Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung zu geschlossenem Immobilienfonds
KI-Zusammenfassung
Der Anleger verlangte von seiner Bank Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds wegen fehlerhafter Anlageberatung. Streitpunkt war insbesondere, ob über Struktur, Laufzeit, eingeschränkte Fungibilität und Verlustrisiken aufgeklärt sowie der Prospekt rechtzeitig übergeben wurde. Das LG Essen sprach Schadensersatz (Einlage inkl. Agio abzügl. Ausschüttungen), entgangenen Zinsgewinn sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu und stellte Annahmeverzug fest. Verjährung verneinte das Gericht mangels Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis; Presseberichte genügten dafür nicht.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Zahlung Zug um Zug, Annahmeverzug, Anwaltskosten); Kostenquote 4/5 zu 1/5 wegen teilweiser Klagerücknahme.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Anlageberatungsverhältnis folgt die Pflicht, über Art und Charakter einer Beteiligung als geschlossenen Fonds sowie über wesentliche Risiken (insbesondere Verlustrisiken) und eingeschränkte Veräußerbarkeit zutreffend und vollständig aufzuklären.
Ein Anlageprospekt kann eine mündliche Risikoaufklärung nur ersetzen, wenn er so rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben wird, dass dem Anleger eine zumutbare gründliche Lektüre möglich ist; eine Übergabe erst am Zeichnungstag genügt nicht.
Bei fehlerhafter Anlageberatung ist der Anleger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde; hierzu gehört die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals einschließlich Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung.
Der Beginn der regelmäßigen Verjährung setzt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraus; allgemeine Presseberichterstattung über Anlageprodukte begründet für sich genommen keine grob fahrlässige Unkenntnis, und ein Anleger ist nicht zur Zeitungslektüre verpflichtet.
Entgangener Gewinn kann anhand eines plausibel dargelegten Alternativanlageverlaufs im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO bemessen werden (hier: Sparkontoverzinsung).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.386,78 Euro nebst 1 % Zinsen vom 30.01.2009 bis zum 04.11.2013, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2013, Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Beteiligungen am geschlossenen Fonds I (Zeichnungsscheinnummer: …; Depotnummer: …) – zu zahlen;
2.es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der Beteiligungen in Annahmeverzug befindet;
3.die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 837,52 Euro zu zahlen.
4.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden.
Tatbestand
Mit Beitrittserklärung vom 29.01.2009 (Bl. 10 bis 12 d.A.) zeichnete der damals 71 Jahre alte Kläger eine Beteiligung im Umfang von 10.500 Euro einschließlich 500 Euro Agio an dem geschlossenen Immobilienfonds I. Mit der Beitrittserklärung unterzeichnete der Kläger zugleich einen Abbuchungsauftrag und eine Empfangsbestätigung unter anderem über den Erhalt des Beteiligungsprospektes (Bl. 163 d.A.). Der Zeichnung vorausgegangen war ein an diesem Tag geführtes Gespräch des Klägers mit der Zeugin N, der Kundenberaterin der Beklagten. Über den Inhalt dieses Gesprächs im Einzelnen streiten die Parteien.
Der Kläger behauptet, ein sicherheitsorientierter Anleger zu sein, der seinerzeit keine Kenntnisse und Erfahrungen mit Kapitalanlagen gehabt habe. Er habe zwar seinerzeit ein Depot bei der E-Bank unterhalten, in dem sich Aktien und Optionsscheine befunden hätten. Besondere Kenntnisse habe er dadurch aber nicht erlangt, sondern sich auch insoweit auf den Berater der E-Bank verlassen. An dem 29.01.2009 sei er eigentlich zur Filiale der Beklagten in H gegangen, weil er dort, wie unstreitig, Sachspenden für das Vereinsfest des Tennisclubs, dessen Vorsitzender er sei, habe abholen wollen. Bei dieser Gelegenheit habe die Zeugin N ihn angesprochen und erklärt, dass sie eine äußerst lukrative Anlage für ihn habe. Es handele sich um eine absolut sichere Anlage, bei der es nicht zu Verlusten kommen könne. Er habe die Zeugin N daraufhin gefragt, ob er bei dieser Anlage wieder an sein Geld könne. Er wolle es auf keinen Fall fest anlegen, da er Geld für eventuelle Renovierungsarbeiten an seinem Haus und zur Unterstützung seines Enkels zur Verfügung haben wolle. Frau N habe daraufhin erklärt, dass dies überhaupt kein Problem sei, der Kläger könne jederzeit an sein Geld. Auf seine Frage, ob für die Vermittlung der Anlage Provisionen gezahlt würden, habe Frau N geäußert, dass weder sie noch die Beklagte Provisionen erhielten. Sie habe aber erklärt, dass die Beklagte das Agio in Höhe von 500 Euro erhalte.
Er sei weder darüber aufgeklärt worden, dass er sich an einem geschlossenen Fonds mit den entsprechenden unternehmerischen Risiken beteiligen würde, noch, dass der Fonds eine feste Laufzeit bis 2021 habe.Eine Kopie der unterzeichneten Beitrittserklärungen habe er ebenso wenig erhalten wie einen Verkaufsprospekt. Diese Unterlagen seien ihm erst auf eigene Nachfrage im Jahre 2012 von der Fondsgesellschaft übersandt worden.
Der Kläger habe sich allein aufgrund der fehlerhaften Beratung zur Zeichnung der Anlage entschlossen. Bei zutreffender und vollständiger Aufklärung hätte er diese nicht gezeichnet.
Aus der Beteiligung habe er folgende unstreitige Erträge erzielt:Im Jahr 2011 einen Betrag von 15,27 Euro und im Jahre 2009 26,11 Euro. Außerdem habe er, wie unstreitig, nach Klageerhebung aber vor Rechtshängigkeit weitere Ausschüttungen in Höhe von 2.071,84 Euro erhalten.
Mit unstreitigem außergerichtlichem Aufforderungsschreiben vom 28.05.2013 habe er die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17.06.2013 zur Rückabwicklung der Beteiligung aufgefordert (Bl. 13 bis 16 d.A.). Mit Schreiben vom 07.08.2013 (Bl. 17 bis 27 d.A.) habe die Beklagte die Ansprüche zurückgewiesen.
Auf die vorprozessualen Anwaltskosten gemäß Rechnung vom 08.05.2013 (Bl. 28 d.A.) habe er selbst, wie unstreitig, 153 Euro gezahlt. Den Rest habe seine Rechtsschutzversicherung gezahlt. Diese habe ihn allerdings mit Schreiben vom 21.08.2013 (Bl. 197 d.A.) ermächtigt, den diesbezüglichen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.
Neben dem eingesetzten Anlagebetrag könne er einen entgangenen Gewinn in Höhe von 2 % per anno verlangen, da er das Geld anderweitig verzinslich angelegt hätte. Den Zinsbetrag könne das Gericht schätzen. Das angelegte Geld habe sich zuvor auf dem Sparkonto befunden, wo er es alternativ auch belassen hätte.
Mit der Klageschrift vom 04.10.2013 hat der Kläger zunächst Zahlung eines Betrages von 10.458,62 Euro nebst Zinsen verlangt. Unter teilweiser Rücknahme in Höhe eines Betrages von 2.071,84 Euro beantragt er nunmehr,
1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.386,79 Euro nebst 2 % Zinsen vom 30.01.2009 bis Rechtshängigkeit, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2013, - Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Beteiligungen am geschlossenen Fonds I (Zeichnungsscheinnummer:…; Depotnummer …) – zu zahlen;
2.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der Beteiligungen in Annahmeverzug befindet;
3.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 837,52 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass der Kläger keine Kenntnisse und Erfahrungen mit Kapitalanlagen gehabt habe. Der Kläger habe sich selbst stets als erfahrener Wertpapieranleger dargestellt. Gegenüber der Zeugin N habe er angegeben, über größere Geldanlagen bei der E-Bank zu verfügen. Er habe dies so dargestellt, als ob er dort spekulative Geschäfte, insbesondere Optionsscheingeschäfte und Aktientraidings abwickle. Bei der E-Bank unterhalte er seine Hauptanlagen, die Anlagen bei der Beklagten seien keine Liquiditätsrücklagen.
Bei dem Gespräch am 29.01.2009 habe der Kläger geäußert, dass er eine Anlage als Beimischung zu seinem Portfolio bei der E-Bank suche. Er suche eine kleinere Anlage, die ihm eine starke Rendite biete. Daraufhin habe ihm die Zeugin N die streitgegenständliche Anlage unter Zuhilfenahme des Fondsprospektes erläutert. Dabei habe sie auch auf die eingeschränkte Fungibilität hingewiesen. Gerade vor diesem Hintergrund habe der Kläger nur 10.000 Euro angelegt. Zu keiner Zeit habe sie erklärt, dass er jederzeit über das angelegte Geld verfügen könne. Auf die Langfristigkeit der Beteiligung habe sie hingewiesen. Der Kläger sei auch über die Möglichkeit des Totalverlustes aufgeklärt und darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Anlage um eine unternehmerische Beteiligung handele. Dies sei auch alles im Fondsprospekt (Bl. 60 bis 160 d.A.) nachzulesen. Wie üblich sei dem Kläger der Langprospekt und auch ein Flyer zu der Anlage ausgehändigt worden.Die Zeugin N habe, wie unstreitig, den Kläger auch darüber aufgeklärt, dass das von ihm zu zahlende Agio der Beklagten zufließe. Im Übrigen habe der Kläger auch bei früheren Anlagen über Sonderkonditionen beim Agio mit der Beklagten verhandelt.
Eventuelle Ansprüche des Klägers wären in jedem Fall verjährt. Der Kläger habe bereits seit 2009 Kenntnis von den Umständen, die angeblich die Aufklärungsmängel ausmachten. Insbesondere habe er auf Grund der Aushandlung von Sondervereinbarungen unter anderem im Jahre 2007 Kenntnis von den generellen Provisionsinteressen der Beklagten. Der Kläger habe gewusst, dass für die Vermittlung Provision gezahlt werde. Die Provisionsproblematik sei auch Gegenstand der Medienberichterstattung gewesen. Entsprechende Berichte seien auch dem Kläger nicht entgangen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen T und N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.09.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gem. § 280 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistung eines Schadenersatzes in Höhe von 8.386,78 Euro wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte den Kläger bei Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung nicht hinreichend über deren Struktur und Risiken aufgeklärt.Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin T hat die Zeugin N als für die Beklagte tätige Beraterin in dem Gespräch mit dem Kläger am 29.01.2009 zwar davon gesprochen, dass es bei der von ihr vorgestellten Anlage um eine Immobilie in M gehe. Darüber hinaus hat sie den Kläger jedoch weder darüber aufgeklärt, dass es sich um eine Investition in einen geschlossenen Immobilienfonds handelte noch hat sie die mit einer solchen unternehmerischen Beteiligung notwendigerweise verbundenen Risiken erläutert. Stattdessen hat sie sich, so die Zeugin T, darauf beschränkt, die grundsätzliche Vorteilhaftigkeit einer Anlage in Europa und im Besonderen in M hervorzuheben und auf die besondere Attraktivität der Immobilie hinzuweisen. Auch über die lange Laufzeit der Beteiligung, die bei einem 71 Jahre alten Anleger, wie dem Kläger, offenkundig von Bedeutung ist, und die nur eingeschränkte Veräußerbarkeit einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds hat die Beraterin nach Aussage der Zeugin T den Kläger in keiner Weise aufgeklärt. Vielmehr habe sie im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten erklärt, dass der Kläger jederzeit über das angelegte Geld verfügen könne. Die Kammer hat keinen Anlass an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin T zu zweifeln, die das Beratungsgespräch sehr detailliert und erkennbar gestützt auf eine genaue Erinnerung, geschildert hat. Ihre Angaben auch zum Rahmengeschehen waren in jeder Hinsicht nachvollziehbar und lebensnah. Offen hat die Zeugin sich auch dann geäußert, wenn ihre Angaben einen Anspruch ihres Mannes eher nicht stützten. So hat sie ohne Weiteres eingeräumt, dass sie zwar über Provisionszahlungen an die Beklagte nicht aufgeklärt worden seien, es aber aus ihrer Sicht auch nicht schlimm sei, wenn die Beklagte für die Anlagevermittlung Geld bekommen hätte.
Den Bekundungen der Zeugin T steht die Aussage der Zeugin N jedenfalls in dem entscheidenden Punkt der Risikoaufklärung auch nicht wirklich entgegen.Zwar hat die Zeugin N angegeben, den Kläger auf die Langfristigkeit der Anlage, die eingeschränkte Fungibilität und das Nichtbestehen eines Zweitmarktes ausdrücklich hingewiesen zu haben. Im Übrigen hat aber auch die Zeugin N bestätigt, in erster Linie die attraktive Lage des durch den Fonds finanzierten Bürogebäudes in M und die Bonität der bereits gefundenen Ankermieter hervorgehoben und deshalb davon gesprochen zu haben, dass bei einem solchen Fonds eigentlich nichts passieren könne, was Risiken angehe. Über die bei einem geschlossenen Immobilienfonds immer auch gegebene Möglichkeit eines Totalverlustes hat sie den Kläger auch nach ihrem Bekunden nicht aufgeklärt. Eine Aufklärung über die Struktur und den Charakter der Anlage als unternehmerischer Beteiligung und die damit grundsätzlich verbundenen Risiken, wie etwa eine mögliche Nachhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB, hat auch die Zeugin N nicht behauptet. Nach alldem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugin N den Kläger jedenfalls nicht über Art und Bedeutung der gezeichneten Anlage und über deren Risiken aufgeklärt hat. Aufgrund des zustande gekommenen Beratungsverhältnisses wäre die Zeugin N jedoch verpflichtet gewesen, den Kläger umfassend über die Laufzeit der Beteiligung, die eingeschränkte Fungibilität, vor allem aber über die bestehenden Verlustrisiken aufzuklären.Eine Aufklärung allein durch Übergabe des Anlageprospektes kommt hier nicht in Betracht, da der Prospekt auch nach der Behauptung der Beklagten erst am Zeichnungstag, unmittelbar im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung, übergeben worden ist. Damit bestand aber für den Kläger, so er den Prospekt überhaupt erhalten hat, jedenfalls keine Möglichkeit, sich allein durch dessen Lektüre über die Struktur und die Risiken der Anlage zu informieren. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Anlageprospekt so rechtzeitig vor der Zeichnung einer Anlage übergeben werden, dass eine gründliche Lektüre und Kenntnisnahme seines Inhalts möglich und zumutbar ist. Nur dann kann der Inhalt eines Anlageprospektes die mündliche Aufklärung des Beraters gegebenenfalls ersetzen. Die Übergabe bei der Zeichnung reicht dazu in keinem Fall aus.
Aufgrund der Verletzung der ihr obliegenden Beratungspflicht ist die Beklagte dem Kläger zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe des vom Kläger eingesetzten Kapitals einschließlich Agio, abzüglich der unstreitig erhaltenen Ausschüttungen von insgesamt 2.113,22 Euro, mithin zur Zahlung eines Betrages von 8.386,78 Euro verpflichtet.
Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt nach § 199 Abs. 1 BGB neben der Entstehung des Anspruchs, die hier mit der Zeichnung der Anlage einzusetzen ist, die Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers voraus. Dabei reicht grundsätzlich grob fahrlässige Unkenntnis. Die umfangreiche Presseberichterstattung bei Anlageprodukten der vorliegenden Art begründet jedoch keine grob fahrlässige Unkenntnis. Der Kläger bestreitet, entsprechende Artikel gelesen zu haben. Ein für das Gegenteil stehender Beweisantritt der Beklagten fehlt. Im Übrigen ist auch ein Anleger nicht zur Lektüre von Zeitungen verpflichtet.
Der Kläger hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung des ihm durch die streitgegenständliche Anlage entgangenen Gewinns. Insoweit hat der Kläger hinreichend dargelegt, dass er das Geld alternativ weiter auf einem Sparkonto belassen hätte. Der dafür zu erzielende Zinssatz kann bei vorsichtiger Schätzung gem. § 287 ZPO mit 1 % per anno auch über den geltend gemachten Zeitraum vom 30.01.2009 bis 04.11.2013 angenommen werden.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Als Schadenersatz schuldet der Beklagte dem Kläger auch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 Euro gemäß inhaltlich nicht zu beanstandender Kostennote vom 08.05.2013, auf die der Kläger selbst unstreitig 153 Euro gezahlt hat. Bezüglich des von der Rechtschutzversicherung geleisteten Restbetrages ist der Kläger ausweislich des Schreibens der S Rechtschutzversicherung vom 21.08.2013 zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt.
Mit der Rücknahme der Beteiligung befindet sich die Beklagte aufgrund ihres die Ansprüche des Klägers zurückweisenden Schreibens vom 07.08.2013 in Annahmeverzug, so dass auch dem dahingehenden Feststellungsantrag des Klägers stattzugeben war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.