Bank haftet wegen fehlerhafter Beratung zu Schiffsfonds (Totalverlustrisiko/Nachhaftung)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Bank Schadensersatz wegen Beratung zur Zeichnung einer Schiffsfonds-Kommanditbeteiligung. Streitpunkt war insbesondere, ob anleger- und objektgerecht über Totalverlustrisiko, Nachhaftung und eingeschränkte Fungibilität aufgeklärt wurde. Das LG gab der Klage statt, weil der Berater nach der Beweisaufnahme zentrale Risiken nicht erläutert und die Anlage als sicher dargestellt hatte. Ein Prospekt (auch wenn übergeben) ersetze die mündliche Aufklärung nicht; Verjährung scheiterte, da keine Pflicht zur Prospektlektüre besteht.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung/Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung vollständig stattgegeben (Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung).
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Anlageberatungsvertrag folgt die Pflicht des Beraters, Anlageziele und persönliche Verhältnisse zu ermitteln und über Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage richtig und vollständig aufzuklären.
Wird einem Anleger eine unternehmerische Beteiligung (geschlossener Fonds/Kommanditbeteiligung) empfohlen, ist insbesondere über das Totalverlustrisiko sowie über kommanditistenrechtliche Risiken wie das Wiederaufleben der Haftung aufzuklären.
Die Aufklärung über Veräußerbarkeit/Zweitmarkt ist unzureichend, wenn zwar auf mögliche Verzögerungen hingewiesen wird, aber nicht darauf, dass ein Verkauf ggf. überhaupt nicht möglich sein kann.
Findet eine mündliche Anlageberatung statt, darf der Anleger auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit vertrauen; eine (mögliche) Prospektübergabe begründet keine Pflicht des Anlegers, Angaben des Beraters durch Prospektlektüre zu ergänzen oder zu überprüfen.
Unterbleibt die Prospektlektüre nach Zeichnung, begründet dies regelmäßig keine grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen im Rahmen der Verjährung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.237 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 1,5 % seit 27.11.2008 bis 24.01.2013 und nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2013 abzüglich erhaltener Ausschüttungen zu einem Betrag von 1.142,84 Euro per 31.12.2009, 1.209,42 Euro per 21.12.2010 und 954,14 Euro per 31.12.2011 Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerin mit der Bezeichnung D zu einem Nominalbetrag von US-$ 25.000,00 (in Form zweier Kommanditbeteiligungen) zu jeweils 50 % der Gesamteinlage an der O GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts I unter der Registernummer … und an der O1 GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts I unter der Registernummer ….
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.176,91 freizustellen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der im Klageantrag zu Ziffer 1) benannten Kapitalbeteiligung (Kommanditbeteiligungen) in Verzug befindet.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB bezüglich der im Klageantrag zu Ziffer 1) benannten Kapitalbeteiligung (Kommanditbeteiligungen) an den streitgegenständlichen Schiffsfonds-Gesellschaften freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die 1950 geborene Klägerin und ihr Ehemann sind seit langen Jahren Kunden der E Bank und deren Rechtsnachfolgerin, der Beklagten. Sie verfolgten dort über die Jahre eine aktienorientierte Anlagestrategie. Im Jahre 2008 sollte eine Neuorientierung ihrer Geldanlagen vorgenommen werden. Zu diesem Zweck führten sie ein ausführliches Beratungsgespräch mit ihrem langjährigen Berater, dem Zeugen F in der Filiale F1 der Beklagten. Als Ergebnis dieser Beratung zeichnete die Klägerin am 27.06.08 eine Beteiligung an dem D über 25.000 US-$ zuzüglich 1.250 US-$ Agio, umgerechnet 20.237 Euro (Bl. 48/49 d.A.). Anlagen in Schiffsfonds waren der Klägerin bis dahin nicht bekannt. Sie verließ sich daher insoweit auf die Beratung durch den Zeugen F. Über Art und Inhalt der Beratung streiten die Parteien.
Die Klägerin behauptet, 2008 eine konservative Anlagestrategie verfolgt zu haben. Die Sicherheit der Anlage und der Erhalt des angelegten Kapitals seien ihr wichtig gewesen. Sie sei allenfalls bereit gewesen, vorübergehende Verluste zu akzeptieren. Das Geld habe der Altersvorsorge dienen sollen. Für die Sicherheit der Anlage sei sie auch bereit gewesen, geringere Renditen hinzunehmen. Dies habe sie damals auch dem Zeugen F so erklärt. Dieser habe daraufhin den streitgegenständlichen Schiffsfonds vorgestellt und erklärt, dass damit kein Risiko bestünde. Die Rendite sei attraktiv. Der Fonds sei gerade auch zur Altersvorsoge geeignet. Er werde sich in jedem Fall gut entwickeln. Über die Risiken der Beteiligung sei sie in keiner Weise aufgeklärt worden, insbesondere nicht über das Totalverlustrisiko und das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung. Auch auf die eingeschränkte Fungibilität sei sie nicht hingewiesen worden. Vielmehr habe der Zeuge F auf die Frage nach der Möglichkeit eines Verkaufs der Beteiligung erklärt, ein Verkauf sei innerhalb einer gewissen Frist ohne weiteres möglich, das Kapital sei jederzeit liquidierbar.
Schließlich sei die Klägerin auch nicht über Kick-Back-Zahlungen und Provisionen, die die Beklagte für den Vertrieb der Beteiligung, wie unstreitig, erhalten habe, aufgeklärt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über diese Zahlungen wie auch über die Risiken der Anlage hätte sie die Beteiligung nicht erworben.
Es habe nur ein Gespräch mit dem Zeugen F gegeben, in dessen Anschluss sie die Beteiligung gezeichnet habe. Ein Prospekt sei ihr nicht übergeben worden.
Ausschüttungen habe sie im Umfang der im Klageantrag zu 1) in Abzug gebrachten Beträge erhalten.
Sie habe Anspruch auf Erstattung eines entgangenen Gewinns, der mit 1,5 % mindestens zu schätzen sei. Im Anlagezeitraum sei für Tagesgeld mindestens ein solcher Zinssatz erzielbar gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.237 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 1,5 % seit 27.11.2008 bis 24.01.2013 und nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2013 abzüglich erhaltener Ausschüttungen zu einem Betrag von 1.142,84 Euro per 31.12.2009, 1.209,42 Euro per 21.12.2010 und 954,14 Euro per 31.12.2011 Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerin mit der Bezeichnung D zu einem Nominalbetrag von US-$ 25.000,00 (in Form zweier Kommanditbeteiligungen) zu jeweils 50 % der Gesamteinlage an der O GmbH & Co. KG , eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts I unter der Registernummer … und an der O1 GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts I unter der Registernummer …,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.176,91 freizustellen,
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der im Klageantrag zu Ziffer 1) benannten Kapitalbeteiligung (Kommanditbeteiligungen) in Verzug befindet,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB bezüglich der im Klageantrag zu Ziffer 1) benannten Kapitalbeteiligung (Kommanditbeteiligungen) an den streitgegenständlichen Schiffsfonds-Gesellschaften freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass die Klägerin eine konservative Anlagestrategie verfolgt habe. Der Klägerin sei es darauf angekommen, höhere Renditen zu erzielen, die nur gering besteuert würden. Sie habe zu keiner Zeit geäußert, dass das Geld nur sicher und ohne Verlustrisiken angelegt werden sollte. Wegen der zu geringen Renditen im Einlagensektor sei sie gerade an geschlossenen Beteiligungen interessiert gewesen. In einer Erklärung vom 08.09.2011 (Bl. 91 – 97 d.A.) habe sich die Klägerin selbst als chancenorientiert bezeichnet.
Das Beratungsgespräch mit dem Zeugen F habe ca. zwei Wochen vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung stattgefunden. In diesem Gespräch habe der Zeuge F die Klägerin anhand des Prospektes (Bl. 98 – 199 d.A.) über die Struktur der Anlage und alle Risiken, auch über das Totalverlustrisiko und die Nachhaftung des Kommanditisten aufgeklärt. Bei diesem Gespräch sei der Klägerin der Prospekt auch übergeben worden. Die Klägerin habe aufgrund der vorherigen mündlichen Beratung bei Zeichnung gewusst, dass sie eine langfristige Anlage mit eingeschränkter Fungibilität und Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust zeichnen würde.
Eine Aufklärungspflicht zu Rückvergütungen und Provisionen seien nicht geboten gewesen, da es sich bei der streitgegenständlichen Anlage ausweislich des Prospektes um ein Produkt einer mittelbaren Tochtergesellschaft der Beklagten handele. Damit sei das Eigeninteresse der Beklagten offenbar gewesen, so dass eine Aufklärung über gezahlte Provisionen nicht mehr erforderlich gewesen sei.
Die unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen und Provisionen sei jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin.
Diese habe, wie unstreitig, am 13.08.08 eine weitere Beteiligung, und zwar an der J über 10.000 Euro gezeichnet. Dem sei ein Beratungsgespräch mit dem Zeugen F vorausgegangen, in dem dieser die Klägerin u.a. darauf hingewiesen habe, dass die E Bank für die Vermittlung von Beteiligungen eine Provision von bis zu 9,75 % des Beteiligungskapitals zuzüglich des Agios erhalte. Trotz dieser Kenntnis habe die Klägerin die Beteiligung gezeichnet und verlange jetzt auch nicht deren Rückabwicklung.
Schließlich beruft sich die Beklagte auf Verjährung. Die Klägerin habe alle Risiken und die Tatsache der Rückvergütungen seit dem Jahre 2008 gekannt.
Demgegenüber behauptet die Klägerin, das Beratungsgespräch zu der Beteiligung an dem Fonds J habe ebenfalls am 27.06.08 im Zusammenhang mit der Zeichnung des Schiffsfonds stattgefunden. Es habe für beide Anlagen nur ein Beratungsgespräch gegeben. Die tatsächliche Zeichnung der J-Beteiligung erst am 13.08.08 beruhe allein darauf, dass das zur Finanzierung dieser Beteiligung vorgesehene Kapital erst später fällig geworden sei.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.10.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 280 BGB einen Anspruch auf Erstattung des in den streitgegenständlichen Schiffsfonds investierten Betrages von 20.237 Euro.
Grundlage der Zeichnung des Schiffsfonds D war ein Beratungsgespräch der Klägerin mit dem Mitarbeiter F der Beklagten. Aus dem damit zustande gekommenen Beratungsvertrag war die Beklagte verpflichtet, bei der Empfehlung von Kapitalanlagen die Anlageziele und die persönlichen Verhältnisse der Klägerin zu ermitteln und zu berücksichtigen, sowie die Klägerin über alle Eigenschaften und Risiken des Anlageobjektes richtig und vollständig aufzuklären (BGH NJW 1993, 2433).
Diese Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung hat der Zeuge F gegenüber der Klägerin verletzt.
Nach den Bekundungen des Zeugen S wie auch des Zeugen F haben die Eheleute S1 in der Vergangenheit, insbesondere in den Jahren 2005 und 2006, als der Zeuge F die Wertpapierberatung der Klägerin übernommen hatte, zwar ein aktienorientiertes Depot unterhalten, hätten aber auch damals schon lieber in streng konservative, absolut sichere Produkte investiert, wenn die Renditen dieser Anlagen höher gewesen wären. Da beides nicht zu erreichen war, haben die Klägerin und ihr Ehemann damals noch dem höheren Ertrag den Vorrang vor der Sicherheit gegeben. Wie der Zeuge S glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt hat, hat die Klägerin im Jahre 2008 ihr Anlagekonzept jedoch mit Blick auf die finanzielle Vorsorge für das Rentenalter geändert und wollte weg von Risiken und hin zu mehr Sicherheit. Auch nach Aussage des Zeugen F sollte die neue, 2008 zu zeichnende Anlage ein Baustein für die Rente oder die Altersvorsorge der Klägerin sein. Zwar ergibt sich aus einem zur Aktualisierung des Depotvertrages am 08.09.2011 erstellten Anlagebogen (Bl. 91 – 97 d.A.), dass die Klägerin sich für eine chancenorientierte, auf überdurchschnittliche Gewinnchancen ausgerichtete Anlagestrategie entschieden habe. Insoweit hat der Zeuge S jedoch wiederum glaubhaft dargestellt, dass diese Einschätzung auch im Jahre 2011 tatsächlich nicht seinen Vorstellungen und denen der Klägerin entsprochen habe und sie mit einer so risikofreudigen Einschätzung nicht einverstanden gewesen seien. Wie es zu der Ausfüllung des Anlagebogens damals gekommen ist, konnte der Zeuge nicht mehr angeben.
Vor diesem Hintergrund ist bereits zweifelhaft, ob die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung in Gestalt eines Schiffsfonds anlegergerecht sein kann. Jedenfalls aber war die Beklagte angesichts der Veränderungen in der Anlagestrategie der Klägerin in besonderer Weise verpflichtet, die Klägerin über die Struktur und sämtliche Risiken der Beteiligung aufzuklären. Insoweit war der Zeuge F als Berater vor allem gehalten, die rechtliche Bedeutung einer Beteiligung als Kommanditist zu erläutern und die sich daraus ergebenden Risiken, u.a. das mögliche Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung bekanntzugeben und zu erläutern.
Nach Aussage des Zeugen S hat eine solche Aufklärung über die Risiken der Anlage indes nicht stattgefunden. Stattdessen habe der Zeuge F das Produkt als ein „wasserdichtes“ bezeichnet, bei dem keine Sicherheitsbedenken bestünden. Auch der Zeuge F selbst hat eingeräumt, mit der Klägerin nicht über die hier bei dem streitgegenständlichen Fonds bestehenden Verlustrisiken, insbesondere das Totalverlustrisiko gesprochen zu haben. Nach eigenem Bekunden hat sich der Zeuge F darauf beschränkt, auf die von wirtschaftlichen Faktoren abhängige Unsicherheit der prognostizierten Rendite hinzuweisen. Damit ist der Zeuge jedoch der ihm obliegenden Verpflichtung, über alle Risiken der Beteiligung aufzuklären, nicht gerecht geworden.
Auch über die Risiken des Zweitmarktes hat der Zeuge die Klägerin nicht in der gebotenen Weise aufgeklärt. Es ist nach den Aussagen der Zeugen S und F über das Bestehen eines Zweitmarktes gesprochen worden. Auch hat der Zeuge F darauf hingewiesen, dass die Suche nach einem Käufer für die streitgegenständliche Beteiligung wegen der Besonderheiten des Zweitmarktes durchaus auch längere Zeit in Anspruch nehmen könnte. Nicht aufgeklärt hat der Zeuge F die Klägerin jedoch darüber, dass es auch durchaus passieren könnte, dass man überhaupt keinen Käufer für die Beteiligung findet und damit eine gesicherte Handelbarkeit der Anlage gerade fehlt. Auch hierüber hätte der Zeuge F die Klägerin jedoch aufklären müssen.
Bei alledem kann dahinstehen, ob der Klägerin vor der Zeichnung der Beteiligung ein Anlageprospekt ausgehändigt wurde und dieser die Chancen und Risiken der Anlage vollständig und zutreffend darstellt. Hat, wie hier, eine mündliche Beratung stattgefunden, so kommt es für die Frage der ordnungsgemäßen Aufklärung des Kunden entscheidend auf die Angaben des Beraters in dem mit ihm geführten Gespräch an. Der Kunde darf sich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aussagen seines Beraters verlassen und ist nicht verpflichtet, diese durch Lektüre eines ihm überlassenen Prospektes zu ergänzen oder zu überprüfen. Auch hier bleibt daher allein maßgebend die mündliche Beratung durch den Zeugen F.
Die Beklagte ist der Klägerin daher bereits wegen nicht objektgerechter Beratung zum Schadensersatz verpflichtet. Ob darüber hinaus die Beklagte auch unzureichend über an sie fließende Rückvergütungen aufgeklärt und dies die Anlageentscheidung der Klägerin beeinflusst hat, kann daher letztlich dahinstehen.
Der zu ersetzende Schaden besteht zum einen in dem in den streitgegenständlichen Schiffsfonds investierten Kapitalbetrag von 20.237 Euro.
Darüber hinaus hat die Klägerin gem. §§ 280, 252 BGB auch Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns. Dabei kommt ihr die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zu Gute. Der geschädigte Anleger kann sich auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird. Zur Feststellung der Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes kann von der Möglichkeit der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht werden (BGH, Urteil vom 08.05.12; XI ZR 262/10).
Hier hat die Klägerin zur Darlegung des entgangenen Gewinns auf den aus Anlagen in Tages- oder Festgeld oder öffentlichen Anleihen zu erzielenden Zinssatz abgestellt. Dieser kann nach Auffassung der Kammer für den geltend gemachten Zeitraum ohne weiteres mit 1,5 % p.a. geschätzt werden.
Der weitergehende Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug aufgrund des Aufforderungsschreibens der Klägervertreter vom 03.01.2013 (Bl. 50 – 56 d.A.).
In Abzug zu bringen sind die im Klageantrag zu 1) bereits berücksichtigten, von der Klägerin unstreitig erhaltenen Ausschüttungen.
2.
Begründet ist auch der Klageantrag zu 2).
Gem. § 280 BGB hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Freistellung von den im Zusammenhang mit der Verfolgung der streitgegenständlichen Ansprüche entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten, die zutreffend berechnet sind.
3.
Aufgrund des Aufforderungsschreibens der Klägervertreter vom 03.01.2013, in dem der Beklagten auch bereits die Übertragung der Beteiligung Zug um Zug gegen Leistung des Schadensersatzes angeboten wurde, befindet sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung in Verzug, so dass auch der Klageantrag zu 3) begründet ist.
4.
Der Klageantrag zu 4) ist ebenfalls begründet.
Im Rahmen des geschuldeten Schadensersatzes ist die Beklagte auch verpflichtet, die Klägerin von einer möglichen Nachhaftung gem. §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB freizustellen.
5.
Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Der Klägerin sind die Risiken der Beteiligung entgegen der Behauptung der Beklagten nicht durch ausdrückliche Aufklärung seitens des Beraters F bereits 2008 bekannt geworden. Es begründet auch keine grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, wenn die Klägerin einen ihr möglicherweise nach Behauptung der Beklagten überlassenen Anlageprospekt nach der Zeichnung der Beteiligung nicht mehr durchgelesen hat. Eine Verpflichtung zur Lektüre eines solchen Prospektes besteht nicht. Ihr Unterlassen begründet keine grob fahrlässige Unkenntnis.
Der Klage war daher insgesamt stattzugeben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.