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Landgericht Essen·11 O 184/16·07.03.2017

Bankberatung: Keine Aufklärung über 10 Jahre zurückliegende Einzelvorstrafe des Emittentenorgans

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz wegen behaupteter Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen beim Erwerb einer Unternehmensanleihe. Sie rügte insbesondere das Unterlassen eines Hinweises auf eine frühere Verurteilung eines verantwortlichen Organs der Emittentin sowie fehlende Nachforschungen der Bank hierzu. Das LG Essen verneinte eine Pflichtverletzung: Eine vereinzelt gebliebene, über 10 Jahre zurückliegende Vorstrafe begründe weder eine Offenbarungspflicht noch eine Pflicht zur weiteren Recherche ohne konkrete Anhaltspunkte. Die Klage wurde daher abgewiesen; ein Provisionsvorwurf scheiterte zudem an unschlüssigem Vortrag.

Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteter Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen beim Anleiheerwerb abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anlageberatung setzt eine Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände voraus; hierzu können im Einzelfall auch Vorstrafen zentraler Entscheidungsträger des Emittenten gehören.

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Eine Offenbarungspflicht hinsichtlich Vorstrafen besteht jedenfalls dann, wenn Art, Schwere und Häufung der Verurteilungen geeignet sind, das Anlegervertrauen in die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person nachhaltig zu erschüttern.

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Eine vereinzelt gebliebene Vorstrafe eines verantwortlichen Organs, die bei Anlageentscheidung mehr als zehn Jahre zurückliegt und ohne weitere einschlägige Verfehlungen bleibt, begründet regelmäßig keine Aufklärungspflicht der beratenden Bank.

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Ohne konkrete Anhaltspunkte trifft eine Bank im Rahmen der Anlageberatung grundsätzlich keine Pflicht, strafrechtliche Vorbelastungen von Organmitgliedern eines Emittenten proaktiv zu recherchieren.

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Behauptete Pflichtverletzungen wegen nicht offengelegter Provisionen sind unschlüssig, wenn weder Provisionsgeber noch Höhe oder Anfall der behaupteten Zuwendung substantiiert dargelegt werden.

Relevante Normen
§ BGB § 280 Abs. 1 BGB§ 31 Abs. 4, Abs. 5 WpHG§ 34 Abs. 1 Nr. 3 Bundeszentralregistergesetz§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Leitsatz

Eine vereinzelt gebliebene Vorstrafe eines verantwortlichen Organs einer Gesellschaft, die eine Unternehmensanleihe herausgibt, verpflichtet die Bank im Beratungsverhältnis gegenüber ihren Kunden nicht zu einer Aufklärung bzw. weiteren Nachforschung, jedenfalls soweit die Vorstrafe mehr als 10 Jahre zurückliegt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten durch die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmensanleihen.

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Die Klägerin und ihr Ehemann L investieren ihr Vermögen bereits seit längerer Zeit in Wertpapiere und andere Finanzprodukte. Im Jahre 1983 eröffneten sie bei der Beklagten ein Depotkonto, welches zum Stichtag 01.01.2013 einen Investitionswert von mehr als 750.000 Euro aufwies. Ziel der Klägerin und ihres Ehemannes war bei allen Anlagen die Erzielung einer möglichst hohen Rendite. In Dokumentationen nach § 31 Abs. 4, Abs. 5 WpHG vom 01.06.2012 (Bl. 57/58 d.A.) und 27.05.2013 (Bl. 59/60 d.A.) ordneten sich die Klägerin und ihr Ehemann selbst als risikobereite bzw. risikobewusste Anleger ein. Seit dem Jahre 2010 tätigten die Klägerin und ihr Ehemann über die Beklagte insgesamt 79 Anleihekäufe im Wert von 572.000 Euro (Bl. 55/56 d.A.). Diese Käufe erfolgten sämtlich allein durch entsprechende Kaufaufträge des Ehemannes der Klägerin ohne vorangegangene Beratung durch die Beklagte.

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Am 17.01.2013 vereinbarte der Ehemann der Klägerin mit der Mitarbeiterin X der Beklagten telefonisch ein Gespräch, welches sodann am 29.01.2013 stattfand. Bei diesem Gespräch ging es u.a. um eine Mittelstandsanleihe, von der der Ehemann der Klägerin gehört hatte und welche eine Rendite von 7,125 % erwirtschaften sollte. Noch am 29.01.2013 erteilte Herr L für sich und die Klägerin den Auftrag zum Erwerb zweier Anleihen an der L1 AG (…) zu einem Nominalwert von 7.000 Euro und 3.000 Euro. Daneben zahlten die Eheleute L2 Stückzinsen und Nebenkosten von insgesamt 527,66 Euro. Die Wertpapierabrechnungen (Bl. 11/12 d.A.) tragen jeweils den Vermerk „beratungsfreies Geschäft“.

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Bei der L1 AG handelt es sich um einen Konzern mit rund 100 Konzerngesellschaften und Beteiligungen. Gründer und langjähriges Vorstandsmitglied war Herr I. Herr I war im September 2002 als Geschäftsführer anderer Gesellschaften als der hier streitgegenständlichen L1 AG vom Amtsgericht E der Insolvenzverschleppung und des Bankrotts in jeweils zwei Fällen schuldig gesprochen worden. Ein Hinweis darauf befindet sich in einem Prospekt zur Börseneinführung der L1 AG vom 02.11.2007 zur Wertpapierkennnummer … (Bl. 67 – 72 d.A.). Die späteren Prospekte zur Wertpapierkennnummer … vom 01.06.2011, 10.06.2011 und 04.08.2011 (Bl. 101 – 111 d.A.) enthielten einen entsprechenden Hinweis nicht mehr. In einem Artikel in der G vom 02.09.2016 (Bl. 8) wurde Herr I als „halbcharismatischer Märchenonkel“ bezeichnet, „dem die Banken zu viel Euro und zu viel Vertrauen gegeben“ hätten.

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Im Jahre 2013 und 2015 erhielten die Klägerin und ihr Ehemann jährlich die vereinbarte Rendite von 7,125 %, also 712,50 Euro, insgesamt für drei Jahre 2.137,50 Euro. In 2016 blieb die Zinszahlung aus. Mit Beschluss des Amtsgerichts I1 vom 01.09.2016 wurde über das Vermögen der L1 AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Außerdem leitete die Staatsanwaltschaft I2 gegen den Gründer und langjährigen Chef der L1, Herrn I, ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der falschen Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Konzerns ein.

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Mit Vereinbarung vom 20.09.2016 (Bl. 13 d.A.) hat der Ehemann der Klägerin die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb der L1-Anleihe zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.

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Die Klägerin behauptet, die Zeugin X habe in dem Beratungsgespräch am 29.01.2013 die attraktive Rendite der streitgegenständlichen Anleihen bestätigt und die Möglichkeit der Beklagten erläutert, die Anleihen als Kommissionärin an der Börse zu erwerben. Gegenstand des Gesprächs sei eine Studie der französischen Bankgesellschaft C (Bl. 9/10 d.A.) gewesen, in der auch Herr I namentlich erwähnt sei. Frau X habe den Ehemann der Klägerin weder über die Vorstrafen des Herrn I aufgeklärt, noch darauf hingewiesen, dass die Beklagte keinerlei Recherchen zum Lebenslauf der Vorstandsmitglieder der Emittentin der Unternehmensanleihe durchgeführt hatte. Nach Ansicht der Klägerin sei die Beklagte jedoch verpflichtet gewesen, auf die Vorstrafen des Herrn I hinzuweisen. Jedenfalls hätte die Beklagte offenbaren müssen, dass sie etwaige Vorstrafen des Vorstandsmitgliedes nicht überprüft habe und mangels entsprechender eigener Informationen deshalb nicht zu einer Beratung über das konkrete Risiko der Anlage in der Lage sei.

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Darüber hinaus habe Frau X auch nicht auf Provisionen hingewiesen, die der Beklagten von dritter Seite für die Vermittlung der Anleihe zuflössen.

10

Die Klägerin behauptet, sie und ihr Ehemann hätten den Auftrag zum Erwerb der streitgegenständlichen Anleihen nicht erteilt, wenn sie von den Vorstrafen oder der fehlenden Überprüfung etwaiger Vorstrafen von Vorstandsmitgliedern durch die Beklagte gewusst hätten. Stattdessen hätten sie eine Anleihe des Unternehmens „G1“ gezeichnet, die ebenfalls bis einschließlich 2016 eine Rendite von 7,125 %, also insgesamt 2.850 Euro generiert hätte. Dieser Betrag sei als entgangener Gewinn zu erstatten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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1.

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an die Klägerin 10.615,66 Euro abzüglich erhaltener Zinszahlungen in Höhe von 2.137,50 Euro, also 8.478,16 Euro, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte an der von der Klägerin erworbenen Anleihe der L3 SE mit der … in Höhe von nominell 10.000 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.09.2016 zu zahlen,

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2.

16

an die Klägerin 2.850 Euro als entgangenen Gewinn zu zahlen,

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3.

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an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.192,14 Euro zu zahlen,

19

4.

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festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Klageantrag zu 1) genannten Rechte in Verzug befindet.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Nach Auffassung der Beklagten ist schon kein Beratungsvertrag mit ihr zustande gekommen.

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Die Beklagte behauptet, dass die streitgegenständliche Unternehmensanleihe nicht von Frau X vorgeschlagen worden sei. Frau X habe in dem Gespräch am 29.01.2013 verschiedene andere Anlagemöglichkeiten vorgestellt, mit deren Renditen die Klägerin und ihr Ehemann jedoch nicht zufrieden gewesen seien. Der Ehemann der Klägerin selbst habe dann die Euro-Anleihe der L1 AG angesprochen. Frau X habe darauf hingewiesen, dass die Anleihen der L1 nicht in der Empfehlungsliste der Beklagten stünden und sie zu dieser Anleihe weder eine Einschätzung vornehmen noch eine Beratung durchführen könne. Sie habe deshalb darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um ein beratungsfreies Gespräch handele. Eine Pflichtverletzung der Beklagten scheide daher mangels Beratungsvertrag aus.

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Unabhängig davon habe im Hinblick auf die Vorstrafe des Vorstandsvorsitzenden I keine Aufklärungspflicht bestanden. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagten Informationen über Vorstrafen zugänglich gewesen seien. Eine Einsichtnahme in das Bundeszentralregister hätte im Jahre 2013, mehr als 10 Jahre nach der Verurteilung des Herrn I, durch das Amtsgericht E im Jahre 2002 wegen der Löschungsbestimmung des § 34 Abs. 1 Nr. 3 Bundeszentralregistergesetz nicht weitergeholfen. Der Artikel in der G sei erst am 02.09.2016 und damit deutlich nach Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligung veröffentlich worden.

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Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte den von der Klägerin behaupteten entgangenen Gewinn.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter oder unzureichender Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Anleihen der L1 AG.

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Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem am 29.01.2013 zwischen dem Ehemann der Klägerin und Frau X geführten Gespräch um ein Beratungsgespräch gehandelt hat und die Mitarbeiterin X der Beklagten den Ehemann der Klägerin im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Anleihe tatsächlich beraten hat. Denn auch bei Bestehen eines Beratungsvertrages und bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin ist eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben.

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Soweit die Klägerin sich darauf stützt, dass Frau X nicht auf Provisionen hingewiesen habe, die die Beklagte von dritter Seite erhalte, ist der Vortrag bereits unschlüssig. Die Klägerin trägt weder vor, wer der Dritte sein soll, von dem die Beklagte eine Provision erhalten haben sollte, noch in welcher Höhe eine solche Provision gezahlt worden sein soll. In den Wertpapierabrechnungen ausgewiesen ist eine an die Beklagte zu zahlende Provision für den Kauf der Anleihen an der Börse. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte darüber hinaus weitere, verdeckte Provisionen von dritter Seite erhalten hat.

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Im Übrigen sieht auch die Klägerin die einzige Pflichtverletzung der Beklagten darin, dass deren Mitarbeiterin X nicht auf die Vorstrafe des Herrn I sowie nicht darauf hingewiesen hat, dass sie etwaige Vorstrafen von Vorstandsmitgliedern der L1 AG nicht überprüft hat.

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Zwar muss dem Anleger im Rahmen einer Anlageberatung für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch die Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln könnten. Dazu können im Einzelfall auch Vorstrafen von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern gehören, die mit der Verwaltung der Finanzen und dem Vermögen der Gesellschaft, an dem sich der Anleger beteiligen will, betraut sind.

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Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs besteht eine solche Offenbarungspflicht jedenfalls dann, wenn abgeurteilte Straftaten nach Art und Schwere geeignet sind, ein Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern (BGH, Urteil vom 09.07.2013; II ZR 9/12). Der Bundesgerichtshof hat in dem von ihm entschiedenen Fall eine Offenbarungspflicht bejaht und dabei maßgebend darauf abgestellt, dass es im konkreten Fall nicht nur um vereinzelt gebliebene Verurteilungen ging, sondern der Vorstandsvorsitzende der betroffenen Gesellschaft u.a. wegen Eigentumsdelikten, mehrfachen Betruges, Meineids, mehrfacher Beitragsvorenthaltung und Insolvenzverschleppung verurteilt worden war. Das Bundeszentralregister wies insgesamt 23 eingetragene Vorstrafen auf. Die Fülle der Vorstrafen und der Umstand, dass sich der Betroffene trotz zum Teil vollzogener Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen, stelle, so der Bundesgerichtshof, eine Information dar, die von ausschlaggebender Bedeutung für den Entschluss des Anlegers gewesen sei, sein Geld gerade einer solchen Person anzuvertrauen.

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Auch das Kammergericht hat sich in einer Entscheidung vom 08.12.2011 -23 U 162/11- (Beck RS 2012, 3260) mit der Frage befasst, in welchem Umfang Vorstrafen eine für die Durchführung einer Beteiligung zentralen Person zu offenbaren sind. Auch das Kammergericht bejaht eine Aufklärungspflicht bei Straftaten, die keine vereinzelten Verfehlungen darstellen, vielmehr das Bild eines notorisch Kriminellen ergeben, der immer wieder straffällig wird und sich auch von wiederholten, sich über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren erstreckenden Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafen, die zum Teil verbüßt werden mussten, von der Begehung weiterer Straftaten nicht hat abhalten lassen.

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Mit diesen Sachverhalten ist der vorliegende Fall in keiner Weise vergleichbar.

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Die sich aus dem Anlageprospekt vom 02.11.2007 zur Wertpapierkennnummer … ergebende Verurteilung des Vorstandsmitglieds I wegen Konkursverschleppung und Bankrotts in zwei Fällen lag zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung der Klägerin und ihres Ehemannes mehr als 10 Jahre zurück. Es handelt sich um eine vereinzelt gebliebene Vorstrafe, wobei nicht einmal feststeht, ob es sich um eine Verurteilung zu einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe handelte und wie hoch die Strafe ausgefallen ist. Weitere Vorstrafen des Herrn I, insbesondere in größerer Anzahl, mit möglicherweise verbüßten Freiheitsstrafen sind weder vorgetragen noch in irgendeiner Weise ersichtlich. Gegen weitere, insbesondere spätere Verurteilungen spricht, dass die Anlageprospekte der L1 AG aus dem Jahre 2011 keinerlei Hinweise auf Vorstrafen des Herrn I mehr enthalten. Legt man die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Kammergerichts tragenden Maßstäbe und Kriterien zu Grunde, kann eine Verpflichtung zur Offenbarung einer vereinzelt gebliebenen, Jahre zurückliegenden Vorstrafe, der weder weitere Taten vorausgingen noch folgten, und die so offenbar als Warnung ausgereicht hat, nicht angenommen werden. Eine Pflichtverletzung kann der Beklagten daher selbst dann nicht zur Last gelegt werden, wenn die Beklagte bei Zeichnung der Anleihe durch die Eheleute L2 im Januar 2013 positive Kenntnis von der Vorstrafe gehabt hätte, was aber nicht einmal die Klägerin behauptet.

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Angesichts der vereinzelt gebliebenen Vorstrafe des Herrn I bestand auch keine Verpflichtung der Beklagten, nach dem Vorliegen weiterer strafgerichtlicher Verurteilungen zu forschen. Eine Verpflichtung, auch ohne Anlass grundsätzlich mögliche strafgerichtliche Verurteilungen von Vorstandsmitgliedern eines Beteiligungsunternehmens zu überprüfen, besteht ohnehin nicht. Eine solche Verpflichtung würde die Anforderungen an die Beratungspflichten einer Bank deutlich überspannen. Ohne konkrete Anhaltspunkte ist die Bank nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die für ein Unternehmen verantwortlichen Personen in der Vergangenheit vielleicht schon einmal straffällig geworden sind.

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Mangels weiterer behaupteter Pflichtverletzungen scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Zeichnung der Anleihe an der L1 AG daher aus. Die Klage war mithin abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.