Stadt haftet für unzureichenden Winterdienst an vereister Brücke – 50 % Mitverschulden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem nächtlichen Verkehrsunfall auf einer vereisten Brücke Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verletzung kommunaler Streupflichten. Das Gericht bejahte eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, weil bei winterlicher Witterung und besonderer Gefahrenlage (Brücke mit Gefälle/Steigung) am Vortag zusätzliche Kontroll- und Streumaßnahmen erforderlich gewesen wären. Zugesprochen wurden 10.000 € Schmerzensgeld sowie 3.926,51 € Verdienstausfall; ein Haushaltsführungsschaden scheiterte am fehlenden Nachweis der Haushaltsführung. Wegen hälftigen Mitverschuldens des Klägers (nicht angepasste Geschwindigkeit) wurde die Ersatzpflicht auf 50 % begrenzt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Ausgang: Schmerzensgeld und Verdienstausfall zugesprochen sowie Feststellung einer 50%igen Ersatzpflicht; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Streupflicht einer Gemeinde bei Schnee- und Eisglätte ist eine drittschützende Amtspflicht im Sinne von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Die zeitliche Begrenzung des Winterdienstes auf den Tagesverkehr schließt eine Haftung für Unfälle außerhalb der Streuzeiten nicht aus, wenn innerhalb der streupflichtigen Zeit gebotene Maßnahmen unterlassen wurden.
Bei besonders glättegefährdeten Straßenstellen wie Brücken können zusätzliche Kontroll- und vorbeugende Streumaßnahmen erforderlich sein, wenn Witterung und Örtlichkeit eine erneute Glättebildung erwarten lassen.
Das Ausbleiben polizeilicher Glättemeldungen entlastet den Träger der Streupflicht nicht, wenn aufgrund der Wetterlage und Gefahrenstellen eine eigenständige Kontrolle bzw. Vorsorge geboten ist.
Kommt ein Fahrzeug auf winterlicher Fahrbahn ins Rutschen, spricht regelmäßig eine tatsächliche Vermutung für nicht angepasste Fahrweise; dies kann ein anspruchsminderndes Mitverschulden begründen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Schmerzensgeld, Verkehrsunfall, vereiste Fahrbahn, Verkehrssicherungspflicht, Verletzung des Sprunggelenkes
Tenor
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 05.05.2004
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht S.
den Richter am Landgericht Dr. P. und
den Richter am Landgericht T.
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € (i. W. zehntausend Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.09.2000 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 3.926,51 € (i. W. dreitausendneunhundertsechsundzwanzig 51/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 09.01.2002 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 05.12.1998 auf der L. Straße/T.brücke in F. künftig entstehen, zu 50 % zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der vermeintlichen Verletzung von Amtspflichten -Streupflichten- auf Schadensersatz in Anspruch.
Bis zum 03.12.1998 herrschte im Bereich der beklagten Stadt F. trockenes Wetter mit Temperaturen um den Gefrierpunkt. Die Straßen waren laut Wetterbuch der Beklagten frei befahrbar. Am Morgen des 04.12.1998 setzte allerdings Schneefall ein. Bis ca. 18.00 Uhr kam es immer wieder zu Schneefällen; danach blieb es bis in den Morgenstunden des 05.12.1998 trocken. Laut Wetterberichten des deutschen Wetterdienstes und laut des Wetterbuchs der Beklagten herrschte seit dem Morgen des 04.12.1998 bei Temperaturen um 0 °C flächendeckend Schneeglätte bzw. Glätte durch überfrierende Nässe.
Die Beklagte hat zur Organisation des Streudienstes den Einsatz der Streufahrzeuge in Streuplänen geregelt. In diesen Streuplänen hat die Beklagte insbesondere die Rangfolge der zu streuenden Straßen und Flächen nach Dringlichkeitsstufen und Verkehrsbedeutung festgelegt. So umfassen z. B. die Streupläne aus A 1 und A 2, in denen auch die L.. Straße aufgenommen ist, Hauptverkehrsstraßen und wichtige Zubringerstraßen. Darüber hinaus werden Streumaßnahmen im Rahmen von Einzeleinsätzen aufgrund von Glättemeldungen, die überwiegend von der Polizei eingehen, getroffen. Schließlich wird die Wetterlage aufgrund laufend eingehender Wetterberichte und –vorhersagen des deutschen Wetterdienstes sowie aufgrund eigener Wetterfeststellungen, die in einem eigens dazu geführten Wetterbuch eingetragen werden, erfasst.
Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt auf 630 DM-Basis als Taxifahrer tätig war, befuhr am 05.12.1998 gegen 1.20 Uhr mit dem Pkw Daimler Benz, amtl. Kennzeichen:..., einem mit Winterreifen ausgestatteten Taxi, die L.. Straße. Er kam aus Stadtmitte und fuhr in Richtung Norden. Beim Überqueren der T.brücke kam er auf der nach L. führenden Gefällestrecke ins Schleudern und prallte mit dem Pkw gegen eine Laterne. Zwischen den Parteien ist nunmehr streitig, ob an der Unfallstelle – ggfls. in welchem Umfang – Glätte herrschte. Jedenfalls kam es in der fraglichen Nacht zu keinen weiteren Unfällen an dieser Stelle. Nach dem Unfallereignis ließ die Beklagte den Bereich im Rahmen eines Einzeleinsatzes abstreuen.
Bei dem Unfall zog sich der Kläger einen komplizierten Trümmerbruch des rechten Unterschenkels bzw. des oberen Sprunggelenkes zu. Die Heilbehandlung war erst am 28.01.2001 nach mindestens acht Krankenhausaufenthalten beendet. Infolge des Unfalls hat sich im wesentlichen das rechte obere Sprunggelenk des Klägers versteift, die Beweglichkeit des unteren Sprunggelenks ist eingeschränkt und das rechte Bein verkürzt.
In der Folgezeit machte der Kläger gegen die Beklagte – wenngleich vergeblich – Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Nachdem der Beklagten eine Frist bis z um 15.09.2000 gesetzt war, lehnte sie jegliche Haftung ab.
Der Kläger behauptet, das Taxi sei ins Schleudern geraten, weil die L.. Straße im gesamten Bereich der T.brücke vereist gewesen sei. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Streupflicht verletzt. Er behauptet insofern, dass sie im Unfallbereich keine Streumaßnahmen vorgenommen habe, obwohl schon am Vortag winterliches Wetter eingesetzt habe. Selbst wenn die Beklagte noch am Morgen des 04.12.1998 die Brücke gestreut haben sollte, sei dies nicht ausreichend gewesen, um ein erneutes Vereisen der T.brücke zu verhindern. Wäre die Beklagte am 04.12.1998 ihrer Streupflicht nachgekommen, hätte sich an der Unfallstelle kein Glatteis bilden können.
Der Kläger meint, die Beklagte müsse ihm ein Schmerzensgeld von ca. 100.000,00 DM zahlen. Darüber hinaus habe er Anspruch auf Ersatz sogen. Haushaltsführungsschadens. Hierzu behauptet er, er habe vor dem Unfallereignis einen mittleren 4-Personen-Haushalt zu 90 % geführt, der aus ihm, seiner damaligen Lebensgefährtin und deren Kindern bestanden habe. Nach dem Unfall habe er bis zum 28.01.2001 den rechten Fuß nicht belasten können und sei auf Gehhilfen angewiesen gewesen. Daher habe er in diesem Zeitraum die Haushaltstätigkeiten zu 60 % nicht mehr ausführen können. Ab dem 31.08.2000 habe er sich von seiner Lebensgefährtin getrennt und nur noch einen reduzierten 1-Personen-Haushalt geführt. Bezüglich der Berechnung des geltend gemachten Vermögensschadens nimmt die Kammer auf Blatt 6 – 10 d. A. Bezug.
Der Kläger behauptet weiterhin, er habe bis zum 28.01.2001 nicht mit dem Auto fahren und somit auch seiner Beschäftigung als Taxifahrer nicht nachgehen können. Ohne das Unfallereignis wäre er bei seinem Arbeitgeber, der Firma I., weiterhin auf 630,00 DM-Basis beschäftigt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 16.09.2000 zu zahlen; die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn 80.312,50 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (09.01.2002) zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 05.12.1998 auf der L. Straße/T.brücke in F. künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 16.09.2000 zu zahlen;
- die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn 80.312,50 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (09.01.2002) zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 05.12.1998 auf der L. Straße/T.brücke in F. künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Unfall habe sich lediglich deswegen ereignet, weil dem Kläger Fahrfehler, z. B. überhöhte Geschwindigkeit, Übermüdung, Unaufmerksamkeit oder ähnliches unterlaufen seien und er infolge dessen gegen die fragliche Laterne geprallt sei.
Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, sie habe durch sachgerechte Organisation ihres Winterdienstes sichergestellt, dass die ihr obliegenden Streupflichten ordnungsgemäß geführt worden seien. Sie behauptet dazu, sie habe geeignetes Personal, eine ausreichende Anzahl von Streufahrzeugen und Streumitteln bereit gestellt. An den fraglichen Tagen seien alle Streufahrzeuge im Einsatz gewesen. Diese hätten nach den Vorgaben der Streufahrpläne alle Straßen bestreut. Insbesondere seien am 04.12.1998 zwischen 6.40 Uhr und 8.35 Uhr auch die im Streuplan A 2 enthaltenen Straßen und somit auch die Unfallstelle gestreut worden. Im Laufe des Tages seien – unstreitig – Einzelfahrten aufgrund von Glättemeldungen erfolgt. Die am Morgen des 04.12.1998 vorgenommene Streumaßnahme habe dafür gesorgt, dass die Karnaper Straße den ganzen Tag über glättefrei geblieben sei. Ein erneutes Bestreuen des Unfallbereichs im Tagesverlauf des 04.12.1998 sei nicht mehr erforderlich gewesen, um eine erneute Glättebildung zu verhindern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin T., des Zeugen L., der Zeugin U., des Zeugen TT., der Zeugin B., der Zeugin BB, des Zeugen I. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 08.05.2002, 14.08.2002, 11.02.2004, 05.05.2004 sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dr. Ing. I. vom 25.09.2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A:
Antrag zu 1. (Schmerzensgeld)
Der Klageantrag zu 1. ist zulässig und in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet; der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 10.000,00 € Schmerzensgeld aus §§ 839 Abs. 1; 847 Abs. 1 BGB a. F.; Art. 229 § 5, 8 EGBGB i. V. m. Art. 34 GG.
1.
Bei der Streupflicht handelt es sich um eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Die Beklagte ist nämlich gem. § 1 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes NW i. V. m. den Bestimmungen des Straßenwegegesetzes NW verpflichtet, Straßen – also auch die L.Straße – bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Die L.Straße ist als Ortsdurchfahrt anzusehen, da sie innerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadt F. liegt und zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Darüber hinaus handelt es sich bei der Unfallstelle auf der T.brücke um eine verkehrswichtige und gefährliche Stelle. Als Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße ist die L. Straße als verkehrswichtig einzustufen. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass sie im Streuplan A 2 der Beklagten aufgeführt ist. Die Gefährlichkeit der Stelle folgt daraus, dass es sich um eine Gefällestrecke auf einer Brücke handelt, auf der wegen der darunter fließenden bzw. stehenden Gewässer eine erhöhte Glättegefahr besteht. Gefährlich sind Straßenbereiche, die auch für einen sorgfältigen Kraftfahrer infolge der Anlage oder Beschaffenheit der Straße nicht ohne Weiteres erkennbare Gefahren bergen.
Die Streupflicht ist als Amtspflicht ausgestaltet, die gegenüber einem Dritten besteht. Die Streupflicht ist eine öffentlich rechtliche Pflicht mit ordnungsrechtlichem Bezug, die der Gemeinde gegenüber den Nutzern und Anliegern der Straße obliegt. In diesem Zusammenhang nimmt die Kammer auf die Vorschrift des § 9 a Straßenwegegesetz NW Bezug.
2.
Die Beweisaufnahme hat darüber hinaus mit der für eine Verurteilung notwendigen Gewissheit ergeben, dass die Beklagte ihre Streupflicht verletzt hat. Im Einzelnen:
Die Streupflicht ist zeitlich auf den Tagesverkehr begrenzt. Sie beginnt vor dem Einsetzen des morgendlichen Berufsverkehrs, d. h. spätestens um 7.00 Uhr und endet je nach den örtlichen Verhältnissen zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr mit Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs (BGH NJW 1985, 270). Nur bei besonderem Publikumsverkehr kann sie sich ausnahmsweise auch auf die späteren Abendstunden erstrecken (BGH Z 40, 379/383). Eine Pflicht der Gemeinde zur Einrichtung eines nächtlichen Streudienstes bzw. zum nächtlichen Einsatz von Streufahrzeugen besteht dagegen nicht (BGH Z 40, 379/384 f.).
Wenngleich sich der Unfall um 1.20 Uhr und somit nach Ende der Streuzeit ereignete und auch ein besonderer Publikumsverkehr, der eine Streupflicht zu dieser Zeit begründet hätte, nicht bestand, liegt gleichwohl eine Verletzung der Amtspflicht vor. Unfälle, die sich nach Ende der Streuzeit ereignen, sind nämlich grundsätzlich von der Schutzwirkung der zeitlich begrenzten Streupflicht umfasst (BGH NJW 1984, 432 f.).
Am 04.12.1998 war die Beklagte zum Bestreuen der Unfallstelle verpflichet. Eine konkrete Streupflicht bestand nämlich deswegen, weil sich am 04.12.1998 innerhalb der streupflichtigen Zeit flächendeckend Glatteis gebildet hatte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nunmehr mit der gem. § 286 ZPO notwendigen Gewissheit fest, dass die Beklagte zu vorbeugenden Streumaßnahmen verpflichtet war, da unter den gegebenen Umständen Anlass bestand, gegen die zu befürchtende Glatteisgefahr Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Die Beweisaufnahme hat nämlich zum einen ergeben, dass die T.brücke im Bereich der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt vereist war. Zum anderen hat die Beweisaufnahme zu dem Ergebnis geführt, dass die T.brücke als "besonders gefährlich" einzustufen war, weswegen die Beklagte besondere Vorsorgemaßnahmen hätte treffen müssen. Im Einzelnen:
Die Zeugin T. hat bekundet, an der Unfallstelle sei es sehr glatt gewesen. Das Taxi, in dem sie sich befunden habe, habe auf der Brücke begonnen zu schleudern und sodann habe sich der Unfall ereignet.
Die Bekundungen der Zeugin sind glaubhaft, da sie in sich schlüssig und frei von Widersprüchen sind. Die Zeugin war darüber hinaus deswegen in besonderem Maße glaubhaft, weil sie als Insassin des Taxis den Unfall unmittelbar miterlebt hat.
Darüber hinaus lassen sich die Bekundungen der Zeugin T. ohne Weiteres mit den Bekundungen des Zeugen L. in Einklang bringen. Dieser hat ausgesagt, er habe auch die T.brücke befahren. Dabei habe er festgestellt, dass sein Wagen hinten habe ausbrechen wollen, weil es glatt gewesen sei. Die Aussage dieses Zeugen ist gleichfalls glaubhaft, zumal kein irgendwie geartetes persönliches und/oder wirtschaftliches Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits erkennbar war. Er stand für das Gericht als sogenannter neutraler Zeuge zur Verfügung.
Auch die Zeugin U. hat bekundet, es sei an der Brücke glatt gewesen. Die Brücke sei zumindest teilweise vereist gewesen. Die Bekundungen der Zeugin U. sind ebenfalls in hohem Maße glaubhaft, zumal die Zeugin dem Gericht ohne Weiteres plausibel erklären konnte, wie sie die Glätte der Brücke festgestellt hat: Sie hat insofern bekundet, sie sei nach dem Unfallereignis aus ihrem Pkw ausgestiegen und habe dabei feststellen können, dass es auf der Brücke glatt gewesen sei.
Wenngleich die Beweisaufnahme ebenfalls ergeben hat, dass die Beklagte die Brücke nach dem Streuplan A 2 hat streuen lassen – entsprechendes bekundet der Zeuge T. glaubhaft -, so liegt dennoch eine Verletzung der Amtspflicht in Form der Streupflicht vor.
Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nämlich der Überzeugung, dass sich innerhalb der streupflichtigen Zeit an der Unfallstelle erneut Glatteis gebildet hat, woraus abzuleiten ist, dass die Beklagte zu vorbeugenden Streumaßnahmen verpflichtet war, die sie – unstreitig – nicht vorgenommen hat.
Der Sachverständige Dr. Ing. I. hat im Rahmen seines Gutachtens vom 25.09.2003 festgestellt, dass am 04.12.1998 den gesamten Tag über eine winterliche Witterung mit Schneefällen und Temperaturen um den Gefrierpunkt vorgeherrscht hätte. Angesichts der vorherrschenden Wettersituation und der Besonderheit der Unfallstelle (Brücke mit Steigung/Gefälle und Baustelle) hätte die Beklagte – so der Sachverständige – die Unfallstelle im Laufe des Tages erneut streuen müssen, um eine Glättebildung zu verhindern. Bei Vornahme entsprechender Winterdienstmaßnahmen hätte die Glättebildung an dieser besonderen Stelle verhindert werden können. Angesichts der Tatsache, dass der Schneefall am 04.12.1998 gegen 18.00 Uhr ausgesetzt habe, wäre eine zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Streuung auch zum Unfallzeitpunkt in der Nacht noch wirksam gewesen.
Die Feststellungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und plausibel, weswegen sie die Kammer bei der Urteilsfindung in vollem Umfang berücksichtigt hat. Die Kammer hat weiterhin keinerlei Zweifel an der Sachkunde des Gutachters, zumal diese auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird. Hinzu kommt, dass der Gutachter das gewonnene Ergebnis ausführlich und nachvollziehbar begründet hat. Er hat insofern festgestellt, dass die vorhandenen Temperaturen bewirkt haben könnten, dass die Fahrbahn auf der Brücke vereist sei. Gleichzeitig sei es allerdings möglich gewesen, dass die Strecke vor und hinter der Brücke eisfrei gewesen sei. Es ist für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese Form der Straßenglätte deswegen besonders gefährlich ist, weil sie für den jeweiligen Verkehrsteilnehmer beim Befahren der Brücke plötzlich und unerwartet auftritt.
3.
Die Amtspflichtverletzung geschah darüber hinaus schuldhaft im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.; die Beklagte trifft ein sogen. Fahrlässigkeitsvorwurf. Es hätte den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten, also den Winterdienstverantwortlichen, bekannt sein müssen, dass Brücken durch ihre besondere Lage und Bauweise zu einer verstärkten Glättebildung neigen, weil dort in der Regel etwas niedrigere Fahrbahntemperaturen als in Bezug auf das sonstige Straßennetz zu verzeichnen sind. Somit kann es dort schneller und früher zu Fahrbahnglätte kommen als im übrigen Straßennetz. Das gilt um so mehr, als es sich bei der T.brücke um eine Steigungs-/Gefällestrecke handelt und die dort vorhandene Baustelle zusätzliche Gefährdungen bei Glätte herbeiführen kann. Die Beklagte hätte angesichts des vorherrschenden Wetters zumindest Kontrollen des Fahrbahnzustandes ausführen müssen. Entsprechend der Wetterentwicklung hätte zumindest nach Einsetzen des stärkeren Schneefalls gegen Mittag sowie nach dessen Ende gegen 18.00 Uhr eine Kontrolle erfolgen müssen. Der Beklagten hätte klar sein müssen, dass es bei der vorherrschenden Witterung ohne erneute Streuung zwangsläufig spätestens gegen Abend zu einer erneuten Glättebildung kommen musste. Es reicht ferner nicht aus, dass nur die Streckenabschnitte gestreut werden, für die Glättemeldungen der Polizei bei der Winterdienst-Zentrale eingehen. Insbesondere kann nicht aus einer fehlenden Meldung der Polizei für eine Straßenstelle geschlossen werden, dass diese schnee- und eisfrei ist. Die Beklagte kann nicht davon ausgehen, dass die Polizei regelmäßig und systematisch den Fahrbahnzustand im gesamten Netz kontrolliert. Vielmehr erfolgen Meldungen der Polizei vor allem für solche Stellen, bei denen sich bereits Unfälle ereignet haben.
Die Vielzahl der Meldungen der Polizei, die am 04.12.1998 mittags und abends eingegangen ist, hätten die Beklagte zu einem erneuten flächendeckenden Einsatz oder zumindest zu einer Kontrolle aller besonderen glättegefährdeten Stellen im Netz veranlassen müssen.
4.
Der Unfall bzw. die Amtspflichtverletzung war für die eingetretene Körperverletzung des Klägers kausal. Die oben genannte Zeugen haben einvernehmlich bekundet, dass der Kläger auf glatter Fahrbahn ins Schleudern gekommen sei. Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob der Kläger unangemessen schnell fuhr; dies ist nämlich keine Frage des Kausalzusammenhangs, sondern im Rahmen des Mitverschuldens zu problematisieren.
5.
Infolge der erlittenen Verletzungen steht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € zu, dass sich wie folgt bemisst:
Die Höhe des Schmerzensgeldes ist grundsätzlich nach Billigkeitsgesichtspunkten festzusetzen, § 287 ZPO (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 253 BGB, Rdnr. 18). Auf Seiten des Verletzten sind dabei das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen, das Alter, die persönlichen Verhältnisse, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen und Leiden zu berücksichtigen. Ferner spielen die Dauer einer stationären Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Bestehenbleiben von Folgeschäden bei der Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes eine entscheidende Rolle (vgl. Palandt/Heinrichs § 253 BGB, Rdnr. 19).
Die Kammer hat bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes vor allem berücksichtigt, dass sich der Kläger einen komplizierten Trümmerbruch des rechten Unterschenkels bzw. des oberen Sprunggelenks zugezogen hat. Entscheidend war ferner, dass mehrere Operationen notwendig waren, die darin mündeten, dass das obere rechte Sprunggelenk versteift werden musste. Ferner war zu berücksichtigen, dass sich der Kläger zumindest acht stationären Aufenthalten unterziehen musste und das umfangreiche Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich wurden. Darüber hinaus durfte ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger infolge der erlittenen Verletzungen naturgemäß eine Einschränkung seiner Lebensqualität erfahren musste.
Gleichwohl hält die Kammer lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € für angemessen. Es darf nämlich nicht außer Acht bleiben, dass das Mitverschulden des Verletzten im Sinne des § 254 BGB ebenfalls als einer der Bewertungsfaktoren für den Umfang des Anspruchs zu sehen ist (Palandt/Heinrichs § 253 BGB, Rdnr. 17). Die Kammer ist nunmehr der Überzeugung, dass den Kläger am Zustandekommen des Unfalls ein hälftiges Mitverschulden trifft. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mitverschuldens trägt zwar grundsätzlich die Beklagte; ein Beweisangebot fehlt. Dass dem Kläger am Zustandekommen des Unfalls ein Mitverschulden trifft, steht für die Kammer jedoch aufgrund einer tatsächlichen Vermutung fest, die der Kläger nicht widerlegt hat. Das Unfallgeschehen als solches liefert nämlich bereits einen Hinweis auf mangelnde Sorgfalt, zumal die weitaus überwiegende Anzahl der Verkehrsteilnehmer die Gefahrenstelle problemlos passiert hat. Allein der Kläger ist in der fraglichen Nacht auf der T.brücke verunfallt. außerdem gilt der Grundsatz, dass es in der Regel dafür spricht, dass der Fahrzeugführer seine Fahrweise nicht den Straßenverhältnissen angepasst hat, wenn auf winterlicher Straße ein Wagen ins Rutschen kommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn für den Fahrer erkennbar sein kann, dass Glatteis herrscht. Selbst wenn dies nicht ohne weiteres erkennbar ist, muss ein Autofahrer im Winter bei Frostgefahr und Temperaturen um den Gefrierpunkt mit plötzlichen Vereisungen an Stellen rechnen, die erfahrungsgemäß dazu neigen. Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei der T.brücke um eine Stelle, die in besonderem Maße zu Glättebildungen neigt.
Der Kläger hat nunmehr nicht den erforderlichen Beweis geführt, um die oben genannte Vermutung zu widerlegen. Vielmehr hat die Zeugin T. bekundet, ihrer Ansicht nach sei der Kläger zu schnell gefahren. Wenngleich der Beweiswert dieser Bekundungen gering ist, weil die Zeugin nicht die exakte Geschwindigkeit des Taxis angeben konnte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass ihre Bekundungen insoweit mit der Aussage der Zeugin U. ohne Weiteres im Einklang zu bringen sind. Auch diese hat ausgesagt, das Taxi sei jedenfalls nicht so langsam gefahren wie sie selbst. Damit steht für die Kammer fest, dass der Kläger jedenfalls nicht mit der notwendigen angepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Kläger aufgrund des erheblichen Mitverschuldens kein höheres Schmerzensgeld als 10.000,00 € beanspruchen kann.
6.
Die Haftung der Beklagten ist nicht gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da diese Norm bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht eingreift (Palandt/Thomas § 839 BGB, Rdnr. 56).
7.
Der Kläger hat weiterhin Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 284 ff.; 288 BGB a. F.
B:
Antrag zu 2 (materielle Schäden):
Dieser Antrag ist ebenfalls zulässig und in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet; der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 3.926,51 € aus § 839 Abs. 1; 259 ff.; 252 BGB a. F.; Art. 229 §§ 5, 8 EGBGB i. V. m. Art. 34 GG.
1.
Wie bereits dargestellt, hat die Beklagte ihre Amtspflicht in Form der Streupflicht fahrlässig verletzt.
2.
Der Kläger kann allerdings lediglich Ersatz eines Vermögensschadens in Höhe von 3.926,51 € (7.750,00 DM) verlangen, § 252 BGB. Er hat mit der für eine Verurteilung notwendige Gewissheit beweisen können, dass ihm ein Verdienstausfallschaden im Sinne des § 252 BGB in der genannten Höhe entstanden ist.
Der Zeuge I. hat nämlich bekundet, dass der Kläger 1998 bei ihm auf 620,00 DM-Basis beschäftigt gewesen sei. Er hätte den Kläger nach dem Unfall weiter beschäftigt; allerdings sei der Kläger aufgrund des Unfalls nicht mehr in der Lage gewesen, für ihn zu arbeiten. Wenn es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, hätte er – der Zeuge – sogar erwogen, den Kläger fest bei ihm einzustellen.
Die Bekundungen des Zeugen sind glaubhaft, da sie in sich schlüssig und frei von Widersprüchen sind. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeuge manche seiner Aussagen im Nachhinein relativieren musste; dies trifft etwa auf den Zeitpunkt zu, ab welchem der Kläger beim Zeugen beschäftigt war. Jedoch vermag dies die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen nicht zu erschüttern, da nicht außer Acht gelassen werden durfte, dass er Angaben zu einem Geschehen machen musste, das mittlerweile fast sechs Jahre vergangen ist. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der Zeuge über gewisse Erinnerungslücken verfügt.
Da der Kläger Verdienstausfallschäden für den Zeitraum von 25 Monaten geltend macht, sind ihm 7.750,00 DM unter Berücksichtigung eines 50 %igen Mitverschuldgens bzw. der oben genannte Euro-Betrag zuzusprechen (25 x 620,00 DM ergibt 15.500,00 DM; 50 % entsprechend 7.750 DM)).
3.
Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 284 ff.; 288; 291 BGB a. F.
4.
Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Haushaltshilfeschadens in Höhe von 64.762,70 DM, §§ 843 Abs. 1, Abs. 3 BGB a. F.
In dem Verlust der Fähigkeit, (weiterhin) Hausarbeiten zu verrichten, liegt grundsätzlich ein ersatzfähiger Schaden. Dieser stellt sich, je nach dem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder ob sie den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, unter Umständenals Erwerbsschaden im Sinne des § 843, Abs. 1, 2. altern. BGB dar. Diese Grundsätze gelten zunächst dann, wenn im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft der haushaltsführende Ehegatte verletzt wird, da seine Arbeitskraft als fortlaufender Beitrag zum Unterhalt verstanden wird (LG Zweibrücken NJW 1993, 3107). Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – und in einer solchen lebte der Kläger – fehlt es regelmäßig an einer der ehelichen Unterhaltspflicht nach § 1360 BGB vergleichbaren gegenseitigen Unterhaltspflicht. Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der den gemeinsamen Haushalt führt, wird demgemäß regelmäßig keine rechtliche (Unterhalts-)Verpflichtung erfüllen. Das schließt jedoch nicht aus, dass auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in dem er einvernehmlich den gesamten Haushalt führt, ein Äquivalent für die ebenfalls ohne Rechtspflicht erbrachten Unterhaltsleistungen des anderen – erwerbstätigen – Partners erbringt. In diesem Fall ist auch dem verletzten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ersatz für den Verlust seiner Erwerbsfähigkeit zu leisten, da er in Folge der Verletzungen an einer der Erwerbstätigkeit vergleichbaren sinnvollen Verwertung seiner Arbeitskraft gehindert ist (LG Zweibrücken a. a. O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger zwar prinzipiell Schadensersatz für die Haushaltsführung geltend machen, wobei es allerdings zusätzlich darauf ankommt, in welchem Umfang er den Haushalt geführt hat und in welchem Umfang er nunmehr an der Haushaltsführung verhindert ist.
Der Kläger kann letztlich aber deswegen keinen Ersatz seines Haushaltsführungsschadens verlangen, weil er nicht den Beweis mit der im Sinne des § 286 ZPO notwendigen Gewissheit geführt hat, dass er sich zu Zeiten der nichtehelichen Lebensgemeinschaft überhaupt in nennenswert relevanter Weise an der Haushaltsführung beteiligt hat. Die Zeugin B. hat bekundet, der Kläger habe lediglich teilweise den Haushalt geführt, den anderen Teil habe die Großmutter erledigt. Der Kläger sei manchmal einkaufen gegangen, habe allerdings im Wesentlichen "Fernsehen geguckt". Manchmal habe er auch Staub gesaugt, allerdings weder gewaschen noch geputzt. Insgesamt sei der Kläger im Haushalt etwa 1 Stunde tätig gewesen. Wenn z. B. "Dreck" zu entfernen gewesen sei, so habe dies immer die Großmutter oder die Schwester erledigen müssen.
Die Bekundungen der Zeugin sind glaubhaft, da sie in sich schlüssig und frei von Widersprüchen sind. Wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass die Zeugin nicht schlechthin verneint hat, dass sich der Kläger im Haushalt betätigt habe, hat er nicht den erforderlichen Beweis geführt. Die Zeugin konnte nämlich keine klaren und eindeutigen Angaben dazu machen, inwieweit sich der Kläger im Haushalt konkret betätigt hat. Ihre Angaben, der Kläger sei 1 Stunde tätig gewesen, reicht nicht aus, da dies auf einer vagen Schätzung der Zeugin beruht. Sie hat diesen Teil der Aussage bewusst relativiert, indem sie lediglich angegeben hat, der Kläger sei "etwa" eine Stunde tätig gewesen.
Die Bekundungen der Zeugin B. sind nicht zuletzt deswegen glaubhaft, weil sich in ihrem wesentlichen Kerngehalt mit der Aussage der Zeugin BB. übereinstimmen. Die Zeugin B. hat ausgesagt, im Haushalt habe der Kläger "eigentlich nichts" gemacht. Er habe den ganzen Tag zu Hause gesessen oder gelegen. Die Großmutter habe das Essen zubereitet. Herr M. sei zwar mit zum Einkaufen gefahren, dies allerdings nur am Wochenende. Er habe darüber hinaus seine Lebensgefährtin, die Mutter der Zeugin, zum Arzt gefahren, aber auch dies sei relativ selten passiert. Wenngleich die Zeugin zudem bekundet hat, der Kläger sei einige Male mit ihr und ihrer Schwester Schwimmen gegangen, so lässt sich auch daraus nicht ableiten, dass der Kläger irgendeine nennswerte Tätigkeit im Haushalt entfaltet hat, welche die Kammer im Rahmen der Schadensbemessung berücksichtigen konnte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr für das Gericht fest, dass der Kläger sich bei der Führung des 4-Personen-Haushalts allenfalls am Rande beteiligt hat, weswegen ihm kein entsprechender Schadensersatzanspruch zusteht.
Der Kläger kann weiterhin auch ab dem 31.08.2000 keinen Haushaltsführungsschaden ersetzt verlangen. Zwar hat er behauptet, er habe dann ein 1-Raum-Appartement mit 35 m² bewohnt. Allerdings hat er keinen Beweis dafür angetreten, dass diese räumlichen Angaben zutreffen bzw. dass und ggfls. in welchem Umfang er eine Haushaltshilfe benötigt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt in diesem Zusammenhang kein geeignetes Beweismittel dar, da hierdurch allenfalls die Dauer einer durchschnittlichen Hausarbeitszeit festgestellt werden kann, hingegen keine Aussagen über die konkreten räumlichen Verhältnisse getroffen werden können, in denen der Kläger zu leben vorgibt.
C:
Antrag zu 3 (Feststellung):
Der Feststellungsantrag ist zulässig; der Kläger verfügt über das erforderliche Feststellungsinteresse. Es besteht aufgrund der eingetretenen Verletzungen insbesondere die Möglichkeit, dass der Kläger in Zukunft weitere Schäden erleiden wird. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Verdienstausfallschäden.
Die Feststellungsklage ist lediglich im tenorierten Umfang begründet. Wie bereits ausgeführt, muss sich nämlich der Kläger ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen.
D:
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.