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Landgericht Essen·11 O 4/09·21.03.2011

Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr nach RVG

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Streitpunkt war die Anrechnung einer zuvor titulierten 2,3‑fachen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach VV RVG und § 15a Abs. 2 RVG. Das Landgericht änderte die Festsetzung dahingehend ab, dass die Geschäftsgebühr in der gesetzlich vorgesehenen Höhe (Anrechnung zur Hälfte, max. 0,75‑fach) berücksichtigt wird; eine Abweichung wegen Abtretung war unbeachtlich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten teilweise stattgegeben; Kostenfestsetzungsbeschluss zur Anrechnung der Geschäftsgebühr entsprechend abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG i.V.m. § 15a Abs. 2 RVG ist eine Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem 0,75‑fachen Gebührensatz anzurechnen.

2

Bei der Kostenfestsetzung sind titulierte Rechtsanwaltsvergütungen in der von der titulierten Entscheidung ausgewiesenen Höhe zu berücksichtigen; eine bloße Abtretung der Forderung führt nicht zu einer anderen Berücksichtigung.

3

Die konkrete Höhe der Anrechnung bestimmt sich aus der gebührenrechtlichen Berechnung; bei abweichender Festsetzung ist der Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend zu ändern.

4

Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung ist geeignet, eine fehlerhafte gebührenrechtliche Anrechnung zu korrigieren.

Relevante Normen
§ 15 a Abs. 2 RVG§ 15a Abs. 2 RVG§ Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG§ Nr. 2300 VV RVG§ Nr. 3200 VV RVG

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 25.02.2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.02.2011 (Beschluss Nr. I) dahingehend abgeändert, dass von der Beklagten an Kosten 5.711,11 Euro - in Buchstaben: fünftausendsiebenhundertelf Euro und elf Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2009 aus einem Betrag von 3600,05 Euro und seit dem 04.01.2010 aus einem Betrag von 2.111.0,6 Euro an die Klägerin zu erstatten sind.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Klägerin nach einem Wert von 740,78 Euro.

Gründe

2

Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.11.2009 Blatt 39 Ziffer 4 ergibt sich, dass Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.295,51 Euro tituliert wurden. In diesen Kosten ist eine 2,3-fache Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG nach einem Streitwert von 34.686,68 Euro in Höhe von 1.909,00 Euro enthalten. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a Abs. 2 RVG ist die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem 0,75-fachen Gebührensatz, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Hier erfolgte eine Anrechnung in Höhe von 622,50 Euro auf die Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG.

3

Etwas anderes kann nicht geltend, nur weil die Ansprüche abgetreten wurden.