Klage wegen Widerrufs eines Darlehensvertrags abgewiesen – Widerrufsbelehrung wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin widerrief 2014 einen 2008 geschlossenen Darlehensvertrag und begehrte Rückabwicklung sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht hielt die Widerrufsbelehrung für wirksam: deutlich gestaltet, auf gesondertem Blatt und mit Angaben zu Fristbeginn und Fristlauf. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen war nach der damals geltenden Rechtslage nicht erforderlich. Der Widerruf war daher verspätet und die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Rückabwicklung wegen Widerrufes als verspätet abgewiesen, da Widerrufsbelehrung wirksam war
Abstrakte Rechtssätze
Eine Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des § 355 BGB a.F., auch wenn sie nicht wortgleich dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entspricht, sofern sie deutlich gestaltet ist, auf einem gesonderten Blatt steht und Fristbeginn sowie Fristlauf erkennbar angibt.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt war ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 357 BGB) nur bei Haustürgeschäften erforderlich; bei sonstigen Verbraucherverträgen war ein solcher Hinweis nicht zwingend.
Bei mehreren eng zusammenhängenden Verträgen kann eine einheitliche Widerrufsbelehrung ausreichend sein; die Verwendung des Singulars führt nicht ohne weiteres zu einer Irreführung des durchschnittlichen Verbrauchers über Umfang und Beginn des Widerrufsrechts.
Ist die Widerrufsbelehrung wirksam, beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß § 355 BGB a.F.; ein nach Ablauf dieser Frist erklärter Widerruf ist verspätet und unbeachtlich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Unter dem 14.01.2008 schloss die Klägerin über die D AG zur Baufinanzierung einen Darlehensvertrag über nominell 50.000 Euro mit der I AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, und zur Zwischenfinanzierung für ein Jahr einen weiteren Darlehensvertrag mit der D AG über nominell 31.374 Euro. Beide Darlehensverträge waren Bestandteil einer Vertragsurkunde (Bl. 12 bis 16 d.A.). Für das Hypothekendarlehen wurde eine Zinsbindungsfrist von 10 Jahren vereinbart, bei einem nominalen Zinssatz von 5,81 %.
Mit Schreiben vom 25.09.2014 (Bl. 17 d.A.) widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag. Die D AG wies dies mit Schreiben vom 04.11.2014 (Bl. 18/19 d.A.) zurück. Mit Schreiben vom 02.01.2015 (Bl. 20/21 d.A.), verlangten die Klägervertreter nochmals Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses, was die D mit Schreiben vom 14.01.2015 (Bl. 22/23 d.A.) erneut ablehnte.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages auf B. 15 d.A. fehlerhaft und daher unwirksam sei mit der Folge, dass durch sie die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei und der Widerruf vom 25.09.2014 nicht verspätet sei.
Obwohl die Klägerin zwei Darlehensverträge mit unterschiedlichen Vertragsparteien geschlossen habe, sei nur eine Widerrufsbelehrung erteilt worden. Aus dieser sei nicht hervorgegangen, ob sie sich auf den Vertrag Nr. 1 oder den Vertrag Nr. 6 beziehe. Es sei zudem nur von einem Darlehensvertrag im Singular die Rede.Darüber hinaus seien auch die Rechtsfolgen des Widerrufs unvollständig dargestellt. Es fehle der Hinweis, dass der Widerruf zu einem gegenseitigen Rückgewährschuldverhältnis führe, bei dem auch die Beklagte die von der Klägerin erbrachten Leistungen zu erstatten habe.Weil die Beklagte bei Beauftragung der Klägervertreter schon in Verzug mit der Rückabwicklung gewesen sei, habe die Klägerin auch Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 2.099,76 Euro. Zur Berechnung der Anwaltskosten wird auf die Darstellung in der Klageschrift, Bl. 10 d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1.festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag zur Kontonummer … über 50.000 Euro nominal durch den wirksam erklärten Widerruf der Klägerin vom 25.09.2014 in ein Rückabwicklungsverhältnis verwandelt hat und die Beklagte aus diesem ursprünglichen Darlehensvertrag keine Rechte mehr herleiten kann.
2.Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für vorgerichtliche Anwaltskosten 2.099,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrung wirksam und damit der Widerruf der Klägerin verspätet sei.Die Widerrufsbelehrung sei deutlich gestaltet, auf einem gesonderten Blatt erteilt und durch Schrifttype und Fettdruck hervorgehoben. Eine gesonderte Widerrufsbelehrung für beide Darlehensverträge sei nicht erforderlich gewesen. Es sei für den Verbraucher evident, dass sich die Belehrung auf beide Darlehensverträge beziehe. Eine Belehrung über die Widerrufsfolgen sei nach der damals maßgeblichen Fassung des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen entspreche die Widerrufsbelehrung dem § 355 Abs. 2 BGB a.F. Auf eine Übereinstimmung mit der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB – Infoverordnung komme es daher nicht an.
Schließlich stelle der Widerruf durch die Klägerin eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil sie nicht dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts entspreche. Das Widerrufsrecht sei verwirkt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin hat den Darlehensvertrag vom 14.01.2008 mit Schreiben vom 25.09.2014 nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf ist verspätet, da die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages wirksam ist und den Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist in Gang gesetzt hat.Vertrauensschutz nach § 14 Abs. 1 BGB Infoverordnung in der maßgeblichen Fassung für den Zeitraum vom 08.12.2004 bis 31.03.2008 kann die Beklagte zwar nicht in Anspruch nehmen. Die Widerrufsbelehrung entspricht nicht dem damals geltenden Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB Infoverordnung. Die Widerrufsbelehrung genügt aber den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB in der vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 geltenden Fassung.Die Belehrung ist hinreichend deutlich gestaltet. Sie befindet sich auf einem gesonderten Blatt, ist durch Überschriften gegliedert und in Fettdruck gehalten. Der Name und die Anschrift des Empfängers der Widerrufserklärung sind benannt. Fristlauf und Fristbeginn sind entsprechend der Regelung in § 355 BGB dargestellt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB entbehrlich. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages sah allein § 312 Abs. 2 BGB a.F. für Haustürgeschäfte vor, dass in der erforderlichen Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB hinzuweisen ist. Weder in der höchst richterlichen Rechtsprechung noch in der einschlägigen Literatur finden sich Hinweise darauf, dass bei anderen als Haustürgeschäften in der Widerrufsbelehrung auf die Rechtsfolgen des Widerrufs hinzuweisen war. Ein Haustürgeschäft liegt hier nicht vor. Insoweit war die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 14.01.2008 daher ausreichend.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte sich in der Widerrufsbelehrung auch nicht niederschlagen müssen, dass die Kläger zwei separate Darlehensverträge geschlossen hat, die jeweils gesondert hätten widerrufen werden können. Dass sich die Widerrufsbelehrung auf beide Darlehensverträge bezieht, ist angesichts des inneren Zusammenhangs zwischen diesen und der Belehrung für einen und unbefangenen Verbraucher evident. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit die Verwendung des Singulars („Ich bin an meine Willenserklärung zum Abschluss dieses Vertrag nicht mehr gebunden“ – Hervorhebung durch die Kammer) eine Fehlvorstellung über Inhalt und Umfang des Widerrufsrechts hätte hervorrufen können.
Die Klage war daher bereits dem Grund nach abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.