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Landgericht Essen·10 T 91/11·20.12.2011

Sofortige Beschwerde stattgegeben: Ratenweise PKH; E‑Mail‑Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses unwirksam

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe ein. Zentrale Fragen betrafen Fristwahrung der Beschwerde, Erfolgsaussichten des Nutzungsanspruchs und die Wirksamkeit kündigender Erklärungen. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und bewilligte ratenweise PKH mit Beiordnung. Es stellte fest, dass ein Wohnraumnutzungsverhältnis bestand und sowohl die per E‑Mail erklärte Kündigung als auch die nicht substantiiert dargelegte fristlose Kündigung unwirksam sind.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragstellers erfolgreich; ratenweise Prozesskostenhilfe mit Beiordnung bewilligt, Kündigungen als unwirksam festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerdefrist nach § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO beträgt in den dort geregelten Fällen einen Monat; die sofortige Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zulässig.

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Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO); in solchen Fällen kann ratenweise PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden.

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Die Überlassung eines Zimmers zu Wohnzwecken gegen Entgelt kann ein Wohnraummietverhältnis im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB begründen, auch wenn die Nutzung in den Wohnräumen des Vermieters erfolgt.

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Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB); eine Kündigung per E‑Mail genügt dieser Form nicht und tritt auch nicht an deren Stelle, wenn die elektronische Form nach § 126a BGB nicht durch qualifizierte elektronische Signatur/gesetzliche Voraussetzungen erfüllt und der Empfänger der Übermittlung nicht zugestimmt hat.

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Eine fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn der Kündigungsgrund substantiiert dargelegt wird; bloße Behauptungen über Zahlungsrückstände genügen nicht zur tragfähigen Begründung einer außerordentlichen Kündigung.

Relevante Normen
§ 535, 126 a BGB§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 569 ZPO§ 569 Abs. 1 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 136 C 76/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 07.07.2011 (136 C 76/11) abgeändert.

Dem Antragsteller wird für die erste Instanz ratenweise Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus F bewilligt.

Gründe

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Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S.2 ZPO statthafte und gemäß §§ 569, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

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Die sofortige Beschwerde ist – entgegen der irrigen Auffassung des Amtsgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 22.08.2011 – zulässig, da sie rechtzeitig innerhalb innerhalb der Beschwerdefrist gemäß §§ 569 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt wurde. Die Beschwerdefrist beträgt nämlich in diesem Fall einen Monat (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO).

4

Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet, da die Rechtsverfolgung des Antragstellers hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Antrag vom 18.05.2011, nachdem der Antragsteller ihn in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2011 einseitig für erledigt erklärt hatte, zurückgewiesen. Vielmehr hätte die Erledigung der Hauptsache festgestellt werden müssen. Denn der Antrag war zulässig und begründet.

5

Dem Antragsteller stand und steht gegen die Antragsgegner ein Anspruch auf Nutzung des ihm überlassenen Wohnraums in der von den Antragsgegnern im Erdgeschoss des Hauses Istr. 24 in ... F angemieteten und selbst bewohnten Wohnung gemäß § 535 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Gleichgültig wie man das Nutzungsverhältnis letztendlich bezeichnen will, handelt es sich unstreitig um die Überlassung eines Zimmers zu Wohnzwecken in den von den Antragsgegnern im Übrigen selbst bewohnten Wohnräume. Dafür sollte der Antragsteller ein Entgelt zahlen. Damit kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich um ein unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis handelte. Dagegen spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller ursprünglich als Mitmieter in dem Mietvertrag der Antragsgegner integriert werden sollte und – nachdem das gescheitert war – ein Untermietvertrag geschlossen werden sollte.

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Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, wie und unter welchen Umständen das Zimmer vom Antragsteller genutzt werden sollte und ob der Antragsteller das vereinbarte Entgelt tatsächlich gezahlt hat.

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Dieses Nutzungsverhältnis ist nicht durch e-mail der Antragsgegner vom 24.03.2011 wirksam beendet worden. Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses – um eine solche handelt es sich bei der genannten e-mail – bedarf gemäß § 568 Abs. 1 BGB der Schriftform, was bedeutet, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss (§ 126 Abs. 1 BGB). Diesem Erfordernis wird die genannte e-mail nicht gerecht.

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Sie entspricht auch nicht der Form des § 126 a Abs. 1 BGB (elektronische Form), die an die Stelle der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform treten kann (§ 126 Abs. 3 BGB). Denn sie erfüllt nicht die Anforderungen, die nach § 2 Nr. 2 SigG an die elektronische Form zu stellen sind. Im Übrigen ist die Übermittlung einer Kündigung in dieser Form nur wirksam, wenn sie der Kündigungsempfänger zugestimmt hat (Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 10. Auflage (2011), § 568 Rdn. 18 und 19). Das ist hier nicht der Fall.

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Das Nutzungsverhältnis ist auch nicht durch die mit Schriftsatz vom 03.06.2011 ausgesprochene fristlose Kündigung – gestützt auf Zahlungsrückstand – beendet worden. Auch diese Kündigung ist unwirksam, da sie nicht substantiiert einen Grund zur fristlosen Kündigung darlegt.

10

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.