ein pauschaler Mindestschaden unterstellt werden kann. Ferner war zu berücksichtigen, dass der diagnostizierte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht unbedingt identisch mit dem tatsächlichen Erwerbsschaden ist.
Nach den eingeholten schriftlichen Gutachten stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Kläger ein Erwerbsminderungsschaden entstanden ist.
Basis für die Berechnung der daraus sich ergebenden Rentenzahlung war dabei das vom Sachverständigen L1 ermittelte untere Nettogehalt eines Maler- und Lackierermeisters von monatlich netto 2275 €. Dies ergibt einen Tagesnettolohn von 74,79 € bei rechnerisch zugrunde gelegten 365 Tagen im Jahr.
Entscheidend war insoweit der Nettoverdienst nach der (modifizierten) Nettolohnmethode (vgl. OLG Hamm RuS 1999, 372).
Es konnte nur von dem unteren monatlichen Netto-Verdienst eines Malermeisters ausgegangen werden, da der Kläger keine Tatsachen vorgetragen und bewiesen hat, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in einer der oberen Gehaltsklassen als Malermeister einzuordnen wäre.
Nicht zugrunde gelegt werden konnte demgegenüber der Durchschnittsverdienst einen selbständigen Malermeisters. Denn die vom Kläger vorgelegten Bilanzen und seine Buchführung weisen keinerlei nennenswerte Gewinne in den letzten Jahren vor dem Unfallereignis aus. Der Kläger hat auch bereits 1997, also 6 Jahre vor dem Unfallereignis den bereits bestehenden Betrieb von seinem Vater übernommen, so dass auch nicht davon auszugehen war, dass für die Jahre 2004 und später wegen einer Neugründungsphase steigende Gewinne zu erwarten waren. Es war vielmehr lebensnah davon auszugehen, dass der Kläger spätestens 2004 den bestehenden Betrieb eingestellt und sich eine Anstellung als angestellter Malermeister zur Bestreitung seines Lebensunterhalts gesucht hätte.
Allein aus den vom Kläger selbst vorgelegten Bescheiden, aus denen sich ergibt, dass das Finanzamt durch Schätzung höhere Einnahmen für die Besteuerung zugrunde gelegt hat, weil Anhaltspunkte für nicht bilanzierte Einnahmen des Betriebes vorlagen, kann noch nicht zuverlässig geschlossen werden, dass der Kläger durch Schwarzarbeit Einnahmen erzielt hat, die über § 843 BGB nicht zu erstatten gewesen wären. Der Sachverständige L1 hat vielmehr überzeugend dargelegt, dass der Betrieb insgesamt zunehmend in konjunkturelle Schwierigkeiten geraten ist.
Die Kammer hat sodann bei der Berechnung die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. N in ihrem schriftlichen Gutachten zu der Verminderung der Erwerbsfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf des Klägers zugrunde gelegt und dabei unter Berücksichtigung der zunächst gestaffelten Erwerbsverminderungen und der sodann verbleibenden dauerhaften Erwerbsverminderung von 30% den Erwerbsminderungsschaden errechnet. Mangels Anhaltspunkten ist hat die Kammer dabei eine Erwerbsminderung von 30% angenommen. Dabei war ein Erwerbsminderungsschaden erst ab dem 01.01.04 anzunehmen, da Anhaltspunkte für einen früheren Wechsel in ein Angestelltenverhältnis nicht vorlagen:
| Zeitraum | Minderung der Erwerbsfähigkeit | Erwerbsminderungsschaden 1) ohne Mitverschulden in € 2) unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote in € |
| 15.11.03-7.01.04 | 100% | Neue Arbeitsaufnahme als Angestellter frühestens zum 01.01.04: 1) 7 x 74,79 = 523,53 2) 366,47 |
| 08.01.04 – 10.03.04 | 90,00% | 1) 62 x 74,79 x 0,9= 4.173,28 2) 2.921,30 |
| 11.03.04 – 02.04.04 | 100 | 1)22 x 74,79= 1645,38 2) 1.151,77 |
| 03.04-09.06.04 | 90 | 1) 68 x 74,79 x 0,9=4577,15 2) 3204,00 |
| 10.06.04-8.07.04 | 100 | 1) 28 x 74,79=2094,12 2)1465,88 |
| 09.07.04-06.09.04 | 60 | 1) 59 x 74,79x 0,6= 2.647 2) 1.852,90 |
| 07.09-14.09.04 | 100 | 1) 8 x 74,79=598,32 2) 418,824 |
| 15.09-21.09 | 90 | 1)7 x 74,79 x 0,9 =471,18 2) 329,82 |
| 22.09-16.02.05 | 60 | 1) 147 x 74,79 x 0,6 =6.596,48 2) 4617,53 |
| 17.02-08.03.05 | 100 | 1) 20 x 74,79 =1495,80 2) 1047,06 |
| 14 Tage | 80 | 1)14 x 74,79 x 0,8 =837,65 2) 586,35 |
| 23.03-6.10.05 | 60 | 1) 198 x 74,79x0,6=8885,05 2)6.219,54 |
| 7.10-9.11.05 | 100 | 1) 25 x 74,79 =1.869,75 2) 1.308,83 |
| 10.11.05-15.01.06 | 60 | 1) 67 x 74,79 x 0,6= 3006,56 2.) 2104,60 |
| 16.01.06-03.02.06 | 100 | 1)19x74,79=1421,01 2.)994,71 |
| 04.02.06-19.02.06 | 80 | 1)16 x 74,79 x 0,8= 957,31 2.) 670,12 |
| 20.02.06-16.03.06 | 100 | 1) 25 x 74,79=1.869,75 2) 1.308,83 |
| 17.03.06-05.06.06 | 60 | 1) 81 x 74,79 x 0,6 = 3.634,79 2) 2.544,36 |
| 06.06.06-23.06 | 100 | 1)18 x 74,79=1346,22 2)942,35 |
| 24.06-20.09.06 | 80 | 1)89 x 74,79 x 0,8 =5325,05 2) 3727,53 |
| 21.09.06-08.10.06 | 100 | 1)18 x 74,79=1.346,22 2) 942,35 |
| 09.10.06-31.11.06 | 60 | 1) 54 x 74,79 x 0,6= 2423,20 2) 1.696,24 |
| 1.12.06-31.03.08 | 60 | 1) 427 x 74,79 x 0,6 = 19161,20 2) 13412,84 |
| 01.04.08-21.11.08 | 30 | 1) 235 x 74,79 x 0,3 = 5272,70 2. 3690,89 |
| 22.11.08-01.12.08 | 100 | 1)10 x 74,79= 747,90 2) 523,53 |
| 02.12.08-16.12.08 | 80 | 1) 14 x 74,79 x 0,8= 837,65 2) 586,35 |
| 17.12.08-31.12.08 | 60 | 1) 14 x 74,79 x 0,6 =628,24 2) 439,77 |
| Ab 01.01.09: | 30,00% | Monatlich 682,50 2) 477,75 |
Danach errechnet sich bei Zugrundelegen der oben angegebenen Staffelungen der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit in den ersten Jahren unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 30% für den Zeitraum bis zum 30.09.04 ein Schadensersatzbetrag von 8.531,71 €, dem Verletztengeldzahlungen von 19.993,05 € entgegenstehen.
Ab dem 1.10.04 bis 31.12.08 hat der Kläger einen Anspruch auf Verdienstausfallersatz in Höhe von 47.532,93 €, dem stehen Zahlungen von 42.729,16 Übergangsgeldzahlungen sowie Verletztenrentenzahlungen in Höhe von 23.870,04 € (mithin insgesamt 66,599,20 €) entgegen.
Ab 1.01.09 errechnet sich ein monatlicher Anspruch von 477,75 abzüglich von Rentenzahlungen von monatlich 483,84 €, so dass sich unter Berücksichtigung der eingetretenen Legalzession ebenfalls kein verbleibender positiver Anspruch zugunsten des Klägers ergibt.
Die Zahlungen der Berufsgenossenschaft C2 waren in vollem Umfang, sowohl das Übergangsgeld, als auch das Verletztengeld und die Verletztenrente in Abzug zu bringen. Insoweit ist durch die Zahlungen der Berufsgenossenschaft kraft Gesetzes ein Anspruchsübergang erfolgt gem. § 116 SGB X auf die Genossenschaft (vgl. BGH VI ZRE 297/86, Urteil vom 26.01.1988 zum Übergangsgeld). Denn hinsichtlich der Leistungen der Berufsgenossenschaft ist eine sachliche Kongruenz zu bejahen. Das Übergangsgeld soll nämlich für die Zeit einer Umschulung das fehlende Einkommen ausgleichen. Es ist auch anerkannt, dass das Verletztengeld sowie die Verletztenrente eines Unfallversicherungsträgers sachlich kongruent zu einem Erwerbsschaden sind (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., Rn. 460; Geigel - Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kapitel 30 Rn. 25; BGH, NJW 1985, 73; 5BGH, NJW 1985, 735 zur Verletztenrente einer Berufsgenossenschaft; OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 1677 zum Verletztengeld). Etwas anderes kann auch dann nicht geltend, wenn es sich um eine freiwillige Mitgliedschaft eines Selbständigen in einer Berufsgenossenschaft handelt (OLG Hamm RuS 2002, 505 f.).
Auch zeitliche Kongruenz ist zu bejahen, denn die Leistungszeiträume sind identisch.
3. Schadensersatzanspruch
Ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz gem. §§ 823 I, 249 BGB in Höhe der geltend gemachten 1771,01 EUR für die bei dem Unfall beschädigte Kleidung liegt nicht vor.
Denn der Kläger hat insoweit die ihm entstandenen Schäden nicht widerspruchsfrei und plausibel dargelegt und unter Beweis gestellt. Eine schlüssige Erklärung darauf, warum zeitnah zu dem Unfall andere Belege über Schuhe, eine Lederjacke und Hose den Beklagten vorgelegt worden waren mit der Behauptung, diese Gegenstände seien bei dem Unfall und bzw. der anschließenden Bergung beschädigt worden, hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht geben können. Von einer Uhr war zum damaligen Zeitpunkt keine Rede. Die nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit eingelegten Belege betreffen gänzlich andere Kleidung, nämlich einen Anzug und Mantel sowie eine Uhr.
Im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 10.10.08 konnte der Kläger auch nicht mehr angeben, welche Kleidung er getragen hat, als es zu dem Unfall kam. Er konnte nur sagen, dass er an dem Tag ein Kundengespräch geführt habe und da es sich um einen Samstag gehandelt habe, auch keine normale Arbeitskleidung getragen habe. Auf dieser Basis war eine Schätzung gem. § 287 ZPO nicht möglich.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 92 I, 97, 709 ZPO.